REACH beim China-Import: Was Importeure wirklich prüfen müssen
Kaum eine Vorschrift wird im Handel so konsequent falsch wiedergegeben wie REACH. Der Satz „für den Import brauchen Sie eine REACH-Registrierung" stimmt für Rohstoffe und Chemikalien — für fertige Waren stimmt er in aller Regel nicht. Umgekehrt gibt es eine Pflicht, die tatsächlich jeden trifft, der ein einziges Stück importiert, und die praktisch nie erfüllt wird. Diese Seite trennt beides und sagt, was Sie vom Werk brauchen.
13 Min. Lesezeit · Für Importeure, Eigenmarken und technischen Einkauf · Stand: 09.09.2026
Kurzantwort
Was heute giltWer fertige Waren aus China importiert, importiert nach REACH ein Erzeugnis. Für Erzeugnisse gilt nicht die allgemeine Registrierungspflicht, sondern Artikel 7: registrierungspflichtig sind Stoffe in Erzeugnissen nur, wenn sie über einer Tonne pro Jahr liegen und bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen. Das trifft auf die wenigsten Konsumgüter zu. Sehr wohl trifft Sie aber Artikel 33: Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste über 0,1 Massenprozent, müssen Sie Ihren Abnehmer informieren — ohne jede Mengenschwelle, ab dem ersten Stück.
Stoff, Gemisch, Erzeugnis — die Unterscheidung, an der alles hängt
REACH knüpft unterschiedliche Pflichten an drei Kategorien, und fast jeder Irrtum im Handel entsteht daran, dass sie vermischt werden.
Ein Stoff ist nach Artikel 3 Nummer 1 ein chemisches Element und seine Verbindungen, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der verfahrensbedingten Verunreinigungen. Ein Gemisch besteht aus mehreren Stoffen. Ein Erzeugnis ist nach Artikel 3 Nummer 3 ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
Die Abgrenzung entscheidet über den gesamten Pflichtenkreis. Ein Kanister Klebstoff ist ein Gemisch. Ein Stuhl ist ein Erzeugnis. Eine Druckerpatrone mit Tinte ist ein Erzeugnis, das ein Gemisch enthält — und für die Tinte gelten dann eigene Regeln. Wer im Zweifel ist, prüft die Frage aus der Definition heraus: Bestimmt die Form die Funktion, oder bestimmt die Zusammensetzung sie?
| Kategorie | Beispiele | Zentrale Pflicht |
|---|---|---|
| Stoff oder Gemisch | Granulat, Farbe, Klebstoff, Reinigungsmittel, Rohchemikalie | Grundsätzlich Registrierungspflicht ab einer Tonne pro Jahr; eigener Pflichtenkreis, früh fachlich zu klären |
| Erzeugnis | Textil, Möbel, Werkzeug, Schmuck, Gehäuse, Gerät | Artikel 7 mit engen Voraussetzungen, dazu die Informationspflicht nach Artikel 33 |
| Erzeugnis mit enthaltenem Gemisch | Druckerpatrone, gefüllte Sprühflasche, Feuerzeug | Beide Regelkreise nebeneinander; die Abgrenzung sollte dokumentiert sein |
Der häufigste Irrtum: die „REACH-Registrierung" für fertige Waren
Artikel 7 Absatz 1 verlangt vom Produzenten oder Importeur eines Erzeugnisses ein Registrierungsdossier für die darin enthaltenen Stoffe nur dann, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Der Stoff ist in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und pro Importeur enthalten, und er soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.
Das zweite Kriterium ist der entscheidende Filter. Beabsichtigte Freisetzung heißt: Das Austreten des Stoffes gehört zur Funktion. Ein Duftkissen soll duften, ein Filzstift soll Farbe abgeben, ein Radiergummi mit Duftstoff soll riechen. Ein T-Shirt, ein Stuhl, ein Ladekabel und ein Küchensieb setzen dagegen nichts bestimmungsgemäß frei — der Weichmacher im Kunststoff ist dort kein beabsichtigt freigesetzter Stoff, sondern Bestandteil des Materials.
