Neue EU-Produkthaftung 2026: Was Importeure aus China wissen müssen

Die Produkthaftung in der EU wird erstmals seit 1985 grundlegend neu gefasst. Für Importeure ändert sich weniger die Grundregel als die Umgebung: Software gilt künftig ausdrücklich als Produkt, der Kreis möglicher Anspruchsgegner wird um Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister erweitert, und wer keinen Wirtschaftsakteur in der EU benennen kann, rückt selbst in die Haftung. Dieser Leitfaden ordnet ein, ab wann das gilt, wer betroffen ist und welche Unterlagen ein China-Importeur bereithalten sollte.

12 Min. Lesezeit · Für Importeure, Eigenmarken und Onlinehandel · Stand: 26.08.2026

Ab wann das neue Recht greift

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 hebt die bisherige Richtlinie 85/374/EWG auf. Entscheidend für die Praxis ist nicht das Datum des Inkrafttretens, sondern der Stichtag für das einzelne Produkt: Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Ware, die vorher in Verkehr gebracht wurde, bleibt es beim bisherigen Recht.

Das bedeutet zwei parallel laufende Haftungsregime über Jahre hinweg. Für die Beschaffung heißt das konkret: Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens je Charge sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, weil er darüber entscheidet, welches Recht auf einen späteren Schadensfall angewendet wird.

Stand: 26. August 2026EU-Richtlinie(EU) 2024/2853, in KraftGilt für Produkte, die in Verkehr gebracht werdennach dem 8. Dezember 2026Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten9. Dezember 2026Deutsches Umsetzungsgesetzim Gesetzgebungsverfahren, noch nicht verkündet

Die Berichtigung, die viele Quellen noch nicht abbilden

Beim Stichtag lohnt ein genauer Blick, weil die deutschsprachige Fachliteratur hier uneinheitlich ist.

Aktualisierung 2026: der 8. statt der 9. DezemberDie ursprünglich im Amtsblatt veröffentlichte Fassung von Artikel 2 Absatz 1 nannte den 9. Dezember 2026. Mit der Berichtigung ABl. L, 2026/90364 vom 7. Mai 2026 wurde der Wortlaut auf den 8. Dezember 2026 geändert. Die Grundfassung auf EUR-Lex gibt weiterhin den unberichtigten Text aus, weshalb zahlreiche Fachbeiträge bis heute den 9. Dezember nennen. Für die Frage, ob ein konkretes Produkt noch unter das bisherige oder bereits unter das neue Recht fällt, kommt es auf den berichtigten Wortlaut an.

Stand der deutschen Umsetzung

Eine Richtlinie gilt nicht unmittelbar; sie muss in nationales Recht umgesetzt werden. Für Deutschland bedeutet das eine Neufassung des Produkthaftungsgesetzes. Das Verfahren läuft, ist aber noch nicht abgeschlossen.

Was das für Aussagen über „das neue Gesetz" bedeutetBis zur Verkündung ist die Neufassung des Produkthaftungsgesetzes ein Entwurf. Einzelheiten der deutschen Ausgestaltung — etwa zur Offenlegung von Beweismitteln und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen — können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Verbindlich ist derzeit das geltende Produkthaftungsgesetz.
Verfahrensstand des deutschen Umsetzungsgesetzes
SchrittDatum
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz11.09.2025
Regierungsentwurf17.12.2025
Stellungnahme des Bundesrates30.01.2026
Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Rechtsausschuss04.03.2026
Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss13.04.2026
Verabschiedung und Verkündungzum Stand dieser Seite noch nicht erfolgt
Im Entwurf vorgesehenes Inkrafttreten09.12.2026

Wer haften kann — und unter welcher Bedingung

Artikel 8 benennt die haftenden Wirtschaftsakteure. Die verbreitete Kurzformel „der Importeur haftet wie der Hersteller" trifft den Kern, verkürzt aber eine gestufte Regelung: Primär haftet der Hersteller des Produkts, daneben der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers integriert wurde und die Fehlerhaftigkeit verursacht hat.

Erst wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union hat, kommen weitere Akteure hinzu — und zwar unbeschadet der Haftung des Herstellers selbst: der Importeur, der Bevollmächtigte und, wenn weder ein Importeur in der Union noch ein Bevollmächtigter vorhanden ist, der Fulfilment-Dienstleister. Für den Import aus China ist das der Regelfall, weshalb die Rolle des EU-ansässigen Wirtschaftsakteurs praktisch so wichtig wird.

Zwei Sonderfälle betreffen den Onlinehandel unmittelbar. Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und anschließend bereitstellt, gilt nach Artikel 8 Absatz 2 als Hersteller. Und lässt sich kein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermitteln, haftet nach Artikel 8 Absatz 3 jeder Lieferant, der nicht binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung einen solchen Akteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt.

