EU-PID ab November 2026: Produktkennungen bei E-Commerce-Importen — Leitfaden für Händler und Importeure
Ab dem 1. November 2026 werden neue Angaben zu Produktkennungen (PID) bei bestimmten Fernverkäufen eingeführter Gegenstände verpflichtend. Seit dem 1. Juli 2026 dürfen sie freiwillig übermittelt werden. Dieser Leitfaden zeigt, wen die Pflicht trifft, welche Kennungen gebraucht werden, welche Daten aus China kommen müssen und was bis zum Stichtag im eigenen System stehen sollte.
14 Min. Lesezeit · Für Händler, Importeure, Marktplätze und Fulfillment · Stand: 24.08.2026
Worum es geht — und womit PID nicht zu verwechseln ist
In diesem Leitfaden steht PID für „Product Identifier" bzw. Produktkennung im EU-Zollrecht für bestimmte Fernverkäufe eingeführter Gegenstände. Rechtsgrundlage ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, die die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 ändert und die Anforderungen in das Datenelement „Unterlage" in deren Anhang B aufnimmt.
Nicht zu verwechseln mitDer Begriff PID wird in ganz anderen Zusammenhängen verwendet: für die Preisangabenrichtlinie, für „Person Identification Data" im Umfeld der EU Digital Identity Wallet und gelegentlich für ein „Product Information Document". Auch der Digitale Produktpass (DPP) ist etwas anderes — er stammt aus dem Ökodesign-Recht, nicht aus dem Zollrecht. Auf dieser Seite geht es ausschließlich um die zollrechtliche Produktkennung.
Der Zweck ist Risikomanagement: Eine EU-weite Kontrollaktion der Zollbehörden hatte ergeben, dass ein hoher Anteil geringwertiger Direktimporte an Verbraucher die EU-Produktanforderungen nicht erfüllt. Mit der Produktkennung soll sich das Ergebnis einer einzelnen Kontrolle auf alle Produkte übertragen lassen, die dasselbe Risiko aufweisen.
Die Fristen — und was an ihnen jeweils passiert
Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/1022 trennt zwei Daten sauber: Die Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2026, die eigentlichen PID-Angaben werden aber erst ab dem 1. November 2026 verlangt. Dazwischen liegt ein freiwilliger Zeitraum, den die Kommission ausdrücklich als Einführungsphase versteht.
- 01.07.2026Die 150-EUR-Zollbefreiung entfällt; der vorübergehende Zoll von 3 EUR je Position greift. Die Dokumentcodes für Produktkennungen sind ab jetzt deklarierbar — freiwillig. Während dieser Phase drohen laut Kommission keine Sanktionen, wenn Angaben fehlen oder fehlerhaft sind.
- 01.11.2026Die PID-Angaben werden verpflichtend. Erst ab diesem Datum sind die Dokumentcodes in den TARIC-Bedingungen hinterlegt, und die Durchsetzung beginnt.
- 01.07.2028Geplanter Start des EU Customs Data Hub für den E-Commerce. Der 3-EUR-Zoll ist bis dahin befristet; die PID-Anforderung gilt als erster Schritt, dem mit der Zollreform umfassendere Produktdatenanforderungen folgen sollen.
Praktisch heißt das: Der freiwillige Zeitraum ist keine Schonfrist zum Abwarten, sondern die Gelegenheit, den Datenfluss einmal mit echten Sendungen zu testen, solange Fehler folgenlos bleiben. Wer erst im Oktober anfängt, testet im Echtbetrieb.
Betrifft mich das? Die vier Prüffragen
Die Anforderung knüpft an den Fernverkauf eingeführter Gegenstände an — nicht an die Unternehmensgröße und nicht daran, ob Sie selbst verzollen. Der Begriff stammt aus Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG, auf den das Zollrecht verweist.
- Wird die Ware aus einem Drittland — etwa China — an Endkundinnen und Endkunden in der EU verkauft und dafür eingeführt?
- Handelt es sich um einen Fernverkauf im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, also typischerweise um Online- oder Versandhandel an Verbraucher?
