Lebensmittelkontakt: Was Sie vom Werk brauchen und was nicht geregelt ist
Geschirr, Küchenhelfer, Trinkflaschen, Verpackungen, Backformen — bei Lebensmittelkontakt fragt fast jeder Importeur nach dem Glas-Gabel-Symbol und übersieht das Dokument, auf das es tatsächlich ankommt. Hinzu kommt eine Besonderheit, die kaum jemand kennt: Für einen erheblichen Teil der Materialien gibt es überhaupt keine europäische Einzelregelung, und dann gelten nationale Vorschriften. Diese Seite ordnet, was wofür gilt.
12 Min. Lesezeit · Für Importeure von Geschirr, Küchenwaren und Verpackungen · Stand: 10.09.2026
Kurzantwort
Was heute giltDen Rahmen setzt die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: Materialien mit Lebensmittelkontakt müssen nach guter Herstellungspraxis so hergestellt sein, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile in gesundheitsgefährdenden Mengen abgeben. Für Kunststoff konkretisiert die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 das mit Migrationsgrenzwerten und einer Pflicht zur schriftlichen Konformitätserklärung auf allen Vermarktungsstufen außer dem Einzelhandel. Für Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffe existiert bislang keine EU-Einzelmaßnahme — dort greifen nationale Vorschriften.
Der Rahmen: was für alle Materialien gilt
Artikel 3 Absatz 1 der Rahmenverordnung enthält die materielle Kernanforderung. Materialien und Gegenstände — einschließlich aktiver und intelligenter — sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung herbeizuführen oder die organoleptischen Eigenschaften zu beeinträchtigen.
Drei Punkte daran werden in der Beschaffung regelmäßig unterschätzt. Erstens gilt der Maßstab auch für vorhersehbare Verwendung — nicht nur für die vorgesehene. Eine Schüssel, die erkennbar auch in die Mikrowelle wandert, ist danach zu beurteilen. Zweitens genügt nicht die Gesundheitsgefahr: Auch eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder eine Beeinträchtigung von Geruch und Geschmack macht ein Material unzulässig. Drittens ist die gute Herstellungspraxis selbst Teil der Anforderung, nicht nur das Endergebnis.
Artikel 3 Absatz 2 ergänzt: Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung dürfen den Verbraucher nicht irreführen.
Kennzeichnung: das Symbol ist nur eine von drei Möglichkeiten
Artikel 15 Absatz 1 regelt die Kennzeichnung von Materialien, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind. Verlangt wird die Angabe „Für Lebensmittelkontakt" — oder ein besonderer Hinweis auf den Verwendungszweck, etwa als Kaffeemaschine, Weinflasche oder Suppenlöffel — oder das in Anhang II abgebildete Symbol.
Das sind Alternativen. Das bekannte Glas-Gabel-Symbol ist also nicht vorgeschrieben; wer den Verwendungszweck eindeutig benennt, erfüllt die Anforderung ebenfalls. Bei einem Suppenlöffel ergibt sich der Zweck aus dem Gegenstand selbst.
Wichtiger und häufiger übersehen sind die übrigen Buchstaben desselben Absatzes. Erforderlichenfalls sind besondere Hinweise für eine sichere und sachgemäße Verwendung anzugeben. Anzugeben ist außerdem der Name oder die Firma sowie in jedem Fall die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen und für das Inverkehrbringen verantwortlichen Verkäufers. Und nach Buchstabe d ist eine Kennzeichnung oder Identifikation anzubringen, die die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 17 gestattet.
Für den Import aus China heißt Buchstabe c: Eine Anschrift in China genügt nicht allein. Es muss eine in der Union niedergelassene verantwortliche Stelle benannt sein — in aller Regel Sie.
Die Konformitätserklärung — das eigentliche Kerndokument
Artikel 16 der Rahmenverordnung sieht vor, dass für Materialien, die unter eine Einzelmaßnahme fallen, eine schriftliche Erklärung beizufügen ist, nach der sie den geltenden Vorschriften entsprechen. Ergänzend sind geeignete Unterlagen bereitzuhalten, mit denen die Einhaltung nachgewiesen wird; sie sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Für Kunststoff konkretisiert Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011: Auf allen Vermarktungsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen — für die fertigen Materialien ebenso wie für Zwischenprodukte und für die zur Herstellung bestimmten Stoffe. Die Erklärung stellt der Unternehmer aus und sie enthält die in Anhang IV festgelegten Angaben.