1. Wo hat der Hersteller des Produkts seinen Sitz?
2. Gibt es einen Importeur mit Sitz in der EU?
3. Verkaufen Sie unter eigener Marke oder haben Sie das Produkt wesentlich verändert?
4. Können Sie den Hersteller oder Ihren Vorlieferanten benennen?

Mögliche Einordnung

  • Beantworten Sie die vier Fragen, um eine erste Einordnung zu sehen.
Dieses Werkzeug bildet die Kaskade des Artikels 8 vereinfacht ab und dient der Orientierung. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls; maßgeblich sind der Richtlinientext und das nationale Umsetzungsrecht.

Gesetzliche RegelDie Reihenfolge in Artikel 8 ist keine Wahlmöglichkeit des Geschädigten zwischen beliebigen Beteiligten, sondern knüpft an konkrete Voraussetzungen an — insbesondere an den Sitz des Herstellers und daran, ob ein Importeur oder Bevollmächtigter in der Union vorhanden ist.

Software, Updates und verbundene Dienste

Die auffälligste inhaltliche Änderung betrifft den Produktbegriff. Nach Artikel 4 Nummer 1 ist ein Produkt jede bewegliche Sache; ausdrücklich erfasst sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software. Software ist damit eigenständig produkthaftungsfähig, unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger oder als Download bereitgestellt wird.

Davon zu unterscheiden ist der verbundene Dienst: ein digitaler Dienst, ohne den das Produkt eine oder mehrere Funktionen nicht ausführen könnte. Er ist selbst kein Produkt, zählt aber nach Artikel 4 Nummer 4 als Komponente und geht damit in die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ein. Software-Updates und -Upgrades werden nach Artikel 4 Nummer 5 der Kontrolle des Herstellers zugerechnet.

Nicht erfasst ist nach Artikel 2 Absatz 2 freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Und Artikel 7 Absatz 3 stellt klar, dass ein Produkt nicht allein deshalb als fehlerhaft gilt, weil später ein besseres Produkt oder ein Update auf den Markt kommt.

Praxishinweis von China SendFür vernetzte Ware aus China heißt das: Die Firmware ist nicht mehr nur ein Qualitätsthema. Wer Updates zusagt, sollte auch belegen können, welche Version wann ausgeliefert wurde — dieselbe Dokumentation, die der Cyber Resilience Act ohnehin verlangt.

Beweislast: Erleichterungen, keine Umkehr

Nach Artikel 10 Absatz 1 hat weiterhin der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen. Die Richtlinie kehrt die Beweislast also nicht um. Sie führt jedoch widerlegbare Vermutungen ein, die die Beweisführung in typischen Konstellationen erleichtern.

Gesetzliche RegelAlle genannten Vermutungen sind widerlegbar. Wer die Fehlerfreiheit belegen kann, kann sie entkräften — was den Wert vollständiger technischer Unterlagen und nachvollziehbarer Chargendaten erhöht.
Vermutungen nach Artikel 10
VermutungVoraussetzungBedeutung für Unternehmen
FehlerhaftigkeitDer Beklagte legt relevante Beweismittel nach Artikel 9 Absatz 1 nicht offenWer angeforderte Unterlagen nicht vorlegen kann, verschlechtert seine Position — Dokumentation wirkt hier unmittelbar
FehlerhaftigkeitDas Produkt verstößt gegen verbindliche Produktsicherheitsanforderungen, die vor genau diesem Schaden schützen sollenCompliance-Lücken bei GPSR, CE oder produktspezifischem Recht wirken in die Haftung hinein
FehlerhaftigkeitDer Schaden entstand durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem GebrauchSerienfehler und typische Fehlbedienung gehören in die Risikobetrachtung
KausalitätDas Produkt ist fehlerhaft und der Schaden ist seiner Art nach typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführenFehlerbilder und Reklamationen sollten auswertbar erfasst sein
BeidesDer Beweis ist wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig und der Kläger zeigt die Wahrscheinlichkeit aufBetrifft vor allem vernetzte und softwaregestützte Produkte

Was ein China-Importeur jetzt dokumentieren sollte

Die folgenden Punkte ergeben sich teils unmittelbar aus der Richtlinie, teils aus der praktischen Erfahrung, dass sich Haftungsfragen erst Jahre nach der Lieferung stellen. Sie sind deshalb ausdrücklich gemischt: Was gesetzlich verlangt ist, steht im Text; der Rest ist Risikomanagement.

