Maschinenverordnung: Was ab Januar 2027 gilt

Die Verordnung (EU) 2023/1230 löst die Maschinenrichtlinie von 2006 ab. Für die Beschaffung sind drei Dinge neu und praktisch bedeutsam: Software kann selbst Sicherheitsbauteil sein, Sicherheitsbauteile mit maschinellem Lernen lösen ein Verfahren mit benannter Stelle aus, und eine wesentliche Veränderung nach dem Inverkehrbringen macht denjenigen zum Hersteller, der sie vornimmt. Und es gibt ein Datum, das im Markt fast durchgängig falsch genannt wird.

12 Min. Lesezeit · Für Importeure von Maschinen und Komponenten · Stand: 09.09.2026

Kurzantwort

Was heute giltDie Verordnung (EU) 2023/1230 gilt nach ihrem Artikel 54 ab dem 14. Januar 2027 und hebt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf. Bis dahin bleibt die Richtlinie maßgeblich; entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des einzelnen Produkts. Einzelne Artikel gelten bereits früher, sie betreffen aber im Wesentlichen Behörden und Konformitätsbewertungsstellen. Für Kategorien des Anhangs I Teil A ist ein Verfahren unter Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben.

Stand: 9. September 2026RechtsaktVerordnung (EU) 2023/1230 über MaschinenGeltungsbeginn nach Artikel 5414. Januar 2027Aufgehoben werdenRichtlinie 2006/42/EG und Richtlinie 73/361/EWGVorgezogene ArtikelArtikel 26 bis 42 seit 14.01.2024; weitere seit 2023 und 2024Benannte Stellezwingend für Kategorien des Anhangs I Teil A

Das Datum, das fast überall falsch steht

In deutschsprachigen Fachbeiträgen, Seminarankündigungen und Beratungsangeboten wird der Geltungsbeginn der Maschinenverordnung überwiegend mit dem 20. Januar 2027 angegeben. Der Verordnungstext nennt in Artikel 54 den 14. Januar 2027.

Der Unterschied von sechs Tagen ist praktisch selten entscheidend, aber er ist ein brauchbarer Prüfstein: Eine Quelle, die das Datum nicht am Verordnungstext geprüft hat, hat vermutlich auch das Übrige nicht geprüft.

Artikel 54 regelt außerdem eine gestaffelte Anwendung. Die Artikel 26 bis 42 gelten seit dem 14. Januar 2024, Artikel 50 Absatz 1 seit dem 14. Oktober 2023, die Artikel 6 Absatz 7, 48 und 52 seit dem 13. Juli 2023 sowie Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11, Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 seit dem 14. Juli 2024. Diese vorgezogenen Bestimmungen betreffen im Wesentlichen Notifizierung und Behördenzusammenarbeit, nicht die Produktanforderungen.

Was für Ihre Lieferung zähltMaßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der einzelnen Maschine, nicht der Zeitpunkt der Bestellung, der Produktion oder der Verschiffung. Bei Lieferungen um den Jahreswechsel 2026/2027 gehört dieser Zeitpunkt dokumentiert.

Drei Begriffe, an denen sich die Pflichten entscheiden

Artikel 3 definiert die Begriffe, die über den gesamten Pflichtenkreis entscheiden. Drei davon sind für die Beschaffung aus China zentral.

Praxishinweis von China SendDie unvollständige Maschine wird beim Import regelmäßig falsch behandelt. Sie bekommt kein CE als Maschine, sondern eine Einbauerklärung — wer trotzdem CE anbringen lässt, erzeugt eine irreführende Kennzeichnung. Das ist zugleich ein Grund, aus dem der Zoll die Überlassung aussetzen kann.
Begriffsbestimmungen nach Artikel 3
BegriffKern der DefinitionFolge für die Beschaffung
MaschineEine mit einem anderen Antriebssystem als unmittelbar eingesetzter menschlicher oder tierischer Kraft ausgestattete Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sindDer Antrieb und die Beweglichkeit sind die Auslöser, nicht die Größe oder der Preis
Unvollständige MaschineEine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, weil sie als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, und die nur zum Einbau bestimmt istSie erhält keine CE-Kennzeichnung als Maschine, sondern Einbauerklärung und Montageanleitung
SicherheitsbauteilEin physisches oder digitales Bauteil einschließlich Software, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist und gesondert in Verkehr gebracht wirdSoftware kann selbst Sicherheitsbauteil sein — das ist neu gegenüber der bisherigen Praxis
Wesentliche VeränderungEine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöhtWer sie vornimmt, muss vor dem erneuten Inverkehrbringen eine neue Konformitätsbewertung durchführen

Anhang I und die Frage der benannten Stelle

Anhang I führt die Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten auf, auf die eines der Verfahren nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist. Für Kategorien des Teils A schreibt Artikel 25 Absatz 2 ein Verfahren unter Beteiligung einer benannten Stelle vor — etwa die EU-Baumusterprüfung nach Modul B gemäß Anhang VII, gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Modul C gemäß Anhang VIII.

Zu Teil A gehören unter anderem abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer trennenden Schutzeinrichtungen, trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen, Hebebühnen für Fahrzeuge und tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung.

Bemerkenswert ist Nummer 5 des Teils A: Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens. Wer eine Sicherheitsfunktion mit lernenden Verfahren umsetzt, landet damit unmittelbar in einem Verfahren mit benannter Stelle — unabhängig davon, wie einfach die übrige Maschine ist.

Ist die Kategorie in Anhang I nicht aufgeführt, kommt die interne Fertigungskontrolle in Betracht. Risikobeurteilung und technische Unterlagen sind dennoch vollständig zu erstellen; die Erleichterung betrifft das Verfahren, nicht den Inhalt.

Welche Fassung gilt für meine Lieferung?

Die folgenden drei Fragen bilden den Übergang und die Verfahrenswahl ab.

1. Wann wird das Produkt in Verkehr gebracht?
2. Was liefern Sie genau?
3. Fällt das Produkt unter eine Kategorie des Anhangs I?

Einordnung

  • Beantworten Sie die drei Fragen, um eine erste Einordnung zu sehen.
Erste Orientierung, keine abschließende rechtliche Bewertung. Die Zuordnung zu Anhang I richtet sich nach dem Verordnungstext; im Zweifel ist die Kategorie am Anhang selbst zu prüfen.

Was das Werk in China liefern muss

Die folgende Aufstellung ist der Kern dessen, was für eine Maschine aus China zusammenkommen muss. Sie gilt der Sache nach unter beiden Regelwerken; die Bezeichnungen und Details unterscheiden sich.

  • Vollständige Firmierung und ladungsfähige Anschrift des tatsächlichen Herstellers.
  • Eindeutige Bezeichnung von Typ, Serie und Seriennummer der Maschine.
  • Risikobeurteilung, nachvollziehbar und auf die konkrete Maschine bezogen.
  • Technische Unterlagen im vorgesehenen Umfang, mit Index.
  • Liste der angewandten harmonisierten Normen mit Ausgabejahr.
  • Schaltpläne, Hydraulik- und Pneumatikpläne, soweit einschlägig.
  • Nachweise zu sicherheitsrelevanten Bauteilen und deren Zuordnung zur Stückliste.
  • Bei Steuerungen: Nachweis zur Sicherheitsfunktion und zum erreichten Sicherheitsniveau.
  • Betriebsanleitung auf Deutsch, mit den sicherheitsrelevanten Angaben.
  • EU-Konformitätserklärung mit allen einschlägigen Rechtsakten — bei unvollständigen Maschinen stattdessen Einbauerklärung und Montageanleitung.
  • Bei Kategorien des Anhangs I Teil A: Bescheinigung der benannten Stelle samt Kennnummer.
  • Anzeigepflicht für Änderungen an Steuerung, Software, Sicherheitsbauteilen oder Fertigungsort.
Verschiffung anhalten beiCE-Kennzeichnung an einer unvollständigen Maschine · Risikobeurteilung fehlt oder ist erkennbar aus einem anderen Projekt übernommen · Betriebsanleitung liegt nur auf Englisch oder Chinesisch vor · Kategorie nach Anhang I Teil A ohne Bescheinigung einer benannten Stelle · Kennnummer ohne Eintrag in der amtlichen Datenbank · Steuerungssoftware wurde geändert, ohne dass die Unterlagen nachgezogen wurden

Der Übergang in der Praxis

Für Lieferungen, die um den Jahreswechsel 2026/2027 herum in Verkehr gebracht werden, entsteht eine Phase, in der beide Regelwerke im Unternehmen präsent sind. Zwei Punkte helfen, sie beherrschbar zu halten.

Erstens: Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens gehört je Maschine dokumentiert. Er entscheidet über das anwendbare Recht und ist Jahre später nur noch schwer zu rekonstruieren.

Zweitens: Bei Maschinen, die nach dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht werden sollen, gehört die Frage der Konformitätsbewertung früh geklärt — insbesondere, ob die Kategorie in Anhang I Teil A fällt. Ein Verfahren mit benannter Stelle braucht Vorlauf, der sich nicht komprimieren lässt, wenn der Liefertermin bereits zugesagt ist.

Häufige Fragen zur Maschinenverordnung

Ab wann gilt die Maschinenverordnung?

Nach Artikel 54 ab dem 14. Januar 2027. Der im Markt häufig genannte 20. Januar 2027 findet sich nicht im Verordnungstext. Einzelne Artikel gelten bereits seit 2023 und 2024; sie betreffen im Wesentlichen Notifizierung und Behördenzusammenarbeit.

Was gilt für Maschinen, die vorher geliefert werden?

Bis zum Geltungsbeginn bleibt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG maßgeblich. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der einzelnen Maschine, nicht der Zeitpunkt der Bestellung oder der Produktion.

Kann Software ein Sicherheitsbauteil sein?

Ja. Artikel 3 definiert das Sicherheitsbauteil als physisches oder digitales Bauteil einschließlich Software, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist und gesondert in Verkehr gebracht wird.

Was ist eine wesentliche Veränderung?

Eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Wer sie vornimmt, muss vor dem erneuten Inverkehrbringen eine neue Konformitätsbewertung durchführen.

Löst maschinelles Lernen eine benannte Stelle aus?

Für Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens sieht Anhang I Teil A Nummer 5 das vor. Für diese Kategorien schreibt Artikel 25 Absatz 2 ein Verfahren unter Beteiligung einer benannten Stelle vor.

Bekommt eine unvollständige Maschine eine CE-Kennzeichnung?

Nicht als Maschine. Sie erhält eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung. Eine CE-Kennzeichnung an einer unvollständigen Maschine wäre eine irreführend angebrachte Kennzeichnung und damit ein Grund, die Überlassung an der Außengrenze auszusetzen.

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Redaktioneller HinweisAlle Rechtsangaben dieser Seite wurden am Wortlaut der genannten Rechtsakte auf EUR-Lex geprüft und sind unten belegt. Wo eine Anforderung erst durch einen delegierten Rechtsakt oder eine harmonisierte Norm wirksam wird, ist das ausdrücklich vermerkt. China Send ist kein Prüflabor, keine benannte Stelle und erbringt keine Rechtsberatung; wir prüfen vorhandene Unterlagen, strukturieren die Produktakte und koordinieren Prüfungen mit geeigneten Laboren.Aktualisierungen dieser Seite09.09.2026 — Ersterstellung. Fachliche Prüfung an den konsolidierten Fassungen der Richtlinien 2014/53/EU und 2014/30/EU (jeweils 30.05.2026), der Richtlinie 2014/35/EU, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 (konsolidiert 27.10.2023) und der Verordnung (EU) 2023/1230. Nächster sinnvoller Prüfpunkt: weitere delegierte Rechtsakte nach Artikel 44 der Funkanlagenrichtlinie sowie die Fundstellenlisten harmonisierter Normen zur Maschinenverordnung.

Übergang planen, bevor der Liefertermin steht

Wir klären früh, ob Ihre Maschine in eine Kategorie des Anhangs I fällt, planen den Vorlauf für ein Verfahren mit benannter Stelle ein, prüfen Risikobeurteilung und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und sorgen dafür, dass der Zeitpunkt des Inverkehrbringens je Maschine dokumentiert wird.