Neue EU-Produkthaftung 2026: Was Importeure aus China wissen müssen
Die Produkthaftung in der EU wird erstmals seit 1985 grundlegend neu gefasst. Für Importeure ändert sich weniger die Grundregel als die Umgebung: Software gilt künftig ausdrücklich als Produkt, der Kreis möglicher Anspruchsgegner wird um Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister erweitert, und wer keinen Wirtschaftsakteur in der EU benennen kann, rückt selbst in die Haftung. Dieser Leitfaden ordnet ein, ab wann das gilt, wer betroffen ist und welche Unterlagen ein China-Importeur bereithalten sollte.
12 Min. Lesezeit · Für Importeure, Eigenmarken und Onlinehandel · Stand: 26.08.2026
Ab wann das neue Recht greift
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 hebt die bisherige Richtlinie 85/374/EWG auf. Entscheidend für die Praxis ist nicht das Datum des Inkrafttretens, sondern der Stichtag für das einzelne Produkt: Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Ware, die vorher in Verkehr gebracht wurde, bleibt es beim bisherigen Recht.
Das bedeutet zwei parallel laufende Haftungsregime über Jahre hinweg. Für die Beschaffung heißt das konkret: Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens je Charge sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, weil er darüber entscheidet, welches Recht auf einen späteren Schadensfall angewendet wird.
Die Berichtigung, die viele Quellen noch nicht abbilden
Beim Stichtag lohnt ein genauer Blick, weil die deutschsprachige Fachliteratur hier uneinheitlich ist.
Stand der deutschen Umsetzung
Eine Richtlinie gilt nicht unmittelbar; sie muss in nationales Recht umgesetzt werden. Für Deutschland bedeutet das eine Neufassung des Produkthaftungsgesetzes. Das Verfahren läuft, ist aber noch nicht abgeschlossen.
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz | 11.09.2025 |
| Regierungsentwurf | 17.12.2025 |
| Stellungnahme des Bundesrates | 30.01.2026 |
| Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Rechtsausschuss | 04.03.2026 |
| Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss | 13.04.2026 |
| Verabschiedung und Verkündung | zum Stand dieser Seite noch nicht erfolgt |
| Im Entwurf vorgesehenes Inkrafttreten | 09.12.2026 |
Wer haften kann — und unter welcher Bedingung
Artikel 8 benennt die haftenden Wirtschaftsakteure. Die verbreitete Kurzformel „der Importeur haftet wie der Hersteller" trifft den Kern, verkürzt aber eine gestufte Regelung: Primär haftet der Hersteller des Produkts, daneben der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers integriert wurde und die Fehlerhaftigkeit verursacht hat.
Erst wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union hat, kommen weitere Akteure hinzu — und zwar unbeschadet der Haftung des Herstellers selbst: der Importeur, der Bevollmächtigte und, wenn weder ein Importeur in der Union noch ein Bevollmächtigter vorhanden ist, der Fulfilment-Dienstleister. Für den Import aus China ist das der Regelfall, weshalb die Rolle des EU-ansässigen Wirtschaftsakteurs praktisch so wichtig wird.
Zwei Sonderfälle betreffen den Onlinehandel unmittelbar. Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und anschließend bereitstellt, gilt nach Artikel 8 Absatz 2 als Hersteller. Und lässt sich kein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermitteln, haftet nach Artikel 8 Absatz 3 jeder Lieferant, der nicht binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung einen solchen Akteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
Mögliche Einordnung
- Beantworten Sie die vier Fragen, um eine erste Einordnung zu sehen.
Software, Updates und verbundene Dienste
Die auffälligste inhaltliche Änderung betrifft den Produktbegriff. Nach Artikel 4 Nummer 1 ist ein Produkt jede bewegliche Sache; ausdrücklich erfasst sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software. Software ist damit eigenständig produkthaftungsfähig, unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger oder als Download bereitgestellt wird.
Davon zu unterscheiden ist der verbundene Dienst: ein digitaler Dienst, ohne den das Produkt eine oder mehrere Funktionen nicht ausführen könnte. Er ist selbst kein Produkt, zählt aber nach Artikel 4 Nummer 4 als Komponente und geht damit in die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ein. Software-Updates und -Upgrades werden nach Artikel 4 Nummer 5 der Kontrolle des Herstellers zugerechnet.
Nicht erfasst ist nach Artikel 2 Absatz 2 freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Und Artikel 7 Absatz 3 stellt klar, dass ein Produkt nicht allein deshalb als fehlerhaft gilt, weil später ein besseres Produkt oder ein Update auf den Markt kommt.
Beweislast: Erleichterungen, keine Umkehr
Nach Artikel 10 Absatz 1 hat weiterhin der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen. Die Richtlinie kehrt die Beweislast also nicht um. Sie führt jedoch widerlegbare Vermutungen ein, die die Beweisführung in typischen Konstellationen erleichtern.
