EU-Zwangsarbeitsverordnung ab 2027: Leitfaden für Importeure
Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU weder verkauft noch aus ihr ausgeführt werden. Die Verordnung gilt für alle Produktkategorien, für Unternehmen jeder Größe und unabhängig vom Herkunftsland. Sie führt aber ausdrücklich keine allgemeine Audit- oder Berichtspflicht ein — dieser Leitfaden ordnet ein, was tatsächlich verlangt wird und welche Informationen ein Importeur aus China sinnvollerweise vorbereitet.
12 Min. Lesezeit · Für Importeure, Einkauf und Geschäftsführung · Stand: 26.08.2026
Was die Verordnung verbietet — und für wen sie gilt
Die Verordnung (EU) 2024/3015 ist ein produktbezogenes Verbot. Sie verbietet nicht ein bestimmtes Verhalten von Unternehmen, sondern das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen eines konkreten Produkts, wenn dieses in Zwangsarbeit hergestellt wurde.
Erfasst sind Einfuhren, in der Union hergestellte Waren, Ausfuhren und Fernverkäufe. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Produktkategorien und keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle. Ebenso wenig richtet sich die Verordnung gegen ein bestimmtes Herkunftsland: sie ist länderneutral formuliert und gilt für Ware aus Drittstaaten genauso wie für Ware aus der Union.
Der Punkt, der am häufigsten falsch dargestellt wird
Zahlreiche Beiträge lesen sich so, als müsse künftig jedes Unternehmen seine Lieferanten auditieren lassen. Die Kommission stellt auf ihrer Informationsseite ausdrücklich das Gegenteil klar: die Verordnung führt keine Audit- oder Berichtspflichten ein und verlangt von Unternehmen auch keine Nachhaltigkeits-Sorgfaltsprüfung.
Juristisch begründet die Verordnung eine Ergebnispflicht, keine Verfahrenspflicht: Das Ergebnis — kein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem Markt — ist verbindlich, der Weg dorthin bleibt weitgehend dem Unternehmen überlassen. Die Leitlinien der Kommission erkennen Sorgfaltsprüfung und Rückverfolgbarkeit allerdings als geeignete Mittel an, um gegenüber einer Behörde zu belegen, dass ein Produkt nicht in Zwangsarbeit hergestellt wurde.
Wie eine Untersuchung abläuft
Die Kommission beschreibt ein fünfstufiges Verfahren. Für Importeure ist vor allem relevant, dass die ersten beiden Stufen ohne formelle Untersuchung auskommen und dass eine Entscheidung erst am Ende steht.
- Erste Bewertung — Behörden sammeln Hinweise auf mögliche Verstöße und entscheiden, welche Fälle sie priorisieren.
- Vorprüfung — bei bestehenden Anhaltspunkten können zusätzliche Informationen von den beteiligten Unternehmen angefordert werden.
- Förmliche Untersuchung — die Unternehmen werden über den Untersuchungsgegenstand informiert und können Unterlagen und Stellungnahmen einreichen; in bestimmten Fällen kommen Vor-Ort-Prüfungen in Betracht.
- Entscheidung — wird festgestellt, dass ein Produkt in Zwangsarbeit hergestellt wurde, kommen Verbot, Rücknahme vom Markt oder Beseitigung in Betracht.
- Durchsetzung — der Zoll setzt Verbotsentscheidungen an der EU-Außengrenze durch.
Wer zuständig ist — und warum das für China-Importe zählt
Die Zuständigkeit richtet sich danach, wo die mutmaßliche Zwangsarbeit stattfindet. Die Kommission untersucht Fälle außerhalb der Union; die nationalen Behörden untersuchen Fälle in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und setzen Verbote auf ihrem Markt durch.
Für eine Lieferkette, die in China produziert, führt damit die Kommission das Verfahren — nicht die deutsche Marktüberwachung. Praktisch heißt das: Ansprechpartner, Verfahrenssprache und Fristen liegen auf EU-Ebene, während die Durchsetzung einer Entscheidung anschließend national und über den Zoll erfolgt.
Welche Informationen Sie jetzt aufbauen sollten
Die folgende Liste ist ausdrücklich keine gesetzliche Pflichtenliste, sondern eine Vorbereitung auf den Fall, dass Informationen angefordert werden. Der Aufwand lohnt sich unabhängig von der Verordnung, weil dieselben Daten für Produkthaftung, Produktsicherheit und Zoll gebraucht werden.
Ihre Informationslage
- Beantworten Sie die fünf Fragen, um Ihre Informationslücken zu sehen.
