Muss jedes Unternehmen künftig ein Forced-Labour-Audit durchführen?

Die kurze Antwort lautet: nein. Die ab dem 14. Dezember 2027 anwendbare Verordnung (EU) 2024/3015 führt ausdrücklich keine Audit- oder Berichtspflichten ein. Trotzdem ist die Frage berechtigt, denn ohne belastbare Informationen lässt sich im Fall einer Behördenanfrage nichts belegen. Diese Seite trennt, was rechtlich verlangt ist, von dem, was praktisch sinnvoll ist.

7 Min. Lesezeit · Für Einkauf und Compliance · Stand: 26.08.2026

Was die Kommission ausdrücklich klarstellt

Auf der Informationsseite zur Verordnung heißt es unmissverständlich, dass die Verordnung keine Audit- oder Berichtspflichten einführt. Ebenso ausdrücklich hält die Kommission fest, dass Unternehmen nach dieser Verordnung keine Nachhaltigkeits-Sorgfaltsprüfung durchführen müssen.

Das ist kein Redaktionsversehen, sondern folgt aus der Konstruktion: Die Verordnung ist ein Produktverbot, kein Verfahrensregime. Sie sagt, was nicht auf den Markt darf, und nicht, welche Prozesse ein Unternehmen einrichten muss.

Gesetzliche RegelVerbindlich ist das Ergebnis — kein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem Unionsmarkt. Der Weg dorthin ist nicht vorgeschrieben. In der juristischen Terminologie: eine Ergebnispflicht, keine Verhaltens- oder Verfahrenspflicht.

Warum die Frage trotzdem nicht erledigt ist

Aus dem Fehlen einer Verfahrenspflicht folgt nicht, dass nichts zu tun wäre. Kommt es zu einer Vorprüfung oder einer förmlichen Untersuchung, können Behörden Informationen anfordern. Wer dann keine Angaben zu Produktionsstandort, Unterlieferanten oder Materialherkunft machen kann, steht nicht wegen eines fehlenden Audits schlecht da, sondern weil sich der eigene Vortrag nicht belegen lässt.

Die Leitlinien der Kommission erkennen Sorgfaltsprüfung und Rückverfolgbarkeit deshalb als geeignete Mittel an, um zu belegen, dass ein Produkt nicht in Zwangsarbeit hergestellt wurde. Sie sind Nachweismittel, nicht Pflichtprogramm.

Was statt eines Audits sinnvoll ist

Ein Sozialaudit ist ein mögliches Mittel, aber selten der erste Schritt und nie ein Ersatz für Grunddaten. Die folgende Reihenfolge hat sich in der Beschaffung bewährt, weil jeder Schritt den nächsten überhaupt erst ermöglicht.

  • Tatsächlichen Produktionsstandort ermitteln, nicht nur den Handelspartner.
  • Unternehmensstruktur und Rechtsträger des Werks dokumentieren.
  • Unterbeauftragung klären: ob, an wen und für welche Arbeitsschritte.
  • Materialherkunft mindestens eine Stufe vor dem Werk erfassen.
  • Risikodatenbank der Kommission zur eigenen Warengruppe prüfen.
  • Lieferantenfragebogen strukturiert erheben und Antworten ablegen.
  • Erst danach entscheiden, ob und wo ein Audit einen Mehrwert bringt.
Praxishinweis von China SendEin Auditbericht über ein Werk, das gar nicht produziert, ist wertlos. Deshalb steht die Standortermittlung vor jeder Prüfung — und deshalb ist sie auch der Punkt, an dem die meisten Lieferketten zuerst auffallen.

Was ein Audit leisten kann und was nicht

Ein Audit ist eine Momentaufnahme eines Standorts zu einem Zeitpunkt, erhoben nach dem jeweiligen Prüfprogramm. Es kann Hinweise auf Anwerbepraktiken, Arbeitszeiten, Entlohnung und Beschwerdemechanismen liefern und Lücken sichtbar machen.

Es kann nicht bescheinigen, dass eine Lieferkette frei von Zwangsarbeit ist. Weder die Verordnung noch die Kommission sehen eine solche Bescheinigung vor, und kein Prüfprogramm kann sie tragen — schon weil vorgelagerte Stufen und spätere Änderungen nicht erfasst sind.

Vorsicht bei ZusicherungenFormulierungen wie „auditiert und damit unbedenklich" oder „garantiert frei von Zwangsarbeit" halten einer Prüfung nicht stand und sind auch werblich riskant. Belastbar ist nur, was dokumentiert und nachvollziehbar ist.

Häufige Fragen zur Audit-Frage

Führt die Verordnung eine Audit-Pflicht ein?

Nein. Die Kommission stellt auf ihrer Informationsseite ausdrücklich fest, dass die Verordnung keine Audit- oder Berichtspflichten einführt und keine Nachhaltigkeits-Sorgfaltsprüfung verlangt.

Heißt das, ich muss gar nichts tun?

Nein. Verbindlich ist das Ergebnis: kein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem Markt. Wer im Fall einer Anfrage nichts vorlegen kann, hat ein praktisches Problem bei der Mitwirkung — auch ohne verletzte Verfahrenspflicht.

Reicht ein BSCI- oder SMETA-Bericht als Nachweis?

Solche Berichte können Bestandteil der eigenen Informationsgrundlage sein. Eine gesetzlich definierte Nachweiswirkung haben sie nicht, und sie decken regelmäßig nur den geprüften Standort und den Prüfzeitpunkt ab. Für vorgelagerte Stufen sagen sie nichts aus.

Sollte ich trotzdem auditieren lassen?

Das ist eine Beschaffungsentscheidung, keine Rechtspflicht. Sinnvoll ist ein Audit dort, wo Grunddaten bereits vorliegen und eine konkrete Frage offen ist. Ohne geklärten Produktionsstandort ist es der falsche erste Schritt.

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Redaktioneller HinweisDieser Leitfaden wurde anhand der Verordnung (EU) 2024/3015 und der Informationen der Europäischen Kommission erstellt und wird bei relevanten Änderungen aktualisiert. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Seiten enthalten bewusst keine pauschalen Aussagen über Länder, Regionen oder Bevölkerungsgruppen und keine Bewertung einzelner Lieferanten. Für Risikoinformationen ist die Datenbank der Kommission maßgeblich. China Send kann Informationslücken in einer Lieferkette sichtbar machen, jedoch keine Freiheit von Zwangsarbeit bescheinigen oder garantieren.Aktualisierungen dieses Leitfadens26.08.2026 — Ersterstellung und fachliche Prüfung anhand der Verordnung (EU) 2024/3015, der Leitlinien C(2026) 4386 vom 26.06.2026 sowie der Angaben im Forced Labour Single Portal. Nächster Prüfpunkt: Erweiterungen der Risikodatenbank und Benennung der nationalen Behörden.

Grunddaten vor dem Audit klären

Wir ermitteln Produktionsstandort, Rechtsträger und Unterlieferanten, bevor über ein Audit entschieden wird — damit eine Prüfung dort ansetzt, wo sie etwas bringt.