Eigenmarke aus China: Sie sind nicht Importeur, Sie sind Hersteller
Der Satz klingt nach Wortklauberei, hat aber die weitreichendsten Folgen im gesamten Produktsicherheitsrecht. Wer ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt, gilt nach Artikel 13 Absatz 1 der Produktsicherheitsverordnung als Hersteller — und unterliegt damit dem vollen Pflichtenkatalog des Artikels 9. Die Fabrik in China ist dann Ihr Zulieferer, nicht der Hersteller im Rechtssinne. Für Private-Label-Händler auf Amazon ist das die wichtigste Weichenstellung überhaupt.
10 Min. Lesezeit · Für Eigenmarken, Private Label und Amazon-Seller · Stand: 05.09.2026
Die Regel und ihr Wortlaut
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 ist knapp: Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 9, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt.
Es gibt keine Bagatellgrenze, keine Mindestmenge und keine Ausnahme für kleine Händler. Ausschlaggebend ist allein, wessen Name oder Marke das Produkt gegenüber dem Verbraucher trägt. Ein Logo auf der Verpackung genügt dafür ebenso wie ein eingeprägtes Markenzeichen am Produkt.
Absatz 2 ergänzt einen zweiten Weg in die Herstellerstellung: die wesentliche Veränderung eines Produkts, wenn sie sich auf dessen Sicherheit auswirkt. Absatz 3 macht daraus ein prüfbares Kriterium — die Änderung war in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen, sie hat die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr geschaffen oder das Risikoniveau erhöht, und sie wurde nicht von Verbrauchern selbst vorgenommen.
Was sich zwischen Einführer und Hersteller unterscheidet
Beide Rollen bringen Pflichten mit, aber sie sind grundverschieden. Der Einführer prüft, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat. Der Hersteller erfüllt sie selbst — und das schließt Arbeit ein, die sich nicht einkaufen lässt.
| Pflicht | Einführer (Artikel 11) | Hersteller (Artikel 9) |
|---|---|---|
| Interne Risikoanalyse | Nicht selbst geschuldet | Geschuldet, vor dem Inverkehrbringen |
| Technische Unterlagen | Prüfen, ob der Hersteller sie erstellt hat | Selbst erstellen und aktuell halten |
| Identifizierungselement am Produkt | Prüfen, ob vorhanden | Selbst anbringen — Typen-, Chargen- oder Seriennummer |
| Name und Anschrift am Produkt | Eigene Angaben zusätzlich zu denen des Herstellers | Eigene Angaben als Hersteller |
| Anweisungen und Sicherheitsinformationen | Prüfen, ob vorhanden und in der richtigen Sprache | Selbst erstellen und beifügen |
| Unfallmeldung über das Safety Business Gateway | Den Hersteller unterrichten | Selbst melden |
| Korrekturmaßnahmen bei gefährlichem Produkt | Mitwirken | Selbst ergreifen, gegebenenfalls Rücknahme oder Rückruf |
Die interne Risikoanalyse — der Teil, der am häufigsten fehlt
Von allen Herstellerpflichten wird diese am zuverlässigsten übersehen, weil sie kein Dokument ist, das man beim Lieferanten anfordern kann. Die Analyse beantwortet, welche Gefahren von diesem Produkt bei bestimmungsgemäßer und bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen, wie wahrscheinlich und wie schwerwiegend sie sind und welche Maßnahmen sie beherrschen.
Ein Prüfbericht eines chinesischen Labors ersetzt sie nicht. Der Bericht sagt, dass ein Muster bestimmte Prüfungen bestanden hat. Die Risikoanalyse sagt, welche Prüfungen für dieses Produkt überhaupt die richtigen sind, und begründet, warum bestimmte Gefahren nicht relevant sind. Sie ist die Grundlage, auf der sich alles Übrige aufbaut — auch die Frage, welche Warnhinweise nötig sind.