Was die Kommission an Werkzeugen bereitstellt
Seit Juni 2026 sind die Leitlinien und das Forced Labour Single Portal verfügbar. Das Portal bündelt die Materialien, die für die Vorbereitung tatsächlich relevant sind, und ist die maßgebliche Quelle — Wiedergaben an anderer Stelle veralten schnell.
| Werkzeug | Wozu es dient | Verfügbar |
|---|---|---|
| Leitlinien der Kommission | Auslegungshilfe zu Anwendungsbereich, Risikoindikatoren und geeigneten Nachweisen | seit 26.06.2026, in allen EU-Amtssprachen |
| Risikodatenbank | Überprüfbare, regelmäßig aktualisierte Informationen zu Risikobereichen und Produkten | seit 26.06.2026 |
| Liste der nationalen Behörden | Zuständige Stellen der Mitgliedstaaten | über das Portal abrufbar |
| Checkliste für kleine und mittlere Unternehmen | Einstieg in die Vorbereitung ohne eigenes Compliance-Team | über das Portal abrufbar |
| Single Information Submission Point | Zentrale Stelle für Hinweise auf mutmaßliche Zwangsarbeit | ab 14.12.2027 |
Häufige Fragen zur Zwangsarbeitsverordnung
Ab wann gilt die Verordnung?
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU weder verkauft noch aus ihr ausgeführt werden. Leitlinien, Risikodatenbank und Portal stehen bereits seit Juni 2026 zur Vorbereitung bereit.
Muss ich künftig jeden Lieferanten auditieren lassen?
Nein. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die Verordnung keine Audit- oder Berichtspflichten einführt und keine Nachhaltigkeits-Sorgfaltsprüfung verlangt. Verbindlich ist das Ergebnis, nicht ein bestimmtes Verfahren. Sorgfaltsprüfung und Rückverfolgbarkeit gelten allerdings als geeignete Mittel, um im Fall einer Anfrage etwas belegen zu können.
Gilt die Verordnung auch für kleine Unternehmen?
Ja. Sie kennt keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle und gilt für Unternehmen jeder Größe. Die Kommission stellt für kleine und mittlere Unternehmen eigene Materialien bereit, unter anderem eine Vorbereitungs-Checkliste.
Richtet sich die Verordnung gegen China?
Nein. Sie ist länderneutral formuliert und gilt für Waren aus Drittstaaten ebenso wie für in der Union hergestellte Waren. Für Importeure ist allein maßgeblich, ob sich für ein konkretes Produkt belastbar darstellen lässt, wie und wo es hergestellt wurde.
Prüft der Zoll künftig jede Sendung auf Zwangsarbeit?
Nein. Der Zoll setzt Verbotsentscheidungen an der Außengrenze durch, die zuvor in einem Verfahren getroffen wurden. Eine flächendeckende Prüfung jeder Sendung sieht die Verordnung nicht vor.
Wer untersucht, wenn die Produktion in China liegt?
Die Kommission untersucht Fälle mit mutmaßlicher Zwangsarbeit außerhalb der Union. Die nationalen Behörden untersuchen Fälle im eigenen Hoheitsgebiet und setzen Verbote auf ihrem Markt durch.
Was passiert, wenn ein Verstoß festgestellt wird?
In Betracht kommen ein Verbot des Produkts auf dem Markt, die Rücknahme vom Markt und die Beseitigung; für Ausfuhren gilt ein entsprechendes Verbot. Unternehmen können eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Konkrete Sanktionen richten sich nach dem nationalen Umsetzungsrecht der Mitgliedstaaten.
Ist das dasselbe wie das Lieferkettengesetz?
Nein. Das LkSG und die CSDDD sind verfahrensbezogene Sorgfaltspflichtenregime mit Schwellenwerten. Die Zwangsarbeitsverordnung ist ein produktbezogenes Verbot ohne Schwellenwert. Ein mittelständischer Importeur kann deshalb unter die Zwangsarbeitsverordnung fallen, ohne unter die CSDDD zu fallen.
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Offizielle Quellen
Maßgeblich sind der Verordnungstext und die Angaben der Kommission. Die ILO-Materialien sind fachliche Referenz für den Begriff der Zwangsarbeit.
Produktionsstandort und Lieferkette dokumentieren
Wir ermitteln den tatsächlichen Produktionsstandort, erfassen Unternehmensstruktur und Unterlieferanten und legen die Angaben strukturiert ab. Das schließt Informationslücken — eine Bescheinigung, dass eine Lieferkette frei von Zwangsarbeit ist, kann daraus niemand ableiten.