Für den weit überwiegenden Teil der Konsumgüterimporte entfällt die Registrierungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 damit. Wenn ein chinesischer Lieferant Ihnen ein „REACH-Zertifikat" anbietet oder ein Dienstleister Ihnen eine „REACH-Registrierung" für ein Fertigprodukt verkaufen will, lohnt die Rückfrage, auf welche Vorschrift sich das stützt.
Die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 2
Neben der Registrierung kennt Artikel 7 eine Anmeldung bei der Agentur. Sie greift, wenn ein Stoff die Kriterien des Artikels 57 erfüllt und nach Artikel 59 Absatz 1 ermittelt ist — also auf der Kandidatenliste steht — und zwei weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: mehr als eine Tonne pro Jahr und pro Importeur, und mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis.
Beide Schwellen müssen zusammen erreicht werden. Ein kleiner Importeur, der zehn Kartons Ware bezieht, erreicht die Tonnenschwelle nicht und ist damit nicht anmeldepflichtig — auch wenn die Ware einen Kandidatenlisten-Stoff über 0,1 Prozent enthält.
Artikel 7 Absatz 3 nimmt weiter zurück: Die Anmeldung entfällt, wenn der Importeur eine Exposition von Mensch oder Umwelt bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung ausschließen kann. In diesem Fall sind dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen zu geben. Der Ausschluss der Exposition ist allerdings begründungsbedürftig und bei der Entsorgung selten trivial.
Die Pflicht ohne Mengenschwelle: Artikel 33
Dies ist die Vorschrift, die praktisch jeden Importeur trifft und die am seltensten erfüllt wird. Nach Artikel 33 Absatz 1 stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen Kandidatenlisten-Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, dem Abnehmer die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen zur Verfügung — mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes.
Es gibt keine Tonnenschwelle. Die Pflicht entsteht beim ersten Stück. Und sie gilt in der Lieferkette weiter: Wer als Importeur an einen Händler liefert, ist dessen Lieferant und schuldet ihm diese Information.
Absatz 2 erweitert das auf Verbraucher: Auf Ersuchen eines Verbrauchers ist dieselbe Information zu geben, binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens und kostenlos. Das ist eine Frist, die sich nicht einhalten lässt, wenn die Materialdeklaration erst dann beim chinesischen Werk angefragt wird.
Praktisch heißt das: Sie brauchen die Materialinformation zum Zeitpunkt der Lieferung, nicht zum Zeitpunkt der ersten Anfrage. Und Sie brauchen sie je Bauteil, weil sich die 0,1 Prozent auf das Erzeugnis beziehen, dessen Zusammensetzung Sie ohne Aufschlüsselung nicht beurteilen können.
Beschränkungen nach Anhang XVII
Der dritte Pflichtenkreis ist der unmittelbarste. Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält Beschränkungen für bestimmte Stoffe in bestimmten Anwendungen — teils als Verbot, teils als Grenzwert, teils beschränkt auf bestimmte Produktgruppen oder Verbrauchergruppen.
Anders als bei der Kandidatenliste geht es hier nicht um eine Informationspflicht, sondern um die Verkehrsfähigkeit: Ist ein Grenzwert überschritten, darf das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden. Betroffen sind unter anderem Schwermetalle in Schmuck, bestimmte Azofarbstoffe in Textilien und Leder mit Hautkontakt, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Gummi- und Kunststoffteilen mit Haut- oder Mundkontakt sowie Weichmacher in Spielzeug und Babyartikeln.
Der Anhang wird laufend geändert; einzelne Einträge werden ergänzt, verschärft oder mit Übergangsfristen versehen. Diese Seite gibt deshalb bewusst keine Grenzwerttabelle wieder — maßgeblich ist die konsolidierte Fassung zum Zeitpunkt Ihres Inverkehrbringens. Der praktische Umgang damit ist eine Frage der Bestellung: Der Prüfumfang gehört an die Produktgruppe geknüpft und nicht an eine allgemeine Formel.