Der Umfang richtet sich nach dem Produkt. Für einen einfachen Küchenhelfer aus Kunststoff kann eine strukturierte Bewertung auf wenigen Seiten genügen; für ein elektrisches Gerät mit Akku wird sie erheblich umfangreicher. Entscheidend ist nicht die Seitenzahl, sondern dass die vorhersehbaren Verwendungen und die daraus folgenden Gefahren nachvollziehbar durchdacht wurden.
Was Sie beim Lieferanten anfordern müssen
Als Hersteller im Rechtssinne brauchen Sie Unterlagen, die Ihre eigene Dokumentation tragen. Die Fabrik hat sie oft, gibt sie aber nicht unaufgefordert heraus — und manches davon entsteht erst, wenn es bestellt wird.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Diese Punkte gehören in die Bestellung, nicht in eine Nachforderung nach der ersten Lieferung. Nachträglich angeforderte Nachweise sind erfahrungsgemäß teurer, langsamer und beziehen sich im Zweifel auf eine andere Charge als die gelieferte.
- Vollständige Firmierung und ladungsfähige Anschrift des tatsächlichen Produzenten, nicht nur der Handelsgesellschaft.
- Materialangaben und Materialnachweise für alle Teile mit Verbraucherkontakt.
- Prüfberichte akkreditierter Labore zur konkreten Produktversion, nicht zu einem Vorgängermodell.
- Angabe, nach welchen Normen geprüft wurde, mit Ausgabestand.
- Konstruktionsunterlagen und Zeichnungen im vereinbarten Umfang.
- Angaben zur Serienfertigung: Werkzeuge, Fertigungsort, Unterlieferanten.
- Chargen- oder Seriennummernkonzept, das eine betroffene Serie eingrenzbar macht.
- Anzeigepflicht für Änderungen an Material, Werkzeug, Prozess oder Fertigungsort.
- Bei Elektrik: Schaltpläne, Bauteillisten und Nachweise zu sicherheitsrelevanten Bauteilen.
- Vereinbarung, dass Unterlagen auch nach Ende der Geschäftsbeziehung verfügbar bleiben.
Bündeln, umverpacken, übersetzen — wo endet Handel?
Nicht jede Handlung am Produkt macht Sie zum Hersteller. Die Abgrenzung verläuft entlang zweier Fragen: Steht Ihr Name oder Ihre Marke am Produkt, und wirkt sich eine Veränderung auf die Sicherheit aus?
Das Bündeln mehrerer unveränderter Artikel zu einer Verkaufseinheit ist regelmäßig keine wesentliche Veränderung im Sinne des Artikels 13 Absatz 3, weil die Kriterien dort auf die Sicherheit des Produkts abstellen. Die Kennzeichnungspflichten für die neu geschaffene Verkaufseinheit bestehen davon unabhängig — und je nachdem, wessen Marke das Bündel trägt, kann Absatz 1 greifen.
Das Übersetzen einer Anleitung verändert das Produkt nicht. Fehlt eine deutschsprachige Anleitung jedoch ganz, ist das eine Pflichtverletzung nach Artikel 9 Absatz 7 — es sei denn, das Produkt lässt sich auch ohne Anweisungen sicher und bestimmungsgemäß verwenden, was die Verordnung ausdrücklich vorsieht.
Das Anbringen eines eigenen Etiketts über dem Herstelleretikett ist demgegenüber heikel. Es kann die Herstellerstellung nach Absatz 1 auslösen und zugleich Angaben verdecken, die nach Artikel 9 Absätze 5 und 6 sichtbar bleiben müssen.
Verhältnis zur Produkthaftung
Produktsicherheitsrecht und Produkthaftung sind zwei getrennte Ebenen: Das eine regelt, was vor dem Inverkehrbringen erfüllt sein muss, das andere den Schadensersatz danach. Sie greifen aber ineinander, und die Eigenmarke wirkt auf beiden.