Absatz 3 enthält den Punkt, der in die Qualitätsvereinbarung gehört: Die Erklärung muss die leichte Identifizierung des Materials ermöglichen und wird erneuert, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration führen.
Damit ist die Konformitätserklärung kein einmaliges Dokument. Ein Rezepturwechsel beim Masterbatch, ein anderer Weichmacher, ein neuer Vorlieferant für das Granulat — all das kann die Erklärung entwerten. Wer keine Anzeigepflicht für solche Änderungen vereinbart hat, erfährt davon nicht.
Migrationsgrenzwerte bei Kunststoff
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 arbeitet mit zwei Arten von Grenzwerten, die häufig verwechselt werden.
| Grenzwert | Wert | Fundstelle | Bezugsgröße |
|---|---|---|---|
| Spezifischer Migrationsgrenzwert (SML) | Je Stoff nach Anhang I | Artikel 11 Absatz 1 | Milligramm des Stoffes je Kilogramm Lebensmittel |
| Allgemeiner spezifischer Grenzwert | 60 mg/kg | Artikel 11 Absatz 2 | Gilt für Stoffe, für die Anhang I keinen eigenen Wert und keine sonstige Beschränkung vorsieht |
| Gesamtmigrationsgrenzwert (OML) | 10 mg/dm² | Artikel 12 Absatz 1 | Gesamte abgegebene Bestandteile je Quadratdezimeter Kontaktfläche |
| Gesamtmigration bei Säuglings- und Kleinkindernahrung | 60 mg/kg | Artikel 12 Absatz 2 | Je Kilogramm Lebensmittelsimulanz |
Wo es gar keine EU-Regel gibt
Dies ist der Teil, der in Angeboten aus China am zuverlässigsten falsch dargestellt wird. Die Rahmenverordnung nennt eine Reihe von Materialgruppen, für die Einzelmaßnahmen erlassen werden können. Erlassen wurden sie bislang nur für einen Teil davon — am ausführlichsten für Kunststoff.
Für Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffe gibt es bislang keine EU-Einzelmaßnahme. Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 stellt in ihrer Begründung ausdrücklich fest, dass das Erfordernis einer Konformitätserklärung für sie deshalb noch nicht gilt — wohl aber sollen dem Hersteller des fertigen Kunststoffgegenstands entsprechende Informationen vorliegen.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Wo keine EU-Einzelmaßnahme besteht, gelten die Rahmenverordnung und die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats. Für Deutschland sind das insbesondere die einschlägigen nationalen Regelungen und die Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung, die zwar keine Rechtsnormen sind, in der Praxis aber als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden.
Zweitens: Ein Lieferant, der für eine bedruckte Papierverpackung eine „EU-Konformitätserklärung nach 10/2011" vorlegt, hat entweder das falsche Regelwerk angewandt oder das Dokument stammt aus einem Textbaustein. Die Kunststoffverordnung gilt für Kunststoff.
Was das Werk in China liefern muss
Der Umfang richtet sich nach dem Material. Die folgende Übersicht trennt, was für Kunststoff gilt und was für die übrigen Materialgruppen.
| Material | Was Sie anfordern | Häufiger Mangel |
|---|---|---|
| Kunststoff | Konformitätserklärung mit den Angaben nach Anhang IV, Migrationsprüfbericht mit Simulanz, Temperatur und Kontaktdauer, Materialangabe je Bauteil | Einzeiler ohne Anhang-IV-Angaben; Prüfbedingungen fehlen |
| Silikon und Gummi | Prüfbericht gegen die einschlägigen nationalen Maßstäbe, Angaben zu Vernetzungssystem und Additiven | Berufung auf die Kunststoffverordnung, die hier nicht einschlägig ist |
| Metall und Beschichtung | Legierungsangabe, Angaben zur Beschichtung, Freisetzungsprüfung für relevante Metalle | Nur die Legierung genannt, Beschichtung unerwähnt |
| Papier und Karton, bedruckt | Angaben zu Druckfarbe und Beschichtung, Prüfbericht gegen die nationalen Maßstäbe | Konformitätserklärung nach der Kunststoffverordnung — falsches Regelwerk |
| Glas und Keramik | Prüfbericht zur Freisetzung aus der Glasur, Angabe der Dekorfarben | Nur der Scherben geprüft, Dekor und Glasur nicht |
| Alle Materialien | Rückverfolgbarkeitskennzeichnung nach Artikel 17 und die EU-Anschrift nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c | Nur chinesische Anschrift; keine Chargenkennzeichnung |
Selbstkontrolle vor der Bestellung
Diese Liste prüft, ob die Unterlagen zum Material und zur tatsächlichen Verwendung passen.
- Materialgruppe je Bauteil bestimmt — nicht nur für das Hauptteil.
- Geklärt, ob für die Materialgruppe überhaupt eine EU-Einzelmaßnahme besteht.
- Bei Kunststoff: Konformitätserklärung mit den Angaben nach Anhang IV vorhanden.
- Migrationsbericht nennt Simulanz, Temperatur und Kontaktdauer.
- Prüfbedingungen entsprechen der vorhersehbaren Verwendung, nicht nur der vorgesehenen.
- Bei Säuglings- und Kleinkindernahrung: gegen den abweichenden Grenzwert geprüft.
- Bei Materialien ohne EU-Einzelmaßnahme: nationaler Beurteilungsmaßstab geklärt.
- Kennzeichnung nach Artikel 15: eine der drei Alternativen gewählt und platziert.
- EU-Anschrift eines Verantwortlichen auf dem Produkt oder der Verpackung.
- Rückverfolgbarkeitskennzeichnung nach Artikel 17 vorhanden.
- Anzeigepflicht für Rezeptur-, Additiv- und Vorlieferantenwechsel vereinbart.
- Geklärt, wer die Konformitätserklärung bei Änderungen erneuert.
Häufige Fragen zum Lebensmittelkontakt
Brauche ich das Glas-Gabel-Symbol?
Nicht zwingend. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nennt drei Alternativen: die Angabe „Für Lebensmittelkontakt", einen besonderen Hinweis auf den Verwendungszweck oder das Symbol nach Anhang II. Eine davon genügt.
Was muss in der Konformitätserklärung stehen?
Für Kunststoff die Angaben nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Eine pauschale Bestätigung ohne Identifikation des Materials, ohne Angaben zu den Verwendungsbedingungen und ohne Beschränkungen erfüllt die Anforderung nicht.
Gilt die Kunststoffverordnung auch für Silikon oder Papier?
Nein. Sie ist die Einzelmaßnahme für Kunststoff. Für Silikon, Papier, Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffe gibt es bislang keine EU-Einzelmaßnahme; dort gelten die Rahmenverordnung und nationale Vorschriften.
Was ist der Unterschied zwischen SML und OML?
Der spezifische Migrationsgrenzwert gilt je Stoff und wird in Milligramm je Kilogramm Lebensmittel gemessen; für Stoffe ohne eigenen Wert in Anhang I gilt ein allgemeiner Wert von 60 mg/kg. Der Gesamtmigrationsgrenzwert begrenzt die Summe aller abgegebenen Bestandteile auf 10 mg je Quadratdezimeter Kontaktfläche.
Gilt ein anderer Wert für Babyprodukte?
Ja. Nach Artikel 12 Absatz 2 gilt für Materialien, die mit für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehenen Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, ein Gesamtmigrationswert von 60 mg je Kilogramm Lebensmittelsimulanz statt der 10 mg je Quadratdezimeter.
Wie lange gilt eine Konformitätserklärung?
Sie ist nach Artikel 15 Absatz 3 der Kunststoffverordnung zu erneuern, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration führen. Ein Rezeptur- oder Vorlieferantenwechsel kann sie damit entwerten.
Reicht die Anschrift des chinesischen Herstellers?
Nein. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c verlangt Name oder Firma sowie in jedem Fall Anschrift oder Sitz des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen und für das Inverkehrbringen verantwortlichen Verkäufers.
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Offizielle Quellen
Die Angaben zur Rahmenverordnung und zur Kunststoffverordnung wurden am Verordnungstext geprüft. Anhang I und Anhang IV der Kunststoffverordnung werden hier nicht wiedergegeben.
Unterlagen zum richtigen Regelwerk anfordern
Wir bestimmen die Materialgruppe je Bauteil, klären, ob eine EU-Einzelmaßnahme besteht, prüfen Konformitätserklärungen auf die geforderten Angaben und die Migrationsberichte auf passende Prüfbedingungen — und verankern die Anzeigepflicht für Rezepturwechsel, die eine Erklärung entwertet.