H1, H6 und H7: welche Zollanmeldung von der PID-Pflicht betroffen ist

Die Produktkennungen werden nicht irgendwo hinterlegt, sondern in einer konkreten Zollanmeldung übermittelt. Welcher Datensatz genutzt wird, entscheidet über die Positionsbildung — und wer als Anmelder auftritt, entscheidet darüber, wem Sie die Daten liefern müssen.

7 Min. Lesezeit · Für Importeure, Zollagenten und Fulfillment · Stand: 24.08.2026

Die drei Datensätze im Überblick

H7 ist der reduzierte Datensatz für Sendungen geringen Werts. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sieht ihn in der Fassung von 2026/1022 für Sendungen aus Fernverkäufen eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR vor — unter der Bedingung, dass die Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. H6 ist der Datensatz für Postbetreiber; die Verordnung erlaubt ihn für Waren, die unter deren Verantwortung befördert werden, bis zu einem Wert von 1 000 EUR und ebenfalls ohne Verbote und Beschränkungen. H1 ist die reguläre Standardanmeldung.

Häufiges MissverständnisH6 ist nicht auf Kleinstsendungen begrenzt — die Wertgrenze liegt bei 1 000 EUR. Und H7 steht nicht jedem offen: Er setzt voraus, dass die Ware keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt.

Anmeldedatensätze und Positionsbildung
DatensatzTypischer AnwendungsfallEinreihungstiefeFolge für die Positionszahl
H7Fernverkauf bis 150 EUR Sachwert, keine Verbote und Beschränkungensechsstellig (HS)gröbste Einreihung, tendenziell wenige Positionen
H6Waren unter Verantwortung eines Postbetreibers, bis 1 000 EURachtstellig (KN)mittlere Granularität
H1reguläre Standardanmeldungzehnstellig (TARIC)feinste Einreihung, tendenziell mehr Positionen

Wer als Anmelder auftritt

Für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unter 150 EUR legt das Delegierte Recht eine Reihenfolge fest. Sie greift der Reihe nach: Zuerst kommt in Betracht, wer die Regelung für Fernverkäufe nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nutzt — der IOSS-Nutzer — oder dessen indirekter Vertreter. Kommt das nicht in Betracht, folgt die Person, die die Sonderregelung nutzt, oder deren indirekter Vertreter. Danach der indirekte Vertreter des Einführers. Und schließlich, wenn nichts davon greift, jede andere Person, die alle erforderlichen Angaben machen und die Waren gestellen oder gestellen lassen kann.

Diese Reihenfolge ist mehr als eine Formalie: Sie bestimmt, wer nach Artikel 15 des Unionszollkodex für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben einsteht — und damit, an wen Sie die Produktkennungen liefern müssen, wenn Sie nicht selbst anmelden.

Wie die Kennungen in die Anmeldung gelangen

Übermittelt werden sie über das Datenelement „Unterlage" mit den Dokumentcodes C127, C128, C129 beziehungsweise Y081. Der Leitfaden weist ausdrücklich darauf hin, dass das Datenelement wiederholbar ist: Enthält eine Position mehrere Produkte, ist die Kennung jedes einzelnen anzugeben. Genannt werden die Codes zudem im Zusammenhang mit den Zusatzverfahrenscodes F48, F49 und F53, die bei Fernverkäufen eingeführter Gegenstände zum Einsatz kommen.

Technisch stützt sich die Anforderung auf eine neue TARIC-Maßnahmenart mit Gültigkeitsbeginn 1. Juli 2026. Die Dokumentcodes sind ab diesem Datum deklarierbar, werden aber erst mit dem 1. November 2026 in den TARIC-Bedingungen wirksam.

Praktisch bedeutet das drei Klärungen mit Ihrem Zolldienstleister: Kann sein System die vier Codes verarbeiten? Über welches Feld und in welchem Format übergeben Sie die Kennungen? Und ist eine Testanmeldung möglich, solange Fehler noch folgenlos bleiben?

Sonderfälle, die im Leitfaden benannt sind

Der Leitfaden sieht für bestimmte Warengruppen eine administrative Toleranz vor: Für Erzeugnisse, die unter bestimmte Warencodes fallen — genannt werden unter anderem unverarbeitete landwirtschaftliche und verderbliche Waren der Kapitel 1 bis 15 sowie handgefertigte und kunsthandwerkliche Waren bestimmter Positionen — gilt die Anforderung als erfüllt, wenn eine konventionelle Kennung bereitgestellt wird.

Ob Ihre Ware darunterfällt, ist eine Frage der zolltariflichen Einreihung und im Einzelfall mit dem Anmelder zu klären. Die Liste im Leitfaden ist ausdrücklich nicht abschließend.

Häufige Fragen zu Anmeldeart und Anmelder

Betrifft die PID-Pflicht nur H7-Anmeldungen?

Nein. Der Leitfaden behandelt die Anmelder-Kaskade für H1-, H6- und H7-Anmeldungen bei Fernverkäufen. Die Anmeldeart bestimmt vor allem die Einreihungstiefe und damit die Positionsbildung.

Bis zu welchem Wert kann H6 genutzt werden?

Die Delegierte Verordnung erlaubt H6 für Waren unter der Verantwortung eines Postbetreibers bis zu einem Wert von 1 000 EUR, sofern keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

Wer haftet für falsche Angaben?

Nach Artikel 15 des Unionszollkodex ist der Anmelder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie für die Echtheit und Gültigkeit der Unterlagen verantwortlich.

Was ist, wenn eine Position mehrere Produkte enthält?

Das Datenelement ist wiederholbar. Der Leitfaden hält fest, dass in diesem Fall die Produktkennung jedes einzelnen unter der Position angemeldeten Produkts anzugeben ist.

Betrifft die Anforderung auch B2B-Importe?

Die Anforderung knüpft an Fernverkäufe eingeführter Gegenstände im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie an, die typischerweise den Verkauf an Endverbraucher betreffen. Ob eine konkrete Lieferung darunterfällt, ist im Einzelfall mit dem Zollanmelder zu klären — eine pauschale Aussage für alle B2B-Konstellationen wäre unseriös.

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Redaktioneller HinweisDieser Leitfaden wurde anhand der veröffentlichten EU-Rechtsakte und der Informationen der Europäischen Kommission erstellt und wird bei relevanten Änderungen aktualisiert. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Zollberatung. Maßgeblich ist stets der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut der Rechtsakte.Aktualisierungen dieses Leitfadens24.08.2026 — Ersterstellung und fachliche Prüfung anhand der Verordnungen (EU) 2026/382, 2026/1022 und 2026/1200 sowie des GD-TAXUD-Leitfadens in der Fassung vom 02.06.2026.

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