Für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853. Sie enthält eine eigene Regelung zur Herstellerstellung bei wesentlicher Veränderung und eine gestufte Haftung, in der der Importeur einrückt, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt. Ob und wann das Anbringen einer eigenen Marke dort bereits genügt, hängt von der Ausgestaltung und vom nationalen Umsetzungsrecht ab und sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Praktisch bedeutsam ist die Rückwirkung auf die Dokumentation: Nach Artikel 10 der Produkthaftungsrichtlinie kann die Nichtoffenlegung angeforderter Beweismittel eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit auslösen. Die technischen Unterlagen, die Sie als Hersteller nach der GPSR ohnehin führen müssen, sind damit auch das, womit Sie sich in einem Haftungsfall verteidigen.
Häufige Fragen zur Eigenmarke
Ab wann gelte ich als Hersteller?
Sobald Sie ein Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen — so Artikel 13 Absatz 1 GPSR. Eine Mindestmenge, eine Bagatellgrenze oder eine Ausnahme für kleine Händler gibt es nicht. Daneben führt nach Absatz 2 auch eine wesentliche, sicherheitsrelevante Veränderung zur Herstellerstellung.
Reicht es, wenn die Fabrik in China die Prüfberichte hat?
Nein. Als Hersteller im Rechtssinne müssen Sie die technischen Unterlagen selbst erstellen und bereithalten. Prüfberichte des Lieferanten sind ein Baustein davon, ersetzen aber weder die interne Risikoanalyse noch die Unterlagen insgesamt. Und sie müssen sich auf die konkret gelieferte Produktversion beziehen.
Muss die Adresse der chinesischen Fabrik auf mein Produkt?
Wenn Sie nach Artikel 13 Absatz 1 als Hersteller gelten, gehören Ihre eigenen Angaben nach Artikel 9 Absatz 6 auf das Produkt. Die Angaben zum tatsächlichen Produzenten benötigen Sie gleichwohl für Ihre technischen Unterlagen und für die Rückverfolgbarkeit gegenüber Behörden.
Macht das Bündeln zweier Artikel mich zum Hersteller?
Das Bündeln allein ist regelmäßig keine wesentliche Veränderung im Sinne des Artikels 13 Absatz 3, weil dessen Kriterien auf die Sicherheit abstellen. Trägt das Bündel aber Ihre Marke, kann Absatz 1 greifen. Unabhängig davon gelten für die neu geschaffene Verkaufseinheit eigene Kennzeichnungspflichten.
Brauche ich eine Risikoanalyse auch für einfache Produkte?
Die Pflicht besteht unabhängig von der Komplexität; der Umfang richtet sich nach dem Produkt. Für einen einfachen Artikel kann eine strukturierte Bewertung auf wenigen Seiten genügen. Entscheidend ist, dass bestimmungsgemäße und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung nachvollziehbar betrachtet wurden.
Kann ich die Herstellerpflichten vertraglich auf die Fabrik übertragen?
Gegenüber Behörden und Verbrauchern nicht. Die Zurechnung folgt aus Artikel 13 Absatz 1 und ist nicht abdingbar. Im Innenverhältnis lassen sich Mitwirkung, Unterlagenlieferung und Regress vertraglich regeln — das sollte vor der ersten Serienbestellung geschehen und praktisch durchsetzbar sein.
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Quellen und weiterführende Verweise
Alle rechtlichen Angaben dieser Seite wurden am Wortlaut der genannten Rechtsakte geprüft. Maßgeblich ist der veröffentlichte Text in der jeweils geltenden Fassung.
Unterlagen aufbauen, bevor die Serie läuft
Wir fordern Materialnachweise, Prüfberichte und Konstruktionsunterlagen zur konkreten Produktversion beim Werk an, halten Firmierung und Anschrift des tatsächlichen Produzenten fest und verankern die Anzeigepflicht für Material-, Werkzeug- und Standortwechsel — damit Ihre technischen Unterlagen als Hersteller tragfähig sind.