GPSR beim Import aus China: Was gilt, für wen und ab wann
Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 und wird im deutschen Handel meist mit einem Satz zusammengefasst: „Sie gilt für alle Verbraucherprodukte." Das ist die Kurzfassung einer gestuften Regelung. Für Produkte, die bereits unter eine sektorale EU-Vorschrift fallen, sind ganze Kapitel der GPSR ausdrücklich ausgenommen — für Möbel, Textilien oder Haushaltswaren ohne Elektrik gilt sie dagegen in vollem Umfang. Diese Seite ordnet ein, welcher Teil Sie trifft, und übersetzt die Pflichten in Beschaffungsschritte.
14 Min. Lesezeit · Für Importeure, Eigenmarken und Onlinehandel · Stand: 09.09.2026
Kurzantwort
Was heute giltDie GPSR ist seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar und hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie abgelöst. Sie ist ein Auffangregime: Wo eine sektorale Unionsvorschrift dasselbe Sicherheitsziel verfolgt, tritt die GPSR insoweit zurück. Wer aus China importiert, ist in aller Regel Einführer — und wer unter eigener Marke verkauft, gilt als Hersteller mit deutlich weiter reichenden Pflichten. Die zentralen operativen Punkte sind eine interne Risikoanalyse, technische Unterlagen mit zehnjähriger Aufbewahrung, ein Identifizierungselement am Produkt und vollständige Kontaktangaben auf Produkt, Verpackung und im Online-Angebot.
Was die GPSR regelt — und wo sie gerade nicht gilt
Artikel 2 Absatz 1 formuliert eine Nachrangregel: Die Verordnung gilt für Produkte nur insoweit, als es im Unionsrecht keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Sind spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, gilt die GPSR nur für diejenigen Aspekte und Risiken, die nicht unter diese Anforderungen fallen.
Für Produkte, die Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, wird das noch konkreter. Sie sind von Kapitel II ausgenommen, soweit es um Risiken geht, die die betreffende Harmonisierungsvorschrift regelt — und darüber hinaus von Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII sowie den Kapiteln IX bis XI. Ein CE-pflichtiges Spielzeug wird also nicht zusätzlich vollständig nach GPSR behandelt; die GPSR schließt nur die Lücken, die die Spielzeugvorschrift offen lässt.
Praktisch heißt das: Die Frage lautet nicht „GPSR oder sektorale Vorschrift", sondern „welche Vorschrift deckt welches Risiko ab". Für ein Möbelstück ohne Elektrik gibt es keine sektorale Sicherheitsvorschrift — hier trägt die GPSR die volle Last. Für ein Netzteil trägt die Niederspannungsrichtlinie die elektrischen Risiken, und die GPSR bleibt für alles daneben zuständig.
Vollständig ausgenommen
Artikel 2 Absatz 2 nimmt einige Produktgruppen ganz aus dem Anwendungsbereich: Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie genetisch veränderte Organismen in geschlossenen Systemen, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, bestimmte von Dienstleistern bediente Beförderungsmittel, Luftfahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139 — und Antiquitäten.
Wichtiger für den Handel ist Absatz 3: Die GPSR gilt ausdrücklich für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Wer B-Ware, Retouren oder Refurbished-Geräte in Verkehr bringt, ist damit ebenso erfasst wie beim Neuprodukt. Ausgenommen sind nur Produkte, die vor ihrer Verwendung erst repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen — und das auch nur, wenn sie als solche in Verkehr gebracht und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Bin ich betroffen?
Die folgenden drei Fragen bilden Artikel 2 ab und zeigen, in welchem Umfang die Verordnung Ihr Produkt trifft.
Einordnung nach Artikel 2
- Beantworten Sie die drei Fragen, um eine erste Einordnung zu sehen.
Ihre Rolle in einem Satz
Die GPSR verteilt Pflichten nach Rollen, nicht nach Unternehmensgröße. Welche Rolle Sie haben, entscheidet sich an zwei Fragen: Wer bringt die Ware in die EU, und wessen Name steht auf dem Produkt?
| Rolle | Wann Sie das sind | Kernpflicht | Vertiefung |
|---|---|---|---|
| Hersteller | Sie fertigen selbst — oder Sie bringen ein Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke in Verkehr (Artikel 13 Absatz 1) | Artikel 9: Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung, Serienkonformität | Eigene Seite zur Eigenmarke |
| Einführer | Sie bringen Ware aus einem Drittland erstmals in der Union in Verkehr | Artikel 11: prüfen, ob der Hersteller Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 erfüllt hat; eigene Kontaktdaten anbringen | — |
| Händler | Sie stellen bereits in der Union befindliche Ware bereit | Artikel 12: sich vergewissern, dass Hersteller- und Einführerangaben vorhanden sind | — |
| Verantwortlicher Wirtschaftsakteur | Artikel 16 verlangt, dass es ihn gibt; wer es sein kann, steht in der Marktüberwachungsverordnung | Unterlagen bereithalten, mit Behörden kooperieren, regelmäßig überprüfen | Eigene Seite zur verantwortlichen Person |
Das Sicherheitsgebot und die Bewertungsaspekte
Artikel 5 ist kurz: Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Was „sicher" bedeutet, konkretisiert Artikel 6 über eine Liste von Aspekten, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Diese Liste ist die brauchbarste Arbeitsgrundlage der ganzen Verordnung, weil sie sich direkt in eine Prüfstruktur übersetzen lässt.
| Aspekt | Was das in der Beschaffung bedeutet |
|---|---|
| Eigenschaften, Gestaltung, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Anweisungen für Zusammenbau, Installation, Verwendung und Wartung | Die Spezifikation muss den Zusammenbau und die Wartung mit abdecken, nicht nur das fertige Teil |
| Einwirkung auf andere Produkte bei vernünftigerweise vorhersehbarer gemeinsamer Verwendung | Zubehör und Kombinationen mitdenken — etwa Ladegerät und Gerät |
| Einwirkung anderer Produkte auf das Produkt, einschließlich nicht eingebetteter Gegenstände | Fremdzubehör, das die Funktion verändert, gehört in die Betrachtung |
| Aufmachung, Etikettierung, Alterskennzeichnung, Warnhinweise, Anweisungen zur sicheren Verwendung und Entsorgung | Artwork ist Teil der Sicherheit, nicht nur Marketing |
| Verbraucherkategorien, insbesondere schutzbedürftige Verbraucher wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen | Die Zielgruppe verschärft oder entschärft die Anforderungen |
| Erscheinungsbild, wenn es zu einer anderen als der vorgesehenen Verwendung verleiten kann | Der klassische Fall: Produkte, die wie Lebensmittel aussehen |
Risikoanalyse und technische Unterlagen
Artikel 9 Absatz 2 verlangt vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen zweierlei: eine interne Risikoanalyse und technische Unterlagen. Der Mindestinhalt der Unterlagen ist überschaubar — eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung der Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften.
Die weitergehenden Bestandteile stehen unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Nur „sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist" und „soweit anwendbar" kommen hinzu: eine Analyse der Risiken und der gewählten Lösungen einschließlich der Ergebnisse durchgeführter Tests sowie eine Aufstellung der angewandten europäischen Normen und sonstigen Elemente. Wurden Normen nur teilweise angewandt, ist anzugeben, welche Teile.
Das ist ein wichtiger Unterschied zu der im Markt verbreiteten Darstellung, jedes Produkt brauche ein vollständiges technisches Dossier mit Laborberichten. Die Verordnung verlangt Angemessenheit, nicht Vollständigkeit um ihrer selbst willen. Bei einem Holzbrett fällt die Analyse kurz aus; bei einem Kinderspielzeug mit Kleinteilen und einem Akku fällt sie umfangreich aus.