- Wird für die Einfuhr eine Zollanmeldung H7, H6 oder H1 abgegeben? Diese Datensätze sind es, in denen die Kennungen erwartet werden.
- Ist geklärt, wer als Anmelder auftritt — IOSS-Nutzer, Betreiber der Sonderregelung, indirekter Vertreter oder eine andere Person, die die Waren gestellen kann?
Die vier Codes: C127, C128, C129 und Y081
Die Angaben werden nicht als freies Textfeld übermittelt, sondern über Dokumentcodes im Datenelement „Unterlage". Der GD-TAXUD-Leitfaden nennt sie wörtlich. Das Datenelement ist wiederholbar: Enthält eine Position mehrere Produkte, ist die Kennung jedes einzelnen Produkts anzugeben.
| Zollcode | PID-Typ | Bedeutung | Wann erforderlich? |
|---|---|---|---|
| C127 | M-PID | Händler-Produktkennung — vergeben von Online-Verkäufer, Marktplatz oder Plattform | grundsätzlich erforderlich |
| C128 | NS-PID | nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung — vergeben vom Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferanten | grundsätzlich erforderlich |
| C129 | S-PID | standardisierte Hersteller-Produktkennung — beruht auf international anerkannten Normen | wenn vorhanden |
| Y081 | Ausnahme | für das angemeldete Produkt existiert keine standardisierte Hersteller-Produktkennung | wenn kein S-PID existiert |
Die drei Kennungen im Einzelnen
Händler-Produktkennung (M-PID, Code C127). Amtlich definiert als „eine von einem Online-Verkäufer, einem Marktplatz oder einer Plattform zugewiesene Produktkennung" (Art. 1 Nr. 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung von 2026/1022). Verantwortlich sind laut Leitfaden die Plattformen und Verkäufer, die dafür sorgen müssen, dass ein zum Fernverkauf angebotenes Produkt auf ihrer Plattform eindeutig identifiziert ist.
Praxishinweis: Je nach System kann beispielsweise eine eindeutige Händler-Artikelreferenz als Ausgangspunkt dienen. Entscheidend ist die konkrete Umsetzung durch den jeweiligen Betreiber bzw. Zollprozess — eine vorhandene SKU ist damit nicht automatisch eine M-PID im Sinne der Verordnung. Wer mehrere Varianten unter einer Nummer führt, erfüllt die Eindeutigkeitsanforderung ohnehin nicht.
Nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung (NS-PID, Code C128). Amtlich: „eine Produktkennung, die von einem Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferanten zugewiesen wird und nicht auf international anerkannten Normen beruht" (Art. 1 Nr. 59). In der Praxis kommen hier Werks-Modellnummern, Artikelnummern des Lieferanten oder interne Modellreferenzen in Betracht — auch das sind Beispiele, keine automatische rechtliche Einstufung.
Standardisierte Hersteller-Produktkennung (S-PID, Code C129). Amtlich: dieselbe Definition, aber „beruht auf international anerkannten Normen" (Art. 1 Nr. 60). Gemeint sind Kennungen wie GTIN/EAN oder ISBN. Sie ist anzugeben, wenn sie existiert. Existiert sie nicht, tritt der Code Y081 an ihre Stelle.
Alle drei teilen die Merkmale, die der Leitfaden für Produktkennungen allgemein beschreibt: Eindeutigkeit — eine Kennung bezeichnet genau eine Produktvariante mit gleicher Marke, Größe, Farbe und Verpackung; Beständigkeit — sie bleibt von der Herstellung über das Angebot bis zur Lieferung unverändert; und Kompaktheit, typischerweise acht bis vierzehn Stellen.