  • Vollständige Herstelleridentität je Artikel: Firmierung, Anschrift, Ansprechpartner — nicht nur der Handelsname der Handelsgesellschaft.
  • Vertragspartner und tatsächlicher Produzent auseinandergehalten und beide dokumentiert.
  • Zeitpunkt des Inverkehrbringens je Charge festgehalten, weil er über das anwendbare Recht entscheidet.
  • Chargen- oder Losnummern so vergeben, dass eine betroffene Serie eingegrenzt werden kann.
  • Technische Spezifikation und Freigabestand je Artikelversion abgelegt.
  • Konformitätsunterlagen und Prüfberichte zur konkreten Produktversion vorhanden.
  • Reklamationen strukturiert erfasst, sodass wiederkehrende Fehlerbilder erkennbar werden.
  • Bei vernetzten Produkten: Firmware-Stand und Update-Historie nachvollziehbar.
  • Rückrufprozess definiert, einschließlich Erreichbarkeit der Abnehmer.
  • Aufbewahrung so geregelt, dass Unterlagen über die Verjährungsfristen hinweg verfügbar bleiben.
  • Versicherungsschutz auf die tatsächliche Rolle geprüft — Importeur oder Quasi-Hersteller.
Praxishinweis von China SendDer häufigste Ausfall ist nicht das fehlende Zertifikat, sondern die fehlende Herstelleridentität: Nach zwei Jahren ist der Kontakt beim Werk gewechselt, die Handelsgesellschaft existiert nicht mehr, und im Ordner steht nur ein Markenname. Artikel 8 Absatz 3 macht daraus ein Haftungsthema — deshalb erfassen wir Firmierung und Anschrift des tatsächlichen Produzenten bereits bei der Lieferantenqualifizierung.

Häufige Fragen zur neuen Produkthaftung

Ab wann gilt das neue Produkthaftungsrecht?

Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Dieser Stichtag beruht auf der Berichtigung vom 7. Mai 2026; die ursprüngliche Amtsblattfassung nannte den 9. Dezember 2026. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte bleibt es beim bisherigen Recht.

Gilt die Richtlinie in Deutschland unmittelbar?

Nein. Eine Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden. Das deutsche Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts befindet sich zum Stand dieser Seite im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht verkündet. Bis dahin gilt das bestehende Produkthaftungsgesetz.

Haftet der Importeur jetzt immer?

Nein, die Regelung ist gestuft. Primär haftet der Hersteller. Der Importeur kommt nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Betracht, wenn der Hersteller seinen Sitz ausserhalb der Union hat — was beim Import aus China der Regelfall ist. Unabhängig davon kann sich eine Herstellerstellung aus Artikel 8 Absatz 2 ergeben, etwa bei wesentlicher Veränderung des Produkts.

Was gilt für Eigenmarken und Private Label?

Wer ein Produkt ausserhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und anschliessend bereitstellt, gilt nach Artikel 8 Absatz 2 als Hersteller. Ob das Anbringen einer eigenen Marke im Einzelfall bereits genügt, hängt von der konkreten Ausgestaltung und vom nationalen Umsetzungsrecht ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Ist Software jetzt ein Produkt?

Ja. Artikel 4 Nummer 1 nennt Software ausdrücklich als Produkt. Davon zu unterscheiden ist der verbundene Dienst nach Nummer 3, der kein Produkt ist, aber als Komponente in die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eingeht. Freie und quelloffene Software, die ausserhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, ist nach Artikel 2 Absatz 2 ausgenommen.

Wird die Beweislast umgekehrt?

Nein. Nach Artikel 10 Absatz 1 hat weiterhin der Kläger Fehlerhaftigkeit, Schaden und Kausalität zu beweisen. Die Richtlinie führt jedoch widerlegbare Vermutungen ein, unter anderem wenn angeforderte Beweismittel nicht offengelegt werden oder das Produkt gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen verstösst.

Was hat Produkthaftung mit GPSR oder CE zu tun?

Produktsicherheitsrecht regelt, was vor dem Inverkehrbringen erfüllt sein muss; die Produkthaftung regelt den Schadensersatz danach. Beide Ebenen greifen ineinander: Nach Artikel 10 Absatz 2 kann ein Verstoss gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit auslösen.

Ersetzt eine Produkthaftpflichtversicherung die Dokumentation?

Nein. Eine Versicherung trägt im Schadensfall wirtschaftliche Folgen im Rahmen des Vertrags; sie ändert nichts an der rechtlichen Zurechnung und ersetzt keine Unterlagen. Für die Deckung ist ausserdem die tatsächliche Rolle entscheidend — Importeur oder Quasi-Hersteller.

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Redaktioneller HinweisDieser Leitfaden wurde anhand der im Amtsblatt veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/2853 einschließlich ihrer Berichtigung sowie anhand der Verfahrensunterlagen zum deutschen Umsetzungsgesetz erstellt und wird bei relevanten Änderungen aktualisiert. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. China Send erbringt keine Rechtsberatung und kann Produkthaftung weder übernehmen noch ausschließen. Maßgeblich sind der veröffentlichte Wortlaut der Rechtsakte und das jeweils geltende nationale Recht.Aktualisierungen dieses Leitfadens26.08.2026 — Ersterstellung und fachliche Prüfung anhand der Richtlinie (EU) 2024/2853, der Berichtigung ABl. L, 2026/90364 vom 07.05.2026 sowie des Verfahrensstands zum deutschen Umsetzungsgesetz. Nächster Prüfpunkt: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag.

Offizielle Quellen

Maßgeblich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut einschließlich der Berichtigung sowