ESPR: In Kraft heißt noch nicht verpflichtend
Die Ökodesign-Verordnung wird in der Beratung häufig so dargestellt, als müssten Importeure jetzt Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Rezyklatanteil nachweisen. Das trifft für die allermeisten Produkte nicht zu. Die Verordnung ist ein Rahmen: Sie schafft die Möglichkeit, Anforderungen zu stellen, und legt fest, wie das geschieht — produktgruppenweise, durch delegierte Rechtsakte, mit einer Mindestvorlaufzeit. Was dagegen bereits gilt, ist ein Verbot, das viele nicht auf dem Schirm haben.
11 Min. Lesezeit · Für Importeure, Eigenmarken und Handel · Stand: 10.09.2026
Kurzantwort
Was heute giltDie Verordnung (EU) 2024/1781 ist in Kraft, kennt aber kein allgemeines Anwendungsdatum für Produktanforderungen. Ökodesign-Anforderungen entstehen erst je Produktgruppe durch delegierte Rechtsakte, deren Geltungsbeginn grundsätzlich mindestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen muss. Bereits unmittelbar anwendbar ist dagegen das Kapitel zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte: Seit dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten Produkte — im Kern Kleidung und Bekleidungszubehör — verboten; Kleinst- und Kleinunternehmen sind davon ausgenommen.
ESPR ist nicht der digitale Produktpass
Die beiden Begriffe werden im deutschsprachigen Markt fast synonym verwendet. Sie sind es nicht. Die Ökodesign-Verordnung ist der Rahmen; der digitale Produktpass ist eines der Instrumente, die dieser Rahmen bereitstellt.
Praktisch heißt das: Ob und wann ein Produktpass für eine bestimmte Produktgruppe kommt, entscheidet der delegierte Rechtsakt für diese Gruppe — genauso wie die Frage, ob es Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Rezyklatanteil gibt. Der Rahmen allein verpflichtet zu keinem davon.
Diese Seite behandelt deshalb den Rahmen und das, was unmittelbar gilt. Alles zum Produktpass selbst — Datenträger, Registrierung, Datenanforderungen, Produktgruppen und Zeitplan — steht im eigenen Themenbereich und wird hier nicht wiederholt.
Wie Anforderungen tatsächlich entstehen
Der Weg von der Verordnung zur konkreten Pflicht führt über mehrere Stufen, und jede davon hat ihre eigene Zeitachse.
Zuerst legt die Kommission einen Arbeitsplan fest, der die Produktgruppen benennt, für die sie delegierte Rechtsakte anstrebt. Dann folgt für die jeweilige Gruppe die Vorbereitung und der Erlass des delegierten Rechtsakts. Erst dieser Rechtsakt enthält die tatsächlichen Anforderungen.
Zwischen Inkrafttreten und Geltungsbeginn eines solchen Rechtsakts liegt grundsätzlich eine Mindestfrist: Der Geltungsbeginn muss mindestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten liegen. Abweichend davon kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — für den gesamten Rechtsakt, für bestimmte Anforderungen oder bei teilweiser Aufhebung oder Änderung — ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
Für die Beschaffung folgt daraus eine brauchbare Faustregel und eine Warnung. Die Faustregel: Zwischen der Veröffentlichung eines delegierten Rechtsakts und dem Zeitpunkt, an dem Ihre Ware ihn erfüllen muss, liegt in aller Regel mehr als ein Jahr — genug, um eine Serie umzustellen. Die Warnung: Die 18 Monate sind eine Mindestfrist mit ausdrücklicher Ausnahme, kein Automatismus.
Was bereits unmittelbar gilt: das Vernichtungsverbot
Anders als die Ökodesign-Anforderungen wirkt das Kapitel zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte ohne delegierten Rechtsakt. Es enthält drei Ebenen.
Der allgemeine Grundsatz verpflichtet Wirtschaftsakteure zu Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass sie die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte verhindern. Das ist eine Verhaltenspflicht ohne Produktliste.
Konkreter ist die Offenlegungspflicht: Wirtschaftsteilnehmer legen jährlich offen, welche unverkauften Verbraucherprodukte sie entsorgt haben, in welchem Umfang und welchen Verwertungswegen diese zugeführt wurden, sowie welche Maßnahmen zur Verhinderung geplant sind. Die Informationen gehören klar erkennbar auf eine leicht zugängliche Seite der eigenen Website. Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen; für mittlere Unternehmen gilt die Pflicht ab dem 19. Juli 2030.