Was ist was: PID im Vergleich zu SKU, EAN, HS-Code und DPP
Ein großer Teil der Verwirrung entsteht, weil in Produktdatenblättern viele Nummern nebeneinanderstehen. Sie erfüllen unterschiedliche Zwecke und lassen sich nicht gegeneinander austauschen.
| Begriff | Zweck | Wer vergibt sie? | Zollrelevanz ab 11/2026 |
|---|---|---|---|
| M-PID | eindeutige Identifikation des Angebots beim Verkäufer bzw. auf der Plattform | Online-Verkäufer, Marktplatz, Plattform | ja — Code C127 |
| NS-PID | Herstellerseitige Identifikation ohne Normbezug | Hersteller, Erzeuger, Produktlieferant | ja — Code C128 |
| S-PID | Herstellerseitige Identifikation nach internationaler Norm | Hersteller, Erzeuger, Produktlieferant | ja, sofern vorhanden — Code C129 |
| SKU | interne Lager- und Bestandsführung | das eigene Unternehmen | nur mittelbar — kann Ausgangspunkt für eine M-PID sein |
| GTIN / EAN | Handelsidentifikation, Barcode am POS | GS1 bzw. der Markeninhaber | als S-PID relevant, wenn vorhanden |
| ISBN | Identifikation von Buchtiteln | nationale ISBN-Agenturen | als S-PID relevant bei Büchern |
| HS- / KN-Code | zolltarifliche Einreihung der Ware | Weltzollorganisation und EU | eigenständige Pflichtangabe — keine PID |
| TARIC | EU-Maßnahmen auf zehnstelliger Ebene | Europäische Kommission | eigenständige Pflichtangabe — keine PID |
| DPP | Digitaler Produktpass aus dem Ökodesign-Recht | je nach Produktrecht | anderes Regelwerk — keine PID |
In zehn Schritten vorbereitet
Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Zuerst wird geklärt, ob und wie Sie betroffen sind, dann werden Daten erhoben, dann wird der Übertragungsweg getestet. Wer mit dem Datensammeln beginnt, ohne den Anmelder zu kennen, sammelt womöglich das Falsche.
Schritt 1 — Betroffenheit klären. Warum: Ohne diese Klärung ist jeder weitere Aufwand Spekulation. Was tun: Prüfen, ob Fernverkauf aus einem Drittland vorliegt und welche Anmeldeart genutzt wird. Welche Daten: Vertriebswege, Zielländer, Anmeldeart, Anmelder. Wer: Sie gemeinsam mit Ihrem Zolldienstleister. Typischer Fehler: annehmen, der Carrier kläre das schon.
Schritt 2 — Produktstammdaten sichten. Warum: Die PID-Felder lassen sich nur befüllen, wenn die Basis stimmt. Was tun: Je Artikel Produktname, interne Artikelnummer, Hersteller, Hersteller-Modellnummer, GTIN/EAN sofern vorhanden, Warennummer, Ursprungsland und Beschreibung zusammenstellen. Welche Daten: siehe Liste. Wer: Stammdatenpflege oder Einkauf. Typischer Fehler: die Daten liegen verteilt in Shop, ERP und Excel und widersprechen sich.
Schritt 3 — Händler-Produktkennung festlegen. Warum: Sie ist grundsätzlich erforderlich. Was tun: Definieren, welches Feld die eindeutige Kennung Ihres Angebots trägt, und sicherstellen, dass es je Produktvariante eindeutig ist. Welche Daten: Variantenschlüssel inklusive Größe, Farbe und Verpackung. Wer: E-Commerce-Verantwortliche. Typischer Fehler: eine Nummer für mehrere Varianten.
Schritt 4 — Hersteller-Kennung beim Werk erheben. Warum: Die NS-PID vergibt der Hersteller, nicht Sie. Was tun: Beim Lieferanten die dauerhafte Modell- oder Artikelreferenz anfordern und schriftlich festhalten. Welche Daten: Modellnummer, interne Werksreferenz, Gültigkeitszeitraum. Wer: Einkauf gemeinsam mit dem Lieferanten. Typischer Fehler: die Nummer aus einem Angebot übernehmen, die bei der nächsten Charge wechselt.
