Bauprodukteverordnung: Zwei Regelwerke, vierzehn Jahre parallel

Kaum ein Übergang im europäischen Produktrecht ist so unübersichtlich wie dieser. Die neue Bauprodukteverordnung gilt seit dem 8. Januar 2026, Teile von ihr schon seit Januar 2025. Gleichzeitig bleiben wesentliche Bestimmungen der alten Verordnung bis zum 8. Januar 2040 in Kraft, und die bestehenden harmonisierten Normen behalten ihre Gültigkeit unter dem alten Recht. Die verbreitete Zusammenfassung, ab Januar 2026 gelte für Bauprodukte das neue Recht, ist deshalb schlicht falsch.

11 Min. Lesezeit · Für Importeure von Bauprodukten · Stand: 10.09.2026

Kurzantwort

Was heute giltDie Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit dem 8. Januar 2026; einzelne Artikel und Anhänge gelten bereits seit dem 7. Januar 2025, der Sanktionsartikel erst ab dem 8. Januar 2027. Die alte Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde zum 8. Januar 2026 aufgehoben — allerdings mit einer langen Ausnahmeliste, deren Bestimmungen erst zum 8. Januar 2040 außer Kraft treten. Entscheidend für die Praxis: Harmonisierte Normen, deren Fundstellen unter der alten Verordnung veröffentlicht und am 8. Januar 2026 in Kraft waren, behalten ihre Gültigkeit nach der alten Verordnung, bis die Kommission sie zurückzieht.

Stand: 10. September 2026Neuer RechtsaktVerordnung (EU) 2024/3110Geltungsbeginn8. Januar 2026Vorgezogene Artikel und Anhängeseit 7. Januar 2025Sanktionsartikelab 8. Januar 2027Alte Verordnung 305/2011Kernbestimmungen bis 8. Januar 2040 in KraftBestehende harmonisierte Normenbleiben unter altem Recht gültig bis zur Rücknahme

Warum die einfache Zusammenfassung falsch ist

Der Schlussartikel der neuen Verordnung nennt den 8. Januar 2026 als Geltungsbeginn. Wer nur diesen Satz liest, kommt zu dem Schluss, dass Bauprodukte ab diesem Tag nach neuem Recht in Verkehr gebracht werden. Zwei weitere Vorschriften machen daraus etwas anderes.

Artikel 94 hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Wirkung vom 8. Januar 2026 auf — mit Ausnahme einer ausdrücklich aufgezählten Reihe von Artikeln und zweier Anhänge, die erst mit Wirkung vom 8. Januar 2040 aufgehoben werden. Die Ausnahmeliste umfasst unter anderem die Bestimmungen zur Leistungserklärung, zur CE-Kennzeichnung und zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure.

Artikel 95 schließt die Lücke: Harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Verzeichnis nach der alten Verordnung aufgeführt und am 8. Januar 2026 in Kraft sind, behalten nach der alten Verordnung ihre Gültigkeit, bis die Kommission sie zurückzieht oder auf andere Weise aufhebt.

Damit ergibt sich das eigentliche Bild: Für ein Bauprodukt, das von einer bestehenden harmonisierten Norm erfasst ist, läuft der bisherige Weg weiter — Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach dem alten Regime — bis für dieses Produkt eine neue harmonisierte technische Spezifikation unter der neuen Verordnung greift. Der Wechsel erfolgt produktweise, nicht zu einem Stichtag.

Was Sie nicht schreiben oder glauben sollten„Ab dem 8. Januar 2026 gelten für alle Bauprodukte die neuen Regeln." Diese Aussage findet sich in vielen Marktbeiträgen und widerspricht den Artikeln 94 und 95. Für die meisten Produkte hat sich zum Stichtag praktisch nichts geändert; der Übergang läuft über die Ablösung der Normen.

Die Zeitachse im Überblick

Die folgenden Daten stammen unmittelbar aus dem Verordnungstext. Sie ersetzen nicht die Prüfung, welcher Weg für ein konkretes Produkt gilt — dafür kommt es auf die einschlägige technische Spezifikation an.

