EU-Zwangsarbeitsverordnung ab 2027: Leitfaden für Importeure

Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU weder verkauft noch aus ihr ausgeführt werden. Die Verordnung gilt für alle Produktkategorien, für Unternehmen jeder Größe und unabhängig vom Herkunftsland. Sie führt aber ausdrücklich keine allgemeine Audit- oder Berichtspflicht ein — dieser Leitfaden ordnet ein, was tatsächlich verlangt wird und welche Informationen ein Importeur aus China sinnvollerweise vorbereitet.

12 Min. Lesezeit · Für Importeure, Einkauf und Geschäftsführung · Stand: 26.08.2026

Was die Verordnung verbietet — und für wen sie gilt

Die Verordnung (EU) 2024/3015 ist ein produktbezogenes Verbot. Sie verbietet nicht ein bestimmtes Verhalten von Unternehmen, sondern das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen eines konkreten Produkts, wenn dieses in Zwangsarbeit hergestellt wurde.

Erfasst sind Einfuhren, in der Union hergestellte Waren, Ausfuhren und Fernverkäufe. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Produktkategorien und keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle. Ebenso wenig richtet sich die Verordnung gegen ein bestimmtes Herkunftsland: sie ist länderneutral formuliert und gilt für Ware aus Drittstaaten genauso wie für Ware aus der Union.

Stand: 26. August 2026Verordnung(EU) 2024/3015, in KraftAnwendbar ab14. Dezember 2027Leitlinien und Single Portalseit 26. Juni 2026 verfügbarSingle Information Submission Pointab 14. Dezember 2027Audit- oder Berichtspflichtdurch die Verordnung nicht eingeführt

Der Punkt, der am häufigsten falsch dargestellt wird

Zahlreiche Beiträge lesen sich so, als müsse künftig jedes Unternehmen seine Lieferanten auditieren lassen. Die Kommission stellt auf ihrer Informationsseite ausdrücklich das Gegenteil klar: die Verordnung führt keine Audit- oder Berichtspflichten ein und verlangt von Unternehmen auch keine Nachhaltigkeits-Sorgfaltsprüfung.

Juristisch begründet die Verordnung eine Ergebnispflicht, keine Verfahrenspflicht: Das Ergebnis — kein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem Markt — ist verbindlich, der Weg dorthin bleibt weitgehend dem Unternehmen überlassen. Die Leitlinien der Kommission erkennen Sorgfaltsprüfung und Rückverfolgbarkeit allerdings als geeignete Mittel an, um gegenüber einer Behörde zu belegen, dass ein Produkt nicht in Zwangsarbeit hergestellt wurde.

Gesetzliche RegelEine Pflicht zur Vorlage von Informationen entsteht nicht laufend, sondern im Rahmen einer Untersuchung. Wer dann nichts vorlegen kann, hat kein Rechtsproblem wegen fehlender Audits, sondern ein praktisches Problem bei der Mitwirkung.

Wie eine Untersuchung abläuft

Die Kommission beschreibt ein fünfstufiges Verfahren. Für Importeure ist vor allem relevant, dass die ersten beiden Stufen ohne formelle Untersuchung auskommen und dass eine Entscheidung erst am Ende steht.

  • Erste Bewertung — Behörden sammeln Hinweise auf mögliche Verstöße und entscheiden, welche Fälle sie priorisieren.
  • Vorprüfung — bei bestehenden Anhaltspunkten können zusätzliche Informationen von den beteiligten Unternehmen angefordert werden.
  • Förmliche Untersuchung — die Unternehmen werden über den Untersuchungsgegenstand informiert und können Unterlagen und Stellungnahmen einreichen; in bestimmten Fällen kommen Vor-Ort-Prüfungen in Betracht.
  • Entscheidung — wird festgestellt, dass ein Produkt in Zwangsarbeit hergestellt wurde, kommen Verbot, Rücknahme vom Markt oder Beseitigung in Betracht.
  • Durchsetzung — der Zoll setzt Verbotsentscheidungen an der EU-Außengrenze durch.
Zwei verbreitete MissverständnisseErstens prüft der Zoll nicht jede Sendung auf Zwangsarbeit; er setzt bereits getroffene Verbotsentscheidungen durch. Zweitens steht am Anfang keine Untersuchung, sondern eine Priorisierung — die allermeisten Lieferketten werden nie Gegenstand eines förmlichen Verfahrens.