Am härtesten wirkt das Verbot selbst: Seit dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte untersagt. Anhang VII listet die betroffenen Waren über Codes der Kombinierten Nomenklatur — im Kern Kleidung und Bekleidungszubehör, darunter Bekleidung aus Leder, Bekleidung aus Gewirken und Gestricken, Bekleidung außerhalb von Gewirken und Gestricken sowie bestimmte Kopfbedeckungen. Auch dieses Verbot gilt nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen.
| Ebene | Inhalt | Wen es trifft |
|---|---|---|
| Allgemeiner Grundsatz | Maßnahmen ergreifen, die die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte verhindern | Wirtschaftsakteure allgemein |
| Offenlegung | Jährliche Veröffentlichung zu Menge, Verwertungswegen und geplanten Maßnahmen auf der eigenen Website | Nicht Kleinst- und Kleinunternehmen; mittlere Unternehmen ab 19. Juli 2030 |
| Vernichtungsverbot | Verbot der Vernichtung der in Anhang VII gelisteten Produkte seit 19. Juli 2026 | Nicht Kleinst- und Kleinunternehmen |
Was Sie heute sinnvoll vorbereiten
Weil die Anforderungen produktgruppenweise kommen, ist Aktionismus unangebracht und Abwarten trotzdem riskant. Sinnvoll ist, die Datengrundlage aufzubauen, die praktisch jeder delegierte Rechtsakt brauchen wird — und die ohnehin für andere Vorschriften nützlich ist.
- Geprüft, ob Ihre Produktgruppe im Arbeitsplan der Kommission benannt ist.
- Materialzusammensetzung je Bauteil dokumentiert, nicht nur für das Gesamtprodukt.
- Rezyklatanteile, soweit bekannt, mit Nachweisquelle erfasst.
- Angaben zur Reparierbarkeit gesammelt: Ersatzteile, Demontierbarkeit, Verbindungsarten.
- Lieferkette bis zum tatsächlichen Produzenten dokumentiert.
- Bei Textilien: Prozesse für Retouren und Überhänge auf das Vernichtungsverbot geprüft.
- Verwertungswege für unverkaufte Ware festgelegt und dokumentierbar.
- Unternehmensgröße im Sinne der Verordnung bestimmt — sie entscheidet über Ausnahmen.
- Zuständigkeit für die jährliche Offenlegung im Unternehmen zugeordnet.
- Anzeigepflicht für Material- und Konstruktionsänderungen mit dem Werk vereinbart.
Häufige Fragen zur Ökodesign-Verordnung
Ab wann gilt die ESPR für mein Produkt?
Die Verordnung selbst ist in Kraft, kennt aber kein allgemeines Anwendungsdatum für Produktanforderungen. Diese entstehen je Produktgruppe durch delegierte Rechtsakte. Ohne einen solchen Rechtsakt für Ihre Produktgruppe gelten keine Ökodesign-Anforderungen.
Brauche ich jetzt einen digitalen Produktpass?
Nur wenn der delegierte Rechtsakt für Ihre Produktgruppe ihn vorsieht und dessen Geltungsbeginn erreicht ist. Die ESPR schafft das Instrument, verpflichtet aber nicht unmittelbar zu seiner Anwendung.
Was bedeuten die 18 Monate?
Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss grundsätzlich mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, für bestimmte Anforderungen oder bei teilweiser Aufhebung oder Änderung kann ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
Darf ich unverkaufte Ware noch vernichten?
Für die in Anhang VII aufgeführten Produkte — im Kern Kleidung und Bekleidungszubehör — ist die Vernichtung seit dem 19. Juli 2026 verboten. Kleinst- und Kleinunternehmen sind davon ausgenommen. Für alle übrigen Produkte gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für kleine Händler?
Nein. Die Offenlegungspflicht findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung; auf mittlere Unternehmen findet sie ab dem 19. Juli 2030 Anwendung.
Ersetzt die ESPR die Ökodesign-Richtlinie?
Die Verordnung tritt an die Stelle des bisherigen Ökodesign-Rahmens und erweitert ihn deutlich über energieverbrauchsrelevante Produkte hinaus. Für die Frage, welche Anforderungen ein konkretes Produkt heute treffen, kommt es auf den jeweils einschlägigen Rechtsakt an.
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Offizielle Quellen
Die Angaben zum Vernichtungsverbot, zur Offenlegung und zur Mindestfrist für delegierte Rechtsakte wurden am Verordnungstext geprüft. Für den Stand der delegierten Rechtsakte je Produktgruppe sind die Kommissionsseiten maßgeblich.
Datengrundlage aufbauen, bevor der Rechtsakt kommt
Wir erfassen Materialzusammensetzung je Bauteil, dokumentieren die Lieferkette bis zum tatsächlichen Produzenten und legen die Angaben so ab, dass sie für kommende Anforderungen und für andere Vorschriften gleichermaßen nutzbar sind — statt sie später je Rechtsakt neu zu erheben.