Welche Pflicht trifft mich?
Die folgenden vier Fragen bilden die Systematik der Artikel 7 und 33 ab.
Welche Pflichten in Betracht kommen
- Beantworten Sie die vier Fragen, um eine erste Einordnung zu sehen.
Was Sie je Materialtyp anfordern
Die abstrakte Pflicht wird erst brauchbar, wenn sie in eine konkrete Anforderung an das Werk übersetzt wird. Der Prüfschwerpunkt unterscheidet sich je nach Material erheblich.
| Produkt | Worauf es ankommt | Was Sie anfordern |
|---|---|---|
| Kunststoffteil | Weichmacher, Flammschutzmittel, Stabilisatoren | Materialdeklaration je Bauteil mit Polymertyp und Additiven; bei Haut- oder Mundkontakt zusätzlich Prüfbericht |
| Metallteil | Legierungsbestandteile, Beschichtung, Galvanik | Legierungsangabe, Angaben zu Beschichtung und Galvanikprozess; bei Hautkontakt Nickelfreisetzung |
| Schmuck | Blei, Cadmium, Nickelfreisetzung | Prüfbericht je Komponente einschließlich Verschluss, Kette und Steinfassung — nicht nur des Hauptteils |
| Textil und Leder | Azofarbstoffe, Chrom VI in Leder, Rückstände aus der Ausrüstung | Angabe der Farbstoffklasse, Prüfbericht je Farbstellung — Farben werden separat geprüft |
| Klebstoff, Farbe, Beschichtung | Das ist ein Gemisch, kein Erzeugnis | Sicherheitsdatenblatt und Klärung, ob eine Registrierungspflicht besteht |
| Gummi und Elastomer | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | Prüfbericht bei Haut- oder Mundkontakt; Angabe der Rußsorte und der Weichmacheröle |
Anfragetext für den Lieferanten
Der folgende Text fragt gezielt nach dem, was verwertbar ist: einer Deklaration je Bauteil mit Bezugsdatum. Eine pauschale Bestätigung „REACH compliant" ist wertlos, weil sie weder das Bauteil noch den Stand der Kandidatenliste nennt.
Subject: REACH - material information required for the article we are ordering We are the EU importer of this article. Please provide, for the exact model: 1. Full bill of materials, broken down by part, with the material of each part 2. For every part: a declaration whether it contains a substance from the REACH Candidate List above 0.1 % by weight of that part 3. If yes: the substance name and CAS number, the part concerned, and the concentration 4. The date and version of the Candidate List your declaration refers to (the list is updated about twice a year - a declaration without a date cannot be used) 5. Test reports where available, stating the exact model and the parts tested 6. Confirmation that no substance restricted under REACH Annex XVII is present above the permitted limit for this type of product 7. Written commitment to inform us before any change of material, component, sub-supplier, coating, plating or production site Please note: a general statement such as "REACH compliant" is not usable. We need the declaration per part, with a reference date.
主题:REACH — 我方所下单产品需要的材料信息 我方是该产品的欧盟进口商。请针对准确型号提供: 1. 完整物料清单(BOM),按部件拆分,注明每个部件的材质 2. 每个部件的声明:是否含有 REACH 候选清单物质,且在该部件中 超过 0.1 %(重量比) 3. 若含有:物质名称、CAS 号、所涉部件、以及浓度 4. 贵司声明所依据的候选清单的日期与版本 (该清单每年约更新两次——无日期的声明无法使用) 5. 如有检测报告请提供,须注明准确型号及受测部件 6. 确认不含 REACH 附件 XVII 限制物质超过该类产品允许限值的情形 7. 书面承诺:材料、元器件、分供方、涂层、电镀或生产地点变更前通知我方 请注意:仅写「符合 REACH」这类笼统说明无法使用。 我们需要的是按部件出具、带基准日期的声明。
Stop-Ship-Kriterien
Diese Befunde sollten die Freigabe anhalten, weil sie sich nach dem Import nur noch mit Rückholung oder Vernichtung korrigieren lassen.