Wer zuständig ist — und warum das für China-Importe zählt

Die Zuständigkeit richtet sich danach, wo die mutmaßliche Zwangsarbeit stattfindet. Die Kommission untersucht Fälle außerhalb der Union; die nationalen Behörden untersuchen Fälle in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und setzen Verbote auf ihrem Markt durch.

Für eine Lieferkette, die in China produziert, führt damit die Kommission das Verfahren — nicht die deutsche Marktüberwachung. Praktisch heißt das: Ansprechpartner, Verfahrenssprache und Fristen liegen auf EU-Ebene, während die Durchsetzung einer Entscheidung anschließend national und über den Zoll erfolgt.

Praxishinweis von China SendWer im Fall einer Anfrage schnell antworten will, braucht drei Dinge griffbereit: den tatsächlichen Produktionsstandort, die dokumentierte Unterlieferantenkette und die Herkunft der eingesetzten Materialien. Alles Weitere lässt sich nachreichen — diese drei Angaben nicht, wenn sie nie erhoben wurden.

Welche Informationen Sie jetzt aufbauen sollten

Die folgende Liste ist ausdrücklich keine gesetzliche Pflichtenliste, sondern eine Vorbereitung auf den Fall, dass Informationen angefordert werden. Der Aufwand lohnt sich unabhängig von der Verordnung, weil dieselben Daten für Produkthaftung, Produktsicherheit und Zoll gebraucht werden.

1. Kennen Sie den tatsächlichen Produktionsstandort?
2. Wissen Sie, ob und an wen unterbeauftragt wird?
3. Ist die Herkunft der eingesetzten Rohstoffe bekannt?
4. Liegen Angaben zu Beschäftigung und Anwerbung im Werk vor?
5. Haben Sie die Risikodatenbank der Kommission zu Ihrer Warengruppe geprüft?

Ihre Informationslage

  • Beantworten Sie die fünf Fragen, um Ihre Informationslücken zu sehen.
Dieses Werkzeug bewertet ausschliesslich Ihre eigene Datenlage und Prüfpriorität. Es trifft keine Aussage darüber, ob bei einem Lieferanten Zwangsarbeit vorliegt, und ersetzt weder eine rechtliche Prüfung noch die Risikodatenbank der Kommission.

Was die Kommission an Werkzeugen bereitstellt

Seit Juni 2026 sind die Leitlinien und das Forced Labour Single Portal verfügbar. Das Portal bündelt die Materialien, die für die Vorbereitung tatsächlich relevant sind, und ist die maßgebliche Quelle — Wiedergaben an anderer Stelle veralten schnell.

Zur RisikodatenbankDie Datenbank nennt Risikobereiche und Produkte und wird fortlaufend aktualisiert. Diese Seite gibt ihren Inhalt bewusst nicht wieder: maßgeblich ist immer der dort veröffentlichte Stand, und eine Momentaufnahme an anderer Stelle wäre weder aktuell noch als Bewertung einzelner Lieferanten geeignet.
Offizielle Werkzeuge und ihr Zweck
WerkzeugWozu es dientVerfügbar
Leitlinien der KommissionAuslegungshilfe zu Anwendungsbereich, Risikoindikatoren und geeigneten Nachweisenseit 26.06.2026, in allen EU-Amtssprachen
RisikodatenbankÜberprüfbare, regelmäßig aktualisierte Informationen zu Risikobereichen und Produktenseit 26.06.2026
Liste der nationalen BehördenZuständige Stellen der Mitgliedstaatenüber das Portal abrufbar
Checkliste für kleine und mittlere UnternehmenEinstieg in die Vorbereitung ohne eigenes Compliance-Teamüber das Portal abrufbar
Single Information Submission PointZentrale Stelle für Hinweise auf mutmaßliche Zwangsarbeitab 14.12.2027

Häufige Fragen zur Zwangsarbeitsverordnung

Ab wann gilt die Verordnung?

