LUCID und VerpackDG: Was seit August 2026 gilt
Das Verpackungsgesetz, auf das sich fast alle deutschsprachigen Anleitungen berufen, ist nicht mehr die geltende Rechtsgrundlage. Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, das die europäische Verpackungsverordnung national umsetzt. Das Register LUCID bleibt, die Pflichten bleiben im Kern ähnlich — aber es laufen Übergangsfristen, von denen eine bereits in wenigen Tagen endet und eine weitere zum Jahresende.
11 Min. Lesezeit · Für Importeure, Onlinehändler und Eigenmarken · Stand: 10.09.2026
Kurzantwort
Was heute giltMaßgeblich ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, das die Verordnung (EU) 2025/40 national durchführt. Wer Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt, muss sich nach § 6 vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und sich nach § 7 mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Die Registrierung ist nach § 5 Absatz 1 ausdrücklich nicht auf Dritte übertragbar. Wer bereits nach altem Recht registriert war, gilt weiter als registriert — muss Änderungen aber bis zum 12. November 2026 nachziehen.
Die Fristen, die jetzt laufen
§ 68 enthält die Übergangsvorschriften. Sie sind der Teil des Gesetzes, der derzeit die unmittelbarsten Folgen hat — und der in der Beratung noch kaum angekommen ist.
| Frist | Wen sie betrifft | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| 12. September 2026 | Hersteller, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals registrierungspflichtig sind und es nach dem alten § 9 nicht waren | Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vornehmen |
| 12. November 2026 | Alle, die bereits nach altem Recht registriert sind | Änderungen der Registrierungsdaten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 nachziehen |
| 31. Dezember 2026 | Alle mit Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind | Diese Beteiligungen gelten längstens bis zu diesem Tag fort; die Beteiligung ist nach neuem Recht sicherzustellen |
Was sich gegenüber dem Verpackungsgesetz geändert hat
Der wichtigste Unterschied ist kein einzelner Paragraf, sondern die Grundlage: Das deutsche Recht führt jetzt eine europäische Verordnung durch, statt eine Richtlinie umzusetzen. Damit sind zentrale Begriffe — insbesondere der Herstellerbegriff — europäisch definiert, und die deutschen Vorschriften knüpfen daran an.
Praktisch bedeutsam ist das dort, wo sich die Begriffe nicht decken. Wer nach dem alten Verpackungsgesetz nicht registrierungspflichtig war, kann es nach der neuen Systematik sein — genau darauf zielt die Frist zum 12. September 2026.
Die Struktur bleibt dagegen vertraut. Es gibt weiterhin die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die Systembeteiligung bei einem dualen System, Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen. Wer die Pflichten nach altem Recht sauber erfüllt hat, steht nicht vor einem Neuanfang, sondern vor einer Aktualisierung.
Registrierung: die Pflicht, die Sie nicht delegieren können
Nach § 6 Absatz 1 ist die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor dem erstmaligen Bereitstellen vorzunehmen. Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind unverzüglich mitzuteilen; ausdrücklich erfasst ist auch die Änderung oder Beendigung der Beauftragung eines Bevollmächtigten.
Der Punkt, an dem im Markt die meisten Missverständnisse entstehen, steht in § 5 Absatz 1. Verpflichtete können zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen — dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Datenmeldungen nach § 9. Ein Dienstleister kann die Systembeteiligung organisieren, die Mengen kalkulieren und vieles mehr; die Registrierung selbst muss der Hersteller vornehmen.
Bei der Registrierung sind unter anderem anzugeben: Name, Anschrift und Kontaktdaten einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer, bei Bevollmächtigung dessen Daten samt der schriftlichen Beauftragung, eine vertretungsberechtigte natürliche Person sowie die nationale Kennnummer und die E-Mail-Adresse.
Systembeteiligung
Nach § 7 Absatz 1 haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sich mit diesen Verpackungen vor der Bereitstellung an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Anzugeben sind Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer.
Das System bestätigt die erfolgte Beteiligung unverzüglich schriftlich oder elektronisch, unter Angabe von Materialart und Masse — auch dann, wenn die Beteiligung über einen beauftragten Dritten vermittelt wurde. Diese Bestätigung ist der Beleg, den Sie im Zweifel brauchen.
Die Reihenfolge ist dabei nicht beliebig: Erst die Registrierung, dann die Systembeteiligung, weil bei der Beteiligung die Registrierungsnummer anzugeben ist. Wer beides gleichzeitig beginnt, läuft in eine vermeidbare Schleife.
Ohne Niederlassung in Deutschland
§ 5 Absatz 2 regelt den Fall, der für ausländische Verkäufer entscheidend ist. Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 der europäischen Verordnung, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, müssen vor dem erstmaligen Bereitstellen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen — zusätzlich zu den Verpflichtungen nach der Verordnung selbst und wiederum mit Ausnahme der Registrierung nach § 6.
Der Bevollmächtigte gilt nach Absatz 3 im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Gesetzes und erfüllt seine Aufgaben im eigenen Namen. Nach Absatz 4 darf jeder Hersteller nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
Für ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland entsteht diese Pflicht nicht — es registriert sich selbst und beteiligt sich selbst. Die Konstruktion des Bevollmächtigten betrifft ausländische Hersteller und ausländische Fernabsatzanbieter.
Was bei Verstößen vorgesehen ist
§ 66 Absatz 3 staffelt die Bußgeldrahmen. Eine Geldbuße bis zu 200 000 Euro ist unter anderem für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 3 vorgesehen — das ist die fehlende, unrichtige, unvollständige oder verspätete Systembeteiligung nach § 7 Absatz 1 Satz 1. Eine Geldbuße bis zu 100 000 Euro ist unter anderem für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 vorgesehen, also für die fehlende, unrichtige, unvollständige oder verspätete Registrierung nach § 6 Absatz 1 Satz 1.
Diese Zahlen sind Höchstbeträge eines Rahmens, keine Regelbußen. Sie sagen etwas über die Einordnung des Verstoßes durch den Gesetzgeber aus und nichts darüber, was im Einzelfall verhängt wird.
Praktisch relevanter als das Bußgeld ist ohnehin der Vertriebsweg. Marktplätze prüfen die Registrierung, und ohne Nachweis wird nicht verkauft — unabhängig davon, ob eine Behörde tätig wird.
Vorgehen in der richtigen Reihenfolge
Diese Liste bildet die Abhängigkeiten ab: Ohne Registrierungsnummer keine Systembeteiligung, ohne Mengenkenntnis keine belastbare Meldung.
- Geprüft, ob Sie nach der europäischen Verordnung als Hersteller gelten — der Begriff kann weiter reichen als nach altem Recht.
- Bei erstmaliger Pflicht: Registrierung bis zum 12. September 2026 vorgenommen.
- Bei bestehender Registrierung: Änderungen bis zum 12. November 2026 eingetragen.
- Steuernummer, vertretungsberechtigte Person und Kennnummer für die Registrierung bereitgelegt.
- Ohne Niederlassung in Deutschland: Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragt.
- Registrierung selbst vorgenommen — sie ist nicht auf Dritte übertragbar.
- Verpackungsmengen je Materialart erhoben: Produktverpackung, Umkarton, Füllmaterial, Klebeband, Palettenfolie.
- Mengen beim Werk in China erhoben statt später geschätzt.
- Systembeteiligung unter Angabe von Materialart, Masse und Registrierungsnummer vorgenommen.
- Bestätigung des Systems über die erfolgte Beteiligung abgelegt.
- Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem 12. August 2026 auf den Ablauf zum 31. Dezember 2026 geprüft.
- Registrierungsnummer im Marktplatzkonto hinterlegt.
Häufige Fragen zu LUCID und VerpackDG
Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Nein, nicht als geltende Grundlage. Es galt bis zum 11. August 2026; seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, das die Verordnung (EU) 2025/40 national durchführt. § 68 des neuen Gesetzes verweist für Übergangsfälle ausdrücklich auf das „bis zum 11. August 2026 geltende" Verpackungsgesetz.
Muss ich mich neu registrieren?
Nicht, wenn Sie bereits nach dem alten § 9 registriert waren — Sie gelten nach § 68 Absatz 2 auch nach § 6 als registriert. Änderungen der Registrierungsdaten sind allerdings bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Wer erstmals registrierungspflichtig wird, muss sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
Kann ein Dienstleister die Registrierung für mich übernehmen?
Nein. § 5 Absatz 1 erlaubt die Beauftragung Dritter für die Erfüllung von Pflichten, nimmt davon aber die Registrierung nach § 6 und die Datenmeldungen nach § 9 ausdrücklich aus. Die Systembeteiligung kann dagegen über einen beauftragten Dritten vermittelt werden.
Was passiert mit meiner bestehenden Systembeteiligung?
Nach § 68 Absatz 1 gelten Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort — längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Vorbehalten bleiben abweichende privatrechtliche Vereinbarungen mit dem System.
Brauche ich einen Bevollmächtigten?
Nur wenn Sie als Hersteller keine Niederlassung im Bundesgebiet haben. Dann ist nach § 5 Absatz 2 vor dem erstmaligen Bereitstellen ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung zu beauftragen — mit Ausnahme der Registrierung nach § 6, die davon unberührt bleibt.
Zählt der Versandkarton mit?
Ja. Zur Verpackung zählen neben der Produktverpackung auch Umkarton, Füllmaterial, Klebeband und Palettenfolie. Beim Direktimport entsteht ein großer Teil davon im Werk, weshalb sich die Mengen dort am zuverlässigsten erheben lassen.
Was kostet die Systembeteiligung?
Das sind Marktpreise der dualen Systeme und hängen von Materialart und Masse ab. Diese Seite nennt bewusst keine Beträge, weil sie sich ändern und keine Rechtsfrage sind. Die Systeme veröffentlichen ihre Entgelte selbst.
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Offizielle Quellen
Die Angaben zu den §§ 5, 6, 7, 66 und 68 wurden am Gesetzestext geprüft. Für Verfahrensfragen der Registrierung ist die Auskunft der Zentralen Stelle Verpackungsregister maßgeblich.
Verpackungsmengen im Werk erheben, statt sie zu schätzen
Wir erfassen Materialart und Masse aller Verpackungsbestandteile direkt beim Lieferanten — Produktverpackung, Umkarton, Füllmaterial, Klebeband und Palettenfolie — und liefern die Daten so, dass Sie sie unmittelbar für die Systembeteiligung verwenden können. Die Registrierung selbst nehmen Sie vor; sie ist nicht übertragbar.