3-Euro-Zoll und das Ende der 150-Euro-Freigrenze: was seit Juli 2026 gilt

Am 1. Juli 2026 ist die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 EUR entfallen. An ihre Stelle ist ein vorübergehender Zoll von 3 EUR je Position getreten — befristet bis zum geplanten Start des EU Customs Data Hub im Juli 2028. Diese Seite ordnet ein, wen das trifft, wie sich der Betrag berechnet und warum er nicht mit der Produktkennungs-Pflicht zu verwechseln ist.

8 Min. Lesezeit · Für E-Commerce, Importeure und Dropshipping · Stand: 24.08.2026

Was sich rechtlich geändert hat

Die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates hat die Artikel 23 und 24 der Zollbefreiungsverordnung (EG) Nr. 1186/2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2026 gestrichen. Damit fallen auf Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR je Sendung nunmehr Zölle an, und die Zollbehörden erheben sie unabhängig vom angemeldeten Wert.

Zugleich hat dieselbe Verordnung einen vorübergehenden Zoll von 3 EUR je Position eingeführt — für Sendungen, deren Sachwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, sofern die Einfuhr nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steuerbefreit ist oder es sich um Waren in Postsendungen handelt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 regelt die technische Umsetzung und führt dafür einen eigenen Präferenzcode ein.

Zwei Regelungen, ein ReformpaketDer 3-EUR-Zoll und die Produktkennungen stammen aus demselben Paket, sind aber unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Stichtagen. Der Zoll gilt seit dem 1. Juli 2026 und knüpft an die 150-EUR-Grenze an; die Produktkennungen werden am 1. November 2026 verpflichtend.

Wer betroffen ist

Nach der Darstellung der Kommission gilt der Zoll für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR, die auf Fernverkäufe (B2C) eingeführter Gegenstände zurückgehen — unabhängig davon, welches Mehrwertsteuerverfahren genutzt wird. Erfasst sind damit IOSS-Sendungen ebenso wie Sendungen unter der Sonderregelung und solche mit regulärer Einfuhrumsatzsteuer. Auch zuvor ausgenommene Warengruppen wie Alkohol, Parfüm und Tabak sind einbezogen.

Für die Praxis heißt das: Wer aus China direkt an europäische Endkunden liefert, ist regelmäßig betroffen — ob über eigenen Shop, Marktplatz oder Dropshipping. Der bisherige Kalkulationsvorteil kleiner Direktsendungen entfällt damit weitgehend.

Wie sich der Betrag berechnet

Der Zoll fällt je Position an, nicht je Sendung. Wie viele Positionen entstehen, hängt von der Anmeldeart ab — die Kommission stellt das im Zusammenhang mit der Einreihungstiefe dar.

Daraus folgt eine unbequeme Konsequenz für Sortimente mit vielen unterschiedlichen Artikeln in einer Sendung: Je feiner eingereiht wird, desto mehr Positionen entstehen — und desto häufiger fällt der Betrag an. Wer bisher gemischte Kleinsendungen kalkuliert hat, sollte die Positionszahl in die Kalkulation aufnehmen.
Positionsbildung nach Anmeldeart
AnmeldeartEinreihungstiefeFolge für die Positionszählung
H7sechsstellig (HS)Waren mit gleichem HS-Code, aber unterschiedlichem TARIC bilden eine Position
H6achtstellig (KN)Waren mit gleichem KN-Code, aber unterschiedlichem TARIC bilden eine Position
H1zehnstellig (TARIC)jeder abweichende TARIC-Code bildet eine eigene Position

Wie lange die Regelung gilt

Der Zoll ist ausdrücklich vorübergehend. Nach Darstellung der Kommission gilt er vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 — dem geplanten Start des EU Customs Data Hub im Rahmen der Zollreform. Danach sollen die regulären Tarife greifen, sofern die Infrastruktur bis dahin betriebsbereit ist; andernfalls kommt eine Verlängerung in Betracht.

  1. 01.07.2026150-EUR-Zollbefreiung entfällt; vorübergehender Zoll von 3 EUR je Position beginnt. Produktkennungen dürfen freiwillig übermittelt werden.
  2. 01.11.2026Produktkennungen werden verpflichtend; die Dokumentcodes sind in den TARIC-Bedingungen hinterlegt.
  3. 01.07.2028Geplanter Start des EU Customs Data Hub; der vorübergehende Zoll ist bis dahin befristet.

Was jetzt in die Kalkulation gehört

Die Umstellung trifft vor allem Geschäftsmodelle, deren Marge auf der bisherigen Befreiung beruhte. Drei Punkte lohnen eine Neubetrachtung: die Positionszahl je Sendung, die Bündelung von Bestellungen und die Frage, ob eine Lagerhaltung in der EU gegenüber Einzelversand aus China wieder günstiger wird.

Unabhängig davon ist die Einreihung sorgfältig zu prüfen — sie bestimmt jetzt nicht mehr nur den Zollsatz, sondern über die Positionsbildung auch die Häufigkeit des Betrags. Für die Einreihungslogik selbst und für die Berechnung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind die verlinkten Leitfäden der bessere Einstieg.

Häufige Fragen zum 3-Euro-Zoll

Gibt es die 150-Euro-Zollfreigrenze noch?

Nein. Die Verordnung (EU) 2026/382 hat die entsprechenden Artikel der Zollbefreiungsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2026 gestrichen. Waren bis 150 EUR Sachwert unterliegen seitdem Zöllen.

Fällt der Betrag je Sendung oder je Artikel an?

Je Position der Zollanmeldung. Wie viele Positionen entstehen, hängt von der Anmeldeart und damit von der Einreihungstiefe ab — bei H1 führt jeder abweichende TARIC-Code zu einer eigenen Position.

Gilt der Zoll auch bei IOSS?

Nach Darstellung der Kommission gilt er unabhängig vom genutzten Mehrwertsteuerverfahren, also auch bei IOSS und bei der Sonderregelung.

Wie lange gilt der 3-Euro-Zoll?

Er ist bis zum geplanten Start des EU Customs Data Hub am 1. Juli 2028 befristet. Ist die Infrastruktur bis dahin nicht betriebsbereit, kommt eine Verlängerung in Betracht.

Hat der 3-Euro-Zoll mit den Produktkennungen zu tun?

Beide stammen aus demselben Reformpaket, sind aber unterschiedliche Regelungen. Der Zoll folgt aus der Verordnung (EU) 2026/382 und gilt seit Juli 2026; die Produktkennungen folgen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 und werden ab November 2026 verpflichtend.

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Redaktioneller HinweisDieser Leitfaden wurde anhand der veröffentlichten EU-Rechtsakte und der Informationen der Europäischen Kommission erstellt und wird bei relevanten Änderungen aktualisiert. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Zollberatung. Maßgeblich ist stets der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut der Rechtsakte.Aktualisierungen dieses Leitfadens24.08.2026 — Ersterstellung und fachliche Prüfung anhand der Verordnungen (EU) 2026/382, 2026/1022 und 2026/1200 sowie des GD-TAXUD-Leitfadens in der Fassung vom 02.06.2026.

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