Daten aus der Verordnung (EU) 2024/3110
DatumWas geschiehtFundstelle
7. Januar 2025Bestimmte Artikel und die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X gelten bereitsSchlussartikel
8. Januar 2026Die Verordnung gilt im Übrigen; die alte Verordnung wird aufgehoben, soweit nicht ausgenommenSchlussartikel und Artikel 94
8. Dezember 2026Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsvorschriften mitArtikel 92
8. Januar 2027Der Sanktionsartikel giltSchlussartikel
8. Januar 2030Bestehende notifizierte Stellen und Technische Bewertungsstellen sind spätestens jetzt neu zu bewerten und zu benennenArtikel 95 Absatz 2
9. Januar 2031Europäische Bewertungsdokumente, die zum 8. Januar 2026 gelistet waren, verlieren ihre GültigkeitArtikel 95 Absatz 4
9. Januar 2036Produkte dürfen nicht mehr auf Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen nach solchen Bewertungsdokumenten in Verkehr gebracht werdenArtikel 95 Absatz 4
8. Januar 2040Die ausgenommenen Bestimmungen der alten Verordnung treten außer KraftArtikel 94

Leistungserklärung statt Konformitätserklärung

Bauprodukte folgen einer eigenen Logik, die sich vom übrigen CE-System unterscheidet und beim Import regelmäßig missverstanden wird. Für die meisten CE-pflichtigen Produkte erklärt der Hersteller die Konformität mit Anforderungen. Bei Bauprodukten erklärt er stattdessen die Leistung des Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale.

Der Unterschied ist nicht formal. Eine Leistungserklärung sagt nicht „dieses Produkt ist sicher", sondern „dieses Produkt hat diese Werte" — etwa zur Tragfähigkeit, zum Brandverhalten oder zur Wärmeleitfähigkeit. Ob diese Werte für ein konkretes Bauwerk ausreichen, entscheidet nationales Baurecht, das weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt.

Für den Import aus China hat das eine unmittelbare Folge: Ein Lieferant, der „CE für Bauprodukte" anbietet, sagt damit nichts über die Verwendbarkeit in einem deutschen Bauvorhaben. Die Leistungswerte müssen zu den Anforderungen passen, die das Bauvorhaben stellt — und diese Prüfung nimmt Ihnen die CE-Kennzeichnung nicht ab.

Harmonisierte Zone und nationales BaurechtDie Verordnung regelt, welche Angaben zu Bauprodukten auf Unionsebene harmonisiert sind. Die Festlegung von Anforderungen an Bauwerke selbst bleibt Sache der Mitgliedstaaten. Ein Produkt kann daher ordnungsgemäß gekennzeichnet und für ein bestimmtes Bauvorhaben dennoch ungeeignet sein.

Was das für die Beschaffung heißt

Weil der Übergang produktweise verläuft, ist die erste Frage nicht „altes oder neues Recht", sondern „welche technische Spezifikation gilt für dieses Produkt". Daran hängt alles Weitere.

  • Geklärt, ob das Produkt überhaupt ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung ist.
  • Ermittelt, ob eine harmonisierte Norm für dieses Produkt existiert und ob sie noch gelistet ist.
  • Geprüft, ob für die Produktgruppe bereits eine neue harmonisierte technische Spezifikation vorliegt.
  • Leistungserklärung liegt vor und nennt die wesentlichen Merkmale mit Werten.
  • Die erklärten Leistungswerte passen zu den Anforderungen des konkreten Bauvorhabens.
  • Bei Europäischer Technischer Bewertung: Gültigkeit des zugrunde liegenden Bewertungsdokuments geprüft.
  • System der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ist bekannt und wird eingehalten.
  • Bei Beteiligung einer notifizierten Stelle: Kennnummer in der amtlichen Datenbank geprüft.
  • Nationale bauaufsichtliche Anforderungen für den Verwendungszweck geklärt.
  • Anzeigepflicht für Rezeptur-, Werk- und Prozessänderungen mit dem Lieferanten vereinbart.
Praxishinweis von China SendDer dritte und der neunte Punkt entscheiden über das Projektrisiko. Ein Bauprodukt mit formal korrekter Leistungserklärung nützt nichts, wenn die erklärten Werte die bauaufsichtlichen Anforderungen am Einsatzort nicht erfüllen. Diese Prüfung gehört vor die Bestellung, nicht auf die Baustelle.