Selbstkontrolle vor der Bestellung
Diese Liste prüft, ob Ihre REACH-Unterlagen die Anfragen tragen, die tatsächlich kommen.
- Geklärt, ob Sie ein Erzeugnis, ein Gemisch oder beides importieren.
- Bei Erzeugnissen geprüft, ob überhaupt eine beabsichtigte Freisetzung vorliegt.
- Materialdeklaration je Bauteil vorhanden, nicht nur für das Gesamtprodukt.
- Jede Deklaration nennt das Bezugsdatum der Kandidatenliste.
- Bauteile mit Haut- oder Mundkontakt gesondert erfasst.
- Bei mehreren Farbstellungen: Deklaration je Farbe.
- Produktgruppenspezifische Beschränkungen des Anhangs XVII geprüft.
- Anzeigepflicht für Material-, Beschichtungs- und Lieferantenwechsel vereinbart.
- Ein Ablauf steht fest, wie eine Verbraucheranfrage binnen 45 Tagen beantwortet wird.
- Unterlagen liegen bei Ihnen und nicht nur beim Werk.
Häufige Fragen zu REACH
Brauche ich als Importeur eine REACH-Registrierung?
Für fertige Erzeugnisse in aller Regel nicht. Artikel 7 Absatz 1 verlangt eine Registrierung nur, wenn der Stoff über einer Tonne pro Jahr liegt und bestimmungsgemäß freigesetzt werden soll. Für Stoffe und Gemische — etwa Farben, Klebstoffe oder Granulate — gilt dagegen die allgemeine Registrierungspflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Kandidatenliste und Anhang XVII?
Ein Stoff der Kandidatenliste darf enthalten sein und löst ab 0,1 Massenprozent eine Informationspflicht nach Artikel 33 aus. Ein nach Anhang XVII beschränkter Stoff darf oberhalb des dort festgelegten Grenzwerts gar nicht enthalten sein — hier geht es um die Verkehrsfähigkeit.
Gilt die Informationspflicht auch bei kleinen Mengen?
Ja. Artikel 33 kennt keine Mengenschwelle. Die Pflicht entsteht, sobald ein Erzeugnis einen Kandidatenlisten-Stoff über 0,1 Massenprozent enthält — unabhängig davon, ob Sie ein Stück oder zehntausend importieren.
Worauf beziehen sich die 0,1 Prozent?
Auf das Erzeugnis. Bei zusammengesetzten Produkten ist die Abgrenzung, was als Erzeugnis gilt, in der Praxis der schwierigste Punkt — deshalb ist eine Deklaration je Bauteil die belastbarere Grundlage als eine Angabe für das Gesamtprodukt.
Reicht eine Bestätigung „REACH compliant" vom Lieferanten?
Nein. Eine solche Bestätigung nennt weder das Bauteil noch den Stand der Kandidatenliste, gegen den geprüft wurde. Da die Liste etwa halbjährlich erweitert wird, ist eine Erklärung ohne Bezugsdatum nicht verwertbar.
Wie oft ändert sich die Kandidatenliste?
In der Regel zweimal jährlich. Deshalb sollte jede Materialdeklaration den Stand nennen, auf den sie sich bezieht, und bei Nachbestellungen erneuert werden.
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Offizielle Quellen
Die Angaben zu den Artikeln 3, 7 und 33 wurden an der konsolidierten Fassung der REACH-Verordnung vom 22.06.2026 geprüft. Für Kandidatenliste und Anhang XVII ist stets der tagesaktuelle Stand maßgeblich.
Materialdeklaration einholen, bevor produziert wird
Wir fordern die Deklaration je Bauteil mit Bezugsdatum an, klären bei Haut- und Mundkontakt den nötigen Prüfumfang, gleichen vorgelegte Berichte mit Modell und Farbstellung ab und verankern die Anzeigepflicht für Material- und Beschichtungswechsel in der Qualitätsvereinbarung.