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU weder verkauft noch aus ihr ausgeführt werden. Leitlinien, Risikodatenbank und Portal stehen bereits seit Juni 2026 zur Vorbereitung bereit.

Muss ich künftig jeden Lieferanten auditieren lassen?

Nein. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die Verordnung keine Audit- oder Berichtspflichten einführt und keine Nachhaltigkeits-Sorgfaltsprüfung verlangt. Verbindlich ist das Ergebnis, nicht ein bestimmtes Verfahren. Sorgfaltsprüfung und Rückverfolgbarkeit gelten allerdings als geeignete Mittel, um im Fall einer Anfrage etwas belegen zu können.

Gilt die Verordnung auch für kleine Unternehmen?

Ja. Sie kennt keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle und gilt für Unternehmen jeder Größe. Die Kommission stellt für kleine und mittlere Unternehmen eigene Materialien bereit, unter anderem eine Vorbereitungs-Checkliste.

Richtet sich die Verordnung gegen China?

Nein. Sie ist länderneutral formuliert und gilt für Waren aus Drittstaaten ebenso wie für in der Union hergestellte Waren. Für Importeure ist allein maßgeblich, ob sich für ein konkretes Produkt belastbar darstellen lässt, wie und wo es hergestellt wurde.

Prüft der Zoll künftig jede Sendung auf Zwangsarbeit?

Nein. Der Zoll setzt Verbotsentscheidungen an der Außengrenze durch, die zuvor in einem Verfahren getroffen wurden. Eine flächendeckende Prüfung jeder Sendung sieht die Verordnung nicht vor.

Wer untersucht, wenn die Produktion in China liegt?

Die Kommission untersucht Fälle mit mutmaßlicher Zwangsarbeit außerhalb der Union. Die nationalen Behörden untersuchen Fälle im eigenen Hoheitsgebiet und setzen Verbote auf ihrem Markt durch.

Was passiert, wenn ein Verstoß festgestellt wird?

In Betracht kommen ein Verbot des Produkts auf dem Markt, die Rücknahme vom Markt und die Beseitigung; für Ausfuhren gilt ein entsprechendes Verbot. Unternehmen können eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Konkrete Sanktionen richten sich nach dem nationalen Umsetzungsrecht der Mitgliedstaaten.

Ist das dasselbe wie das Lieferkettengesetz?

Nein. Das LkSG und die CSDDD sind verfahrensbezogene Sorgfaltspflichtenregime mit Schwellenwerten. Die Zwangsarbeitsverordnung ist ein produktbezogenes Verbot ohne Schwellenwert. Ein mittelständischer Importeur kann deshalb unter die Zwangsarbeitsverordnung fallen, ohne unter die CSDDD zu fallen.

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Redaktioneller HinweisDieser Leitfaden wurde anhand der Verordnung (EU) 2024/3015 und der Informationen der Europäischen Kommission erstellt und wird bei relevanten Änderungen aktualisiert. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Seiten enthalten bewusst keine pauschalen Aussagen über Länder, Regionen oder Bevölkerungsgruppen und keine Bewertung einzelner Lieferanten. Für Risikoinformationen ist die Datenbank der Kommission maßgeblich. China Send kann Informationslücken in einer Lieferkette sichtbar machen, jedoch keine Freiheit von Zwangsarbeit bescheinigen oder garantieren.Aktualisierungen dieses Leitfadens26.08.2026 — Ersterstellung und fachliche Prüfung anhand der Verordnung (EU) 2024/3015, der Leitlinien C(2026) 4386 vom 26.06.2026 sowie der Angaben im Forced Labour Single Portal. Nächster Prüfpunkt: Erweiterungen der Risikodatenbank und Benennung der nationalen Behörden.

Offizielle Quellen

Maßgeblich sind der Verordnungstext und die Angaben der Kommission. Die ILO-Materialien sind fachliche Referenz für den Begriff der Zwangsarbeit.

Produktionsstandort und Lieferkette dokumentieren

Wir ermitteln den tatsächlichen Produktionsstandort, erfassen Unternehmensstruktur und Unterlieferanten und legen die Angaben strukturiert ab. Das schließt Informationslücken — eine Bescheinigung, dass eine Lieferkette frei von Zwangsarbeit ist, kann daraus niemand ableiten.