Schritt 5 — Standardisierte Kennung prüfen. Warum: Existiert eine S-PID, ist sie anzugeben. Was tun: Für jeden Artikel klären, ob GTIN/EAN, ISBN oder eine vergleichbare Norm-Kennung existiert — und wenn nicht, das dokumentieren. Welche Daten: GTIN/EAN, ISBN, alternativ ein dokumentiertes „liegt nicht vor". Wer: Markeninhaber oder Lieferant. Typischer Fehler: vorschnell EANs kaufen, obwohl Y081 der vorgesehene Weg ist.
Schritt 6 — Daten mit dem Lieferanten in China abstimmen. Warum: Ein Teil der Angaben entsteht nur im Werk. Was tun: Die Anforderung schriftlich, zweisprachig und produktbezogen stellen; Beständigkeit der Kennung vertraglich zusichern lassen. Welche Daten: Herstelleridentität, Modellreferenz, Normkennung sofern vorhanden. Wer: Einkauf. Typischer Fehler: mündliche Zusagen ohne Dokument.
Schritt 7 — Übertragungsweg festlegen. Warum: Die Kennung nützt nichts, wenn sie den Anmelder nicht erreicht. Was tun: Klären, über welches Feld Marktplatz, Carrier oder Zollagent die Angaben entgegennimmt. Welche Daten: Feldnamen, Formate, Übergabezeitpunkt. Wer: IT gemeinsam mit dem Dienstleister. Typischer Fehler: annehmen, die Schnittstelle übertrage die Felder automatisch.
Schritt 8 — Testdeklarationen fahren. Warum: Genau dafür ist die freiwillige Phase da. Was tun: Reale Sendungen mit vollständigen Kennungen anmelden und Rückmeldungen auswerten. Welche Daten: vollständiger Datensatz je Position. Wer: Zollanmelder. Typischer Fehler: erst im November testen.
Schritt 9 — Fehler systematisch prüfen. Warum: Wiederkehrende Fehler sind fast immer Stammdatenfehler. Was tun: Abgelehnte oder beanstandete Positionen auf Muster untersuchen und an der Quelle korrigieren. Welche Daten: Fehlerprotokolle. Wer: Stammdatenpflege. Typischer Fehler: den Einzelfall korrigieren statt die Ursache.
Schritt 10 — Prozess vor dem 1. November produktiv setzen. Warum: Ab dann greifen die TARIC-Bedingungen. Was tun: Verantwortlichkeiten festschreiben, Pflegeroutine für neue Artikel etablieren. Welche Daten: Rollen, Vertretungsregel, Prüfzyklus. Wer: Geschäftsführung. Typischer Fehler: keine Zuständigkeit für Stammdaten benennen.
Selbstprüfung: zehn Punkte bis zum 1. November 2026
Haken Sie ab, was bereits belegt ist. Was offen bleibt, ist Ihre Aufgabenliste — in dieser Reihenfolge, weil die späteren Punkte auf den früheren aufbauen.
- Alle Produkte haben eine eindeutige interne Produkt-ID je Variante.
- Für jeden Artikel liegt eine Hersteller-Modellnummer vor.
- Es ist je Artikel dokumentiert, ob eine GTIN/EAN, ISBN oder andere standardisierte Kennung existiert.
- Die Lieferanten haben zugesagt, die Hersteller-Kennung dauerhaft beizubehalten.
- Die Produktdaten sind mit Warennummer und TARIC-Daten verknüpft.
- Shop- bzw. ERP-System kann diese Felder exportieren.
- Fulfillment- oder Logistikpartner kann die Felder übernehmen.
- Der Zollanmelder kann C127, C128, C129 und Y081 verarbeiten.
- Der Datenfluss wurde mit einer realen Testsendung geprüft.
- Für die Pflege der Produktstammdaten ist eine Person benannt.
Welche Angaben brauche ich? Sechs Fragen zur Orientierung
1. Wird die Ware im Fernverkauf aus einem Drittland an Kundinnen und Kunden in der EU verkauft? 2. Welche Zollanmeldung wird verwendet — H7, H6 oder H1? 3. Existiert eine eigene Händler-Produktkennung im Shop- oder Marktplatzsystem? 4. Liegt eine Hersteller-Produktkennung des Werks vor? 5. Gibt es zusätzlich eine standardisierte Kennung wie GTIN/EAN oder ISBN? 6. Falls nein: ist dokumentiert, dass keine standardisierte Kennung existiert? Wer alle sechs Fragen beantworten kann, hat die Angaben beisammen, die der Anmelder für C127, C128 und je nach Fall C129 oder Y081 benötigt.
