Muss jedes Unternehmen künftig ein Forced-Labour-Audit durchführen?
Die kurze Antwort lautet: nein. Die ab dem 14. Dezember 2027 anwendbare Verordnung (EU) 2024/3015 führt ausdrücklich keine Audit- oder Berichtspflichten ein. Trotzdem ist die Frage berechtigt, denn ohne belastbare Informationen lässt sich im Fall einer Behördenanfrage nichts belegen. Diese Seite trennt, was rechtlich verlangt ist, von dem, was praktisch sinnvoll ist.
7 Min. Lesezeit · Für Einkauf und Compliance · Stand: 26.08.2026
Was die Kommission ausdrücklich klarstellt
Auf der Informationsseite zur Verordnung heißt es unmissverständlich, dass die Verordnung keine Audit- oder Berichtspflichten einführt. Ebenso ausdrücklich hält die Kommission fest, dass Unternehmen nach dieser Verordnung keine Nachhaltigkeits-Sorgfaltsprüfung durchführen müssen.
Das ist kein Redaktionsversehen, sondern folgt aus der Konstruktion: Die Verordnung ist ein Produktverbot, kein Verfahrensregime. Sie sagt, was nicht auf den Markt darf, und nicht, welche Prozesse ein Unternehmen einrichten muss.
Warum die Frage trotzdem nicht erledigt ist
Aus dem Fehlen einer Verfahrenspflicht folgt nicht, dass nichts zu tun wäre. Kommt es zu einer Vorprüfung oder einer förmlichen Untersuchung, können Behörden Informationen anfordern. Wer dann keine Angaben zu Produktionsstandort, Unterlieferanten oder Materialherkunft machen kann, steht nicht wegen eines fehlenden Audits schlecht da, sondern weil sich der eigene Vortrag nicht belegen lässt.
Die Leitlinien der Kommission erkennen Sorgfaltsprüfung und Rückverfolgbarkeit deshalb als geeignete Mittel an, um zu belegen, dass ein Produkt nicht in Zwangsarbeit hergestellt wurde. Sie sind Nachweismittel, nicht Pflichtprogramm.
Was statt eines Audits sinnvoll ist
Ein Sozialaudit ist ein mögliches Mittel, aber selten der erste Schritt und nie ein Ersatz für Grunddaten. Die folgende Reihenfolge hat sich in der Beschaffung bewährt, weil jeder Schritt den nächsten überhaupt erst ermöglicht.
- Tatsächlichen Produktionsstandort ermitteln, nicht nur den Handelspartner.
- Unternehmensstruktur und Rechtsträger des Werks dokumentieren.
- Unterbeauftragung klären: ob, an wen und für welche Arbeitsschritte.
- Materialherkunft mindestens eine Stufe vor dem Werk erfassen.
- Risikodatenbank der Kommission zur eigenen Warengruppe prüfen.
- Lieferantenfragebogen strukturiert erheben und Antworten ablegen.
- Erst danach entscheiden, ob und wo ein Audit einen Mehrwert bringt.
Was ein Audit leisten kann und was nicht
Ein Audit ist eine Momentaufnahme eines Standorts zu einem Zeitpunkt, erhoben nach dem jeweiligen Prüfprogramm. Es kann Hinweise auf Anwerbepraktiken, Arbeitszeiten, Entlohnung und Beschwerdemechanismen liefern und Lücken sichtbar machen.
Es kann nicht bescheinigen, dass eine Lieferkette frei von Zwangsarbeit ist. Weder die Verordnung noch die Kommission sehen eine solche Bescheinigung vor, und kein Prüfprogramm kann sie tragen — schon weil vorgelagerte Stufen und spätere Änderungen nicht erfasst sind.
Häufige Fragen zur Audit-Frage
Führt die Verordnung eine Audit-Pflicht ein?
Nein. Die Kommission stellt auf ihrer Informationsseite ausdrücklich fest, dass die Verordnung keine Audit- oder Berichtspflichten einführt und keine Nachhaltigkeits-Sorgfaltsprüfung verlangt.
Heißt das, ich muss gar nichts tun?
Nein. Verbindlich ist das Ergebnis: kein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem Markt. Wer im Fall einer Anfrage nichts vorlegen kann, hat ein praktisches Problem bei der Mitwirkung — auch ohne verletzte Verfahrenspflicht.
Reicht ein BSCI- oder SMETA-Bericht als Nachweis?
Solche Berichte können Bestandteil der eigenen Informationsgrundlage sein. Eine gesetzlich definierte Nachweiswirkung haben sie nicht, und sie decken regelmäßig nur den geprüften Standort und den Prüfzeitpunkt ab. Für vorgelagerte Stufen sagen sie nichts aus.
Sollte ich trotzdem auditieren lassen?
Das ist eine Beschaffungsentscheidung, keine Rechtspflicht. Sinnvoll ist ein Audit dort, wo Grunddaten bereits vorliegen und eine konkrete Frage offen ist. Ohne geklärten Produktionsstandort ist es der falsche erste Schritt.
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Offizielle Quellen
Die Klarstellung zur fehlenden Audit-Pflicht stammt unmittelbar von der Kommission.
Grunddaten vor dem Audit klären
Wir ermitteln Produktionsstandort, Rechtsträger und Unterlieferanten, bevor über ein Audit entschieden wird — damit eine Prüfung dort ansetzt, wo sie etwas bringt.