EMV-Richtlinie: Zwei Anforderungen, die oft nur halb geprüft werden
Elektromagnetische Verträglichkeit hat zwei Seiten: Das Gerät darf andere nicht stören, und es muss selbst störfest sein. In Prüfberichten aus China ist regelmäßig nur die erste Seite abgedeckt, weil sie billiger zu messen ist. Für die Konformität reicht das nicht. Diese Seite erklärt, was die Richtlinie verlangt, wo sie nicht gilt und was ein vollständiger Bericht enthält.
9 Min. Lesezeit · Für Importeure elektrischer und elektronischer Produkte · Stand: 09.09.2026
Kurzantwort
Was heute giltDie Richtlinie 2014/30/EU gilt für Betriebsmittel im Sinne ihres Artikels 3; darunter fallen sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen, für die unterschiedliche Regeln gelten. Nach Artikel 6 müssen Betriebsmittel die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I erfüllen — sie umfassen sowohl die Begrenzung der Störaussendung als auch eine ausreichende Störfestigkeit. Nicht anwendbar ist die Richtlinie unter anderem auf Betriebsmittel, die von der Funkanlagenrichtlinie erfasst werden: Dort kommt die elektromagnetische Verträglichkeit über Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie herein.
Geräte und ortsfeste Anlagen
Die Richtlinie unterscheidet zwei Kategorien, und die Unterscheidung hat praktische Folgen. Ein Gerät kann innerhalb der Union an jeden Ort verbracht werden; eine ortsfeste Anlage ist eine Gesamtheit von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert ist.
Für Geräte gilt der übliche Weg: Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung. Für ortsfeste Anlagen sieht die Richtlinie eigene Regelungen vor, weil eine Anlage in dieser Zusammenstellung nur einmal existiert.
Für den Import aus China ist fast immer die erste Kategorie einschlägig. Relevant wird die Unterscheidung dann, wenn eingeführte Geräte anschließend zu einer festen Installation zusammengesetzt werden — dann ist zu klären, welche Pflichten auf wen übergehen.
Störaussendung und Störfestigkeit
Artikel 6 verweist auf die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I. Sie decken beide Richtungen ab: Ein Betriebsmittel soll so beschaffen sein, dass die von ihm verursachten elektromagnetischen Störungen andere Geräte nicht beeinträchtigen, und es soll gegen Störungen aus seiner Umgebung hinreichend unempfindlich sein.
In der Praxis werden diese beiden Seiten unterschiedlich ernst genommen. Die Störaussendung lässt sich vergleichsweise schnell messen und steht deshalb fast immer im Bericht. Die Störfestigkeit erfordert mehr Prüfaufbauten — elektrostatische Entladung, eingestrahlte Felder, schnelle Transienten, Spannungseinbrüche — und fehlt in Berichten aus dem Preiswettbewerb regelmäßig.
Ein Bericht, der nur Emissionsmessungen enthält, deckt die wesentlichen Anforderungen daher nur zur Hälfte ab. Das ist der häufigste inhaltliche Mangel bei EMV-Unterlagen aus China und zugleich der am leichtesten zu prüfende: Es genügt ein Blick in das Inhaltsverzeichnis des Berichts.
Wo die Richtlinie nicht gilt
Artikel 2 Absatz 2 nimmt mehrere Bereiche aus. Für den Import am wichtigsten ist der erste: Betriebsmittel, die von der Funkrichtlinie erfasst werden, fallen nicht unter die EMV-Richtlinie. Das ist keine Erleichterung, sondern eine Zuständigkeitsregel — die EMV-Anforderungen kommen dann über Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Funkanlagenrichtlinie herein.
Weiter ausgenommen sind luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie Funkgeräte, die von Funkamateuren genutzt werden, sofern sie nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Für die Konformitätserklärung folgt daraus eine konkrete Regel: Bei einem Funkprodukt gehört die Funkanlagenrichtlinie hinein, nicht zusätzlich die EMV-Richtlinie als eigenständiger Rechtsakt. Erklärungen aus China führen häufig beide auf — das deutet darauf hin, dass die Zuordnung nicht durchdacht wurde.