| Vermutung | Voraussetzung | Bedeutung für Unternehmen |
|---|---|---|
| Fehlerhaftigkeit | Der Beklagte legt relevante Beweismittel nach Artikel 9 Absatz 1 nicht offen | Wer angeforderte Unterlagen nicht vorlegen kann, verschlechtert seine Position — Dokumentation wirkt hier unmittelbar |
| Fehlerhaftigkeit | Das Produkt verstößt gegen verbindliche Produktsicherheitsanforderungen, die vor genau diesem Schaden schützen sollen | Compliance-Lücken bei GPSR, CE oder produktspezifischem Recht wirken in die Haftung hinein |
| Fehlerhaftigkeit | Der Schaden entstand durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch | Serienfehler und typische Fehlbedienung gehören in die Risikobetrachtung |
| Kausalität | Das Produkt ist fehlerhaft und der Schaden ist seiner Art nach typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen | Fehlerbilder und Reklamationen sollten auswertbar erfasst sein |
| Beides | Der Beweis ist wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig und der Kläger zeigt die Wahrscheinlichkeit auf | Betrifft vor allem vernetzte und softwaregestützte Produkte |
Was ein China-Importeur jetzt dokumentieren sollte
Die folgenden Punkte ergeben sich teils unmittelbar aus der Richtlinie, teils aus der praktischen Erfahrung, dass sich Haftungsfragen erst Jahre nach der Lieferung stellen. Sie sind deshalb ausdrücklich gemischt: Was gesetzlich verlangt ist, steht im Text; der Rest ist Risikomanagement.
- Vollständige Herstelleridentität je Artikel: Firmierung, Anschrift, Ansprechpartner — nicht nur der Handelsname der Handelsgesellschaft.
- Vertragspartner und tatsächlicher Produzent auseinandergehalten und beide dokumentiert.
- Zeitpunkt des Inverkehrbringens je Charge festgehalten, weil er über das anwendbare Recht entscheidet.
- Chargen- oder Losnummern so vergeben, dass eine betroffene Serie eingegrenzt werden kann.
- Technische Spezifikation und Freigabestand je Artikelversion abgelegt.
- Konformitätsunterlagen und Prüfberichte zur konkreten Produktversion vorhanden.
- Reklamationen strukturiert erfasst, sodass wiederkehrende Fehlerbilder erkennbar werden.
- Bei vernetzten Produkten: Firmware-Stand und Update-Historie nachvollziehbar.
- Rückrufprozess definiert, einschließlich Erreichbarkeit der Abnehmer.
- Aufbewahrung so geregelt, dass Unterlagen über die Verjährungsfristen hinweg verfügbar bleiben.
- Versicherungsschutz auf die tatsächliche Rolle geprüft — Importeur oder Quasi-Hersteller.
Häufige Fragen zur neuen Produkthaftung
Ab wann gilt das neue Produkthaftungsrecht?
Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Dieser Stichtag beruht auf der Berichtigung vom 7. Mai 2026; die ursprüngliche Amtsblattfassung nannte den 9. Dezember 2026. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte bleibt es beim bisherigen Recht.
Gilt die Richtlinie in Deutschland unmittelbar?
Nein. Eine Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden. Das deutsche Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts befindet sich zum Stand dieser Seite im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht verkündet. Bis dahin gilt das bestehende Produkthaftungsgesetz.
Haftet der Importeur jetzt immer?
Nein, die Regelung ist gestuft. Primär haftet der Hersteller. Der Importeur kommt nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Betracht, wenn der Hersteller seinen Sitz ausserhalb der Union hat — was beim Import aus China der Regelfall ist. Unabhängig davon kann sich eine Herstellerstellung aus Artikel 8 Absatz 2 ergeben, etwa bei wesentlicher Veränderung des Produkts.
Was gilt für Eigenmarken und Private Label?
Wer ein Produkt ausserhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und anschliessend bereitstellt, gilt nach Artikel 8 Absatz 2 als Hersteller. Ob das Anbringen einer eigenen Marke im Einzelfall bereits genügt, hängt von der konkreten Ausgestaltung und vom nationalen Umsetzungsrecht ab und sollte rechtlich geprüft werden.
Ist Software jetzt ein Produkt?
Ja. Artikel 4 Nummer 1 nennt Software ausdrücklich als Produkt. Davon zu unterscheiden ist der verbundene Dienst nach Nummer 3, der kein Produkt ist, aber als Komponente in die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eingeht. Freie und quelloffene Software, die ausserhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, ist nach Artikel 2 Absatz 2 ausgenommen.
Wird die Beweislast umgekehrt?
Nein. Nach Artikel 10 Absatz 1 hat weiterhin der Kläger Fehlerhaftigkeit, Schaden und Kausalität zu beweisen. Die Richtlinie führt jedoch widerlegbare Vermutungen ein, unter anderem wenn angeforderte Beweismittel nicht offengelegt werden oder das Produkt gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen verstösst.
Was hat Produkthaftung mit GPSR oder CE zu tun?
Produktsicherheitsrecht regelt, was vor dem Inverkehrbringen erfüllt sein muss; die Produkthaftung regelt den Schadensersatz danach. Beide Ebenen greifen ineinander: Nach Artikel 10 Absatz 2 kann ein Verstoss gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit auslösen.
Ersetzt eine Produkthaftpflichtversicherung die Dokumentation?
Nein. Eine Versicherung trägt im Schadensfall wirtschaftliche Folgen im Rahmen des Vertrags; sie ändert nichts an der rechtlichen Zurechnung und ersetzt keine Unterlagen. Für die Deckung ist ausserdem die tatsächliche Rolle entscheidend — Importeur oder Quasi-Hersteller.
Passende Themen
Offizielle Quellen
Maßgeblich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut einschließlich der Berichtigung sowie das nationale Umsetzungsrecht.
Herstellerdaten und Nachweise vollständig halten
Wir erfassen Firmierung und Anschrift des tatsächlichen Produzenten, halten Spezifikation, Freigabestand und Chargenbezug je Lieferung fest und prüfen die Konformitätsunterlagen auf Vollständigkeit — die Grundlage, um im Ernstfall überhaupt auskunftsfähig zu sein.