Zwei Pflichten daneben werden oft übersehen. Nach Artikel 9 Absatz 3 sind die Unterlagen aktuell zu halten und zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Und nach Absatz 4 muss der Hersteller durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass bei Serienfertigung die Konformität dauerhaft gewährleistet bleibt — eine Einmalprüfung am Muster genügt dafür nicht.
Was wo stehen muss
Die Kennzeichnungspflichten verteilen sich auf mehrere Artikel und mehrere Orte. Die folgende Übersicht führt sie zusammen. Sie beantwortet die Frage, die in der Beschaffung tatsächlich gestellt wird: Was muss auf das Produkt, was auf die Verpackung, was in die Begleitunterlage und was ins Online-Angebot?
| Angabe | Rechtsgrundlage | Produkt | Verpackung oder Begleitunterlage | Online-Angebot |
|---|---|---|---|---|
| Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder anderes Identifizierungselement | Artikel 9 Absatz 5 | ja | ersatzweise, wenn am Produkt nicht möglich | als Produktidentifikator |
| Herstellername, Postanschrift, E-Mail-Adresse | Artikel 9 Absatz 6 | ja | ersatzweise, wenn am Produkt nicht möglich | ja, Artikel 19 Buchstabe a |
| Name, Anschrift und E-Mail des Einführers | Artikel 11 Absatz 3 | ja | ersatzweise, wenn am Produkt nicht möglich | — |
| Verantwortlicher Wirtschaftsakteur, wenn der Hersteller nicht in der Union sitzt | Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Buchstabe b | ja | alternativ zulässig | ja |
| Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedstaats | Artikel 9 Absatz 7 | — | ja | Warnhinweise nach Artikel 19 Buchstabe d |
| Abbildung des Produkts | Artikel 19 Buchstabe c | — | — | ja |
Was der chinesische Hersteller liefern muss
Die folgende Aufstellung übersetzt die Pflichten in konkrete Unterlagen. Die Spalte „Red Flag" nennt jeweils den Befund, bei dem nachgefasst werden sollte, bevor produziert wird.
| Unterlage | Wer erstellt sie | Wann nötig | Red Flag |
|---|---|---|---|
| Firmierung und ladungsfähige Anschrift des Produzenten | Lieferant | Vor der ersten Bestellung | Nur Handelsname ohne Rechtsträger; Adresse einer Handelsgesellschaft statt des Werks |
| Produktbeschreibung mit sicherheitsrelevanten Eigenschaften | Lieferant, von Ihnen geprüft | Vor Musterfreigabe | Marketingtext statt technischer Beschreibung |
| Risikobetrachtung oder Gefährdungsanalyse | Hersteller im Rechtssinne — bei Eigenmarke also Sie | Vor Serienstart | Nur ein Prüfbericht ohne jede Gefährdungsbetrachtung |
| Aufstellung angewandter Normen mit Ausgabejahr | Lieferant | Vor Musterfreigabe | Normnummer ohne Jahr; zurückgezogene Ausgabe |
| Prüfberichte zur konkreten Modellnummer | Labor | Vor Serienstart | Bericht nennt ein anderes Modell oder eine Vorgängerversion |
| Stückliste der Teile mit Nutzerkontakt | Lieferant | Vor Serienstart | Sammelposten ohne Materialangabe |
| Konzept für Typen-, Chargen- oder Seriennummer | Gemeinsam | Vor Artworkfreigabe | Keine Chargenbildung — eine betroffene Serie wäre nicht eingrenzbar |
| Artwork für Produkt, Verpackung und Beipackzettel | Lieferant, von Ihnen freigegeben | Vor Druckfreigabe | Freigabe erst mit der Serie; Pflichtangaben fehlen oder werden überklebt |
| Anweisungen und Sicherheitsinformationen | Hersteller im Rechtssinne | Vor Serienstart | Nur englisch; maschinelle Übersetzung ohne Prüfung |
Anfragetext für den Lieferanten
Die folgenden Texte lassen sich unverändert an das Werk schicken. Die chinesische Fassung ist inhaltsgleich, damit in der Fertigung dasselbe verstanden wird wie im Einkauf.