Unterlagen und Konformitätsbewertung
Nach Artikel 7 erstellen die Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang II oder Anhang III und führen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 durch oder lassen es durchführen. Ist damit nachgewiesen, dass das Gerät den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen sie eine EU-Konformitätserklärung aus.
Auch hier ist eine benannte Stelle nicht zwingend vorgesehen; die Richtlinie kennt allerdings ein Verfahren, in dem eine Stelle einbezogen werden kann. Für die übliche Konsumelektronik läuft die Bewertung über die interne Fertigungskontrolle unter Anwendung harmonisierter Normen.
Wie bei den übrigen CE-Vorschriften gilt: Die Konformitätsvermutung entsteht nur durch Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind. Eine Norm ohne diese Listung kann fachlich richtig gewählt sein, trägt die Vermutung aber nicht.
Selbstkontrolle beim EMV-Bericht
Diese Reihenfolge deckt die typischen Lücken in wenigen Minuten auf.
- Der Bericht enthält einen eigenen Abschnitt zur Störfestigkeit, nicht nur zur Störaussendung.
- Die angewandten Normen sind mit Ausgabejahr genannt.
- Die Normen sind für die EMV-Richtlinie im Amtsblatt gelistet.
- Die Modellnummer im Bericht stimmt mit der Bestellung überein.
- Der Prüfaufbau ist beschrieben und passt zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
- Verwendete Kabel und Netzteile sind im Bericht benannt — sie beeinflussen das Ergebnis.
- Bei Funkprodukten: EMV läuft über die Funkanlagenrichtlinie, die Erklärung ist entsprechend formuliert.
- Labor und Akkreditierung sind benannt.
- Das Berichtsdatum passt zum aktuellen Produktstand.
- Anzeigepflicht für Wechsel von Bauteilen, Netzteil oder Gehäuse ist vereinbart.
Häufige Fragen zur EMV-Richtlinie
Reicht ein Bericht über die Störaussendung?
Nein. Die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I decken beide Richtungen ab: die Begrenzung der verursachten Störungen und eine ausreichende Unempfindlichkeit gegenüber Störungen aus der Umgebung. Ein Bericht ohne Störfestigkeitsprüfungen ist unvollständig.
Gilt die EMV-Richtlinie für mein Bluetooth-Produkt?
Nicht unmittelbar. Nach Artikel 2 Absatz 2 findet sie keine Anwendung auf Betriebsmittel, die von der Funkrichtlinie erfasst werden. Die EMV-Anforderungen kommen dort über Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Funkanlagenrichtlinie herein.
Braucht ein rein mechanisches Produkt eine EMV-Prüfung?
Ohne elektrische oder elektronische Funktion entsteht keine elektromagnetische Störung, die die Richtlinie adressiert. Die Einordnung richtet sich nach der Begriffsbestimmung des Artikels 3; im Zweifel ist sie am Richtlinientext zu prüfen.
Was ist eine ortsfeste Anlage?
Eine Gesamtheit von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert ist. Die Richtlinie behandelt sie gesondert, weil sie in dieser Zusammenstellung nur einmal existiert.
Muss eine benannte Stelle eingeschaltet werden?
Für die übliche Konsumelektronik in der Regel nicht; die Bewertung läuft über die interne Fertigungskontrolle unter Anwendung harmonisierter Normen. Die Richtlinie kennt daneben ein Verfahren, in dem eine Stelle einbezogen werden kann.
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Offizielle Quellen
Die Angaben zu den Artikeln 2, 6 und 7 wurden an der konsolidierten Fassung vom 30.05.2026 geprüft.
EMV-Berichte auf Vollständigkeit prüfen
Wir prüfen, ob der Bericht beide Seiten der elektromagnetischen Verträglichkeit abdeckt, gleichen Modellnummer, Normstand und Prüfaufbau mit der Bestellung ab und achten darauf, dass mitgelieferte Kabel und Netzteile im Prüfaufbau benannt sind.