Häufige Fragen zur Bauprodukteverordnung

Gilt seit dem 8. Januar 2026 für alle Bauprodukte das neue Recht?

Nein. Die neue Verordnung gilt seit diesem Datum, aber Artikel 94 nimmt wesentliche Bestimmungen der alten Verordnung von der Aufhebung aus; sie treten erst zum 8. Januar 2040 außer Kraft. Nach Artikel 95 behalten außerdem bestehende harmonisierte Normen ihre Gültigkeit unter dem alten Recht, bis die Kommission sie zurückzieht.

Wann wechselt mein Produkt in das neue Regime?

Wenn für die betreffende Produktgruppe eine harmonisierte technische Spezifikation nach der neuen Verordnung greift und die bisherige Norm zurückgezogen wird. Der Wechsel erfolgt damit produktweise und nicht zu einem einheitlichen Stichtag.

Was ist der Unterschied zur Konformitätserklärung?

Bei Bauprodukten erklärt der Hersteller die Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, nicht die Konformität mit Sicherheitsanforderungen. Ob die erklärten Werte für ein konkretes Bauwerk genügen, richtet sich nach nationalem Baurecht.

Wie lange gelten bestehende Europäische Technische Bewertungen?

Europäische Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 gelistet waren, bleiben nach Artikel 95 Absatz 4 bis zum 9. Januar 2031 gültig. Produkte dürfen nicht auf der Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die nach solchen Bewertungsdokumenten nach dem 9. Januar 2036 erstellt wurden.

Sind die bisherigen notifizierten Stellen weiter zuständig?

Nach Artikel 95 Absatz 2 gelten nach der alten Verordnung benannte oder notifizierte Stellen als auch nach der neuen benannt beziehungsweise notifiziert. Sie sind jedoch spätestens zum 8. Januar 2030 neu zu bewerten und erneut zu benennen.

Reicht CE für die Verwendung in einem deutschen Bauvorhaben?

Nicht ohne Weiteres. Die Kennzeichnung besagt, dass die Leistung erklärt wurde. Ob die erklärten Werte den bauaufsichtlichen Anforderungen am Einsatzort genügen, ist eine davon getrennte Frage des nationalen Baurechts.

Passende Themen

Redaktioneller HinweisAlle Rechtsangaben dieser Seite wurden am Wortlaut der genannten Rechtsakte auf EUR-Lex geprüft und sind unten belegt. Bei allen drei Regelwerken gilt: In Kraft heißt nicht, dass bereits alle Anforderungen für ein konkretes Produkt verbindlich sind. Wo Anforderungen erst über delegierte Rechtsakte, gestaffelte Geltungsdaten oder harmonisierte technische Spezifikationen entstehen, ist das ausdrücklich vermerkt. China Send erbringt keine Rechtsberatung, ist keine Zertifizierungsstelle und keine benannte Stelle.Aktualisierungen dieser Seite10.09.2026 — Ersterstellung. Fachliche Prüfung am Wortlaut der Verordnungen (EU) 2023/2854, (EU) 2024/1781 und (EU) 2024/3110. Nächster sinnvoller Prüfpunkt: neue delegierte Rechtsakte nach der Ökodesign-Verordnung sowie die ersten harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Bauprodukteverordnung.

Vor der Bestellung klären, welches Regime gilt

Wir ermitteln, ob für Ihr Bauprodukt eine harmonisierte Norm existiert und ob sie noch gelistet ist, prüfen die Leistungserklärung auf Vollständigkeit der wesentlichen Merkmale und gleichen die erklärten Werte mit den Anforderungen Ihres Verwendungszwecks ab. Wir sind keine Technische Bewertungsstelle und keine notifizierte Stelle.