Hinweis zur NutzungDieses Tool dient der praktischen Orientierung und ersetzt keine verbindliche zollrechtliche Prüfung. Welche Angaben im Einzelfall zu übermitteln sind, hängt vom konkreten Zollverfahren, der Anmeldeart und den beteiligten Systemen ab.
Fünf Praxisbeispiele
Die folgenden Fälle sind Praxisbeispiele zur Veranschaulichung des Datenflusses — keine amtliche Auslegung und keine Zusage, wie ein konkreter Zollvorgang zu behandeln ist.
Praxisbeispiel 1 — Shopify-Händler, Direktversand aus China. Handyhüllen gehen ab Werk direkt an deutsche Endkunden. Die Händler-Produktkennung entsteht im Shop, die Hersteller-Kennung liegt beim Werk, eine EAN existiert nicht. Typischer Stolperstein: Der Shop führt eine Nummer für fünf Farbvarianten — damit fehlt die Eindeutigkeit.
Praxisbeispiel 2 — IOSS-Nutzer mit Lieferant in Shenzhen. Die Einfuhrumsatzsteuer läuft über IOSS, der Anmelder ist der IOSS-Nutzer oder dessen indirekter Vertreter. Die Kennungen müssen ihn erreichen, bevor die Anmeldung abgeht. Typischer Stolperstein: Die Daten liegen im Shop, aber der Datenaustausch mit dem Anmelder überträgt die Felder nicht.
Praxisbeispiel 3 — Marktplatzartikel mit vorhandener EAN. Ein Markenprodukt hat eine GTIN. Neben C127 und C128 kommt hier C129 in Betracht. Typischer Stolperstein: Die EAN im Listing gehört zu einer anderen Variante als die tatsächlich versendete.
Praxisbeispiel 4 — OEM-Kleinteil ohne Norm-Kennung. Ein mechanisches Bauteil in Eigenmarke hat keine GTIN. Statt eine zu kaufen, kommt der Code Y081 in Betracht. Typischer Stolperstein: aus Unsicherheit EANs beschaffen, die niemand verlangt.
Praxisbeispiel 5 — Sammelbestellung mit mehreren Artikeln. Eine Sendung enthält mehrere unterschiedliche Produkte. Da das Datenelement wiederholbar ist, ist die Kennung jedes einzelnen Produkts anzugeben, das unter der Position angemeldet wird. Typischer Stolperstein: nur den wertvollsten Artikel erfassen.
Welche Produktdaten Sie jetzt von chinesischen Lieferanten verlangen sollten
Ein Teil der geforderten Angaben entsteht ausschließlich im Werk. Wer sie erst im Oktober anfragt, konkurriert mit dem Weihnachtsgeschäft um die Aufmerksamkeit des Lieferanten. Sinnvoll ist, die Anforderung fest in die Lieferantenkommunikation aufzunehmen: bei der Anfrage, im Musterprozess und im Rahmenvertrag.
Anzufordern sind mindestens: die dauerhafte Modell- oder Artikelreferenz des Werks, die Herstelleridentität mit Anschrift, Produktname und technische Beschreibung, Material und Variante, Ursprungsland, eine GTIN/EAN sofern vorhanden, sowie Angaben zur zolltariflichen Einreihung. Wichtig ist die Zusage, dass die Kennung über Chargen hinweg stabil bleibt — eine Kennung, die bei jeder Produktion wechselt, erfüllt das Merkmal der Beständigkeit nicht.