Subject: EU General Product Safety Regulation (EU) 2023/988 - documents required before order confirmation
Please provide the following for the exact article we are ordering:
1. Manufacturer legal name, full factory address and contact e-mail
2. Exact product model / item number as it will be produced
3. General description of the product and its safety-relevant characteristics
4. Internal risk analysis, or the hazard assessment you performed
5. List of European standards applied, including the year of the edition
6. Test reports referencing the exact model above (not a similar model)
7. Bill of materials for all parts in contact with the user
8. Proposed type, batch or serial number scheme for product identification
9. Draft of product marking, packaging print and any accompanying leaflet
10. Instructions and safety information, so we can arrange the German version
11. Written confirmation that you will notify us before any change to material,
component, tooling, sub-supplier or production site
Please note: documents must refer to the model we order. Reports for a previous
version or a similar item cannot be used.
主题:欧盟通用产品安全法规 (EU) 2023/988 — 下单前需要提供的资料 请针对我们实际下单的型号提供以下资料: 1. 制造商法定名称、工厂完整地址、联系邮箱 2. 实际生产的准确型号/货号 3. 产品总体描述及与安全相关的主要特性 4. 内部风险分析,或贵司已做的危害评估 5. 所采用的欧洲标准清单,请注明标准年份版本 6. 对应上述准确型号的检测报告(不接受相近型号的报告) 7. 所有与使用者接触部件的物料清单(BOM) 8. 拟采用的型号/批次/序列号编码方案,用于产品识别 9. 产品本体标识、包装印刷及随附说明页的稿件 10. 使用说明与安全信息,以便我方安排德语版本 11. 书面确认:材料、元器件、模具、分供方或生产地点发生变更前会通知我方 请注意:资料必须对应我们下单的型号。旧版本或相似型号的报告不能使用。
Wenn etwas passiert: Meldung, Rückruf, Sicherheitswarnung
Für Unfälle regelt Artikel 20 den Meldeweg über das Safety Business Gateway; die Meldepflicht trifft den Hersteller, Einführer und Händler unterrichten ihn unverzüglich. Wer eine Eigenmarke führt, ist selbst der Meldepflichtige.
Der zweite Fall ist der Rückruf. Nach Artikel 35 Absatz 1 müssen im Fall eines Produktsicherheitsrückrufs oder einer Sicherheitswarnung alle betroffenen Verbraucher, die ermittelt werden können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden. Das ist eine operative Anforderung mit Vorlaufzeit: Sie setzt voraus, dass Sie überhaupt wissen, wer gekauft hat, und dass sich die betroffene Charge eingrenzen lässt.
Daraus folgt die praktisch wichtigste Vorbereitung: ein Chargenkonzept, das aus einer Reklamation heraus rückwärts auflösbar ist, und ein geklärter Weg zu den Käuferdaten. Wer ausschließlich über Marktplätze verkauft, sollte vorab wissen, wie er im Ernstfall an die Käufer herankommt.
Compliance-Gates im Beschaffungsprozess
Die Pflichten der GPSR verteilen sich über den gesamten Beschaffungsablauf. Wer sie erst vor der Verschiffung abarbeitet, hat die günstigen Korrekturpunkte bereits verpasst.
- RFQ: Zielmarkt, Zielgruppe und anzuwendende Normen mit Ausgabejahr benannt.
- RFQ: Angabe verlangt, welche sektorale Vorschrift der Lieferant für einschlägig hält.
- Lieferantenqualifizierung: Firmierung und ladungsfähige Anschrift des Produzenten erfasst.
- Muster: Risikobetrachtung begonnen, bevor das Artwork entsteht.
- Muster: Prüfumfang festgelegt und mit der Risikobetrachtung begründet.
- Artwork: Pflichtangaben nach Artikel 9 Absätze 5 bis 7 und Artikel 11 Absatz 3 platziert.
- Artwork: deutschsprachige Anweisungen und Warnhinweise vor dem Druck freigegeben.
- Bestellung: Anzeigepflicht bei Änderungen an Material, Bauteil, Werkzeug oder Fertigungsort vereinbart.
- Serie: Verfahren zur Serienkonformität nach Artikel 9 Absatz 4 mit dem Werk abgestimmt.
- Vor Versand: Kennzeichnung als eigener Prüfpunkt der Warenprüfung geführt.
- Nach Import: technische Unterlagen vollständig in eigener Ablage, Aufbewahrung zehn Jahre.
- Laufend: Reklamationen so erfasst, dass wiederkehrende Fehlerbilder erkennbar werden.
Stop-Ship-Kriterien
Die folgenden Befunde sollten die Freigabe der Verschiffung anhalten, weil sie sich nach dem Import nur noch teuer korrigieren lassen — und weil ein Teil davon nach der Marktüberwachungsverordnung unmittelbar zur Aussetzung der Zollabfertigung führen kann.
Häufige Fragen zur GPSR
Gilt die GPSR auch für Produkte mit CE-Kennzeichnung?
Teilweise. Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt sie nur für Aspekte und Risiken, die die sektorale Vorschrift nicht erfasst. Produkte unter Harmonisierungsrechtsvorschriften sind zudem von Kapitel II — soweit die dort geregelten Risiken betroffen sind — sowie von Kapitel III Abschnitt 1 und den Kapiteln V, VII und IX bis XI ausgenommen.
Brauche ich für jedes Produkt einen Laborbericht?
Nein. Artikel 9 Absatz 2 verlangt als Mindestinhalt eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner sicherheitsrelevanten Eigenschaften. Testergebnisse und die Aufstellung angewandter Normen kommen hinzu, sofern das angesichts der Risiken angemessen und anwendbar ist. Der Umfang richtet sich also nach dem Risiko, nicht nach einer pauschalen Regel.
Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?
Nach Artikel 9 Absatz 3 zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Die Unterlagen sind aktuell zu halten und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Gilt die GPSR für gebrauchte Ware und Retouren?
Ja. Artikel 2 Absatz 3 erfasst neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Ausgenommen sind nur Produkte, die vor der Verwendung erst repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und die als solche eindeutig gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden.
Muss die Anleitung immer auf Deutsch vorliegen?
Artikel 9 Absatz 7 verlangt Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache. Die Anforderung entfällt ausdrücklich, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen Safety Gate und Safety Business Gateway?
Das Safety Gate ist das öffentliche Schnellwarnsystem der EU, in dem Behörden Warnmeldungen zu gefährlichen Produkten veröffentlichen. Das Safety Business Gateway ist der Meldeeingang für Unternehmen, über den unter anderem Unfallmeldungen nach Artikel 20 abgegeben werden.
Reicht eine europäische Norm als Nachweis?
Die Einhaltung einer europäischen Norm löst nach Artikel 7 Absatz 1 die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot aus — allerdings nur für die Risiken, die diese Norm regelt, und nur wenn ihre Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist. Die Vermutung ersetzt weder die Risikoanalyse noch die technischen Unterlagen.
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Offizielle Quellen
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Produktakte aufbauen, bevor die Serie läuft
Wir prüfen die vorhandenen Unterlagen auf offensichtliche Lücken, erfassen Firmierung und Anschrift des tatsächlichen Produzenten, strukturieren die technische Dokumentation und stimmen Kennzeichnung und Warnhinweise mit dem Werk ab — damit die Unterlagen bei Ihnen liegen und nicht beim Lieferanten.