Subject: Product identifier data required for EU customs from 1 November 2026 Dear supplier, From 1 November 2026 EU customs requires product identifiers for goods sold in distance sales and imported into the EU. To keep our shipments clearing without delay, please provide the following for every article you supply to us: 1. Manufacturer product identifier (permanent model or article number assigned by your factory) 2. Confirmation that this identifier stays unchanged across production batches 3. Manufacturer name and full address 4. GTIN / EAN / ISBN, if a standardised identifier exists for the article 5. If no standardised identifier exists: written confirmation of that fact 6. Product name, technical description, material and variant 7. Country of origin and your proposed HS code Please send this as a spreadsheet with one row per article variant (colour, size, packaging counted separately). Thank you.
Für die Abstimmung mit dem Werk hilft eine kurze chinesische Fassung der Kernforderung: 请提供每个货号的"制造商产品标识"(工厂固定型号/物料号),并书面确认该标识在不同批次间保持不变;如该产品有 GTIN/EAN/ISBN 请一并提供,若没有请书面说明"无标准化标识"。
Für die Sammlung der Daten können Sie unsere Vorlage verwenden: PID-Produktdaten-Vorlage 2026 (CSV). Die Spalte „Category“ trennt Händler-, Hersteller- und Zolldaten; die Spalte „Required by PID rule?“ macht kenntlich, welche Felder auf die Produktkennungen einzahlen und welche rein operative Arbeitsfelder sind.
Wer übermittelt die Angaben an den Zoll?
Die Rollen sind im GD-TAXUD-Leitfaden klar verteilt. Online-Verkäufer, Marktplätze und Plattformen weisen die Händler-Produktkennung zu und geben sie an alle weiter, die sie für die Anmeldung brauchen. Hersteller, Erzeuger und Produktlieferanten weisen die nicht standardisierte und gegebenenfalls die standardisierte Hersteller-Kennung zu und geben sie entlang der Lieferkette weiter.
Übermittelt werden die Angaben vom Anmelder. Nach Artikel 15 des Unionszollkodex ist er für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich sowie für die Echtheit und Gültigkeit der Unterlagen. Bei Fernverkäufen unter 150 EUR ist das nach der im Delegierten Rechtsakt festgelegten Reihenfolge in der Regel der IOSS-Nutzer, der Betreiber der Sonderregelung, deren indirekter Vertreter, der indirekte Vertreter des Einführers — oder als Auffangfall eine Person, die die Waren gestellen kann.
Für Sie als Händler folgt daraus eine unbequeme, aber klare Konsequenz: Selbst wenn Sie nicht selbst anmelden, müssen Sie die Daten so bereitstellen, dass der Anmelder sie verwenden kann. Der Leitfaden hält ausdrücklich fest, dass die beteiligten Akteure angemessene Maßnahmen ergreifen sollen, damit die Kennungen ihnen zur Weitergabe an den Zoll zur Verfügung stehen.
Häufige Fragen zu Produktkennungen im EU-Zoll
Was bedeutet PID beim EU-Zoll?
PID steht für Product Identifier, auf Deutsch Produktkennung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 definiert sie in der Fassung von 2026/1022 als einmaligen alphanumerischen Code, der einem bestimmten Modell, einer Charge oder einem Artikel zugewiesen wird und dessen eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit auf jeder Stufe der Lieferkette gewährleistet.
Ab wann sind die Produktkennungen Pflicht?
Ab dem 1. November 2026. Seit dem 1. Juli 2026 dürfen die Angaben freiwillig übermittelt werden; für diesen Zeitraum hat die Kommission zugesagt, dass fehlende oder fehlerhafte Angaben nicht sanktioniert werden. Die Durchsetzung beginnt mit dem 1. November 2026.
Was bedeuten C127, C128, C129 und Y081?
Es sind die Dokumentcodes im Datenelement „Unterlage": C127 für die Händler-Produktkennung, C128 für die nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung, C129 für die standardisierte Hersteller-Produktkennung und Y081 für den Fall, dass für das angemeldete Produkt keine standardisierte Hersteller-Produktkennung existiert.
Brauche ich künftig für jedes Produkt eine EAN?
Nein. Die standardisierte Hersteller-Produktkennung ist anzugeben, wenn sie existiert. Existiert keine, ist dafür der Code Y081 vorgesehen. Aus der PID-Anforderung folgt keine Pflicht, GTIN oder EAN neu zu beschaffen.
Ist eine SKU automatisch eine M-PID?
Nicht automatisch. Die Verordnung verlangt eine vom Online-Verkäufer, Marktplatz oder von der Plattform zugewiesene Kennung, die genau eine Produktvariante eindeutig bezeichnet. Eine vorhandene Artikelnummer kann je nach System als Ausgangspunkt dienen; ob sie die Anforderung erfüllt, hängt von der konkreten Umsetzung und vom Zollprozess ab.
Wer muss die Produktkennung an den Zoll übermitteln?
Der Anmelder. Er ist nach Artikel 15 des Unionszollkodex für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich. Händler, Marktplätze und Hersteller müssen ihm die Kennungen so bereitstellen, dass er sie verwenden kann.
Betrifft die Anforderung nur Sendungen unter 150 Euro?
Das ist die häufigste Verwechslung. Die Wertgrenze von 150 EUR gehört zum vorübergehenden Zoll von 3 EUR je Position. Die Produktkennungen beschreibt der Leitfaden der Kommission allgemein für Waren, die im Fernverkauf eingeführter Gegenstände verkauft werden. Beide Regelungen hängen zusammen, sind aber nicht deckungsgleich — im Zweifel ist der konkrete Fall mit dem Zollanmelder zu klären.
Hat die Produktkennung etwas mit dem neuen 3-Euro-Zoll zu tun?
Sie stammen aus demselben Reformpaket, sind aber unterschiedliche Regelungen. Der 3-EUR-Zoll folgt aus der Verordnung (EU) 2026/382 und gilt seit dem 1. Juli 2026 für Sendungen bis 150 EUR Sachwert. Die Produktkennungen folgen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 und werden ab dem 1. November 2026 verpflichtend.
Ist die Produktkennung dasselbe wie ein Digitaler Produktpass?
Nein. Der Digitale Produktpass stammt aus dem Ökodesign-Recht und verfolgt andere Zwecke. Die Produktkennung ist eine zollrechtliche Angabe in der Zollanmeldung. Die Kommission beschreibt die PID-Anforderung allerdings als ersten Schritt, dem mit der Zollreform und dem Customs Data Hub ab 2028 umfassendere Produktdatenanforderungen folgen sollen.
Können Waren ohne standardisierte Kennung weiterhin eingeführt werden?
Ja. Für genau diesen Fall existiert der Code Y081, mit dem erklärt wird, dass für das angemeldete Produkt keine standardisierte Hersteller-Produktkennung vorliegt.
Muss mein chinesischer Lieferant eine Produktkennung erstellen?
Die nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung wird laut Leitfaden vom Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferanten zugewiesen — in der Regel also vom Werk. Praktisch bedeutet das, dass Sie diese Angabe beim Lieferanten anfordern und sich die Beständigkeit über Chargen hinweg bestätigen lassen sollten.
Wie bereite ich mein ERP darauf vor?
Die konkrete technische Umsetzung kann vom verwendeten Zollverfahren und den beteiligten Systemen abhängen. Sinnvoll ist, je Artikelvariante Felder für die Händler-Kennung, die Hersteller-Kennung und eine gegebenenfalls vorhandene standardisierte Kennung anzulegen, diese exportierbar zu machen und mit dem Zollanmelder das Übergabeformat abzustimmen.
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Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Maßgeblich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut. Die Leitfäden der Kommission sind erläuternd und nicht rechtsverbindlich — bei Abweichungen geht der Rechtstext vor.
Produktdaten aus China — vollständig und rechtzeitig
Wir fordern Herstellerangaben, Modellreferenzen und Produktstammdaten direkt beim Werk an, prüfen sie auf Vollständigkeit und liefern sie in der Form, die Sie für Ihre Zollprozesse brauchen. Keine Rechts- oder Zollberatung — aber die Datenbeschaffung entlang der Lieferkette, die dafür die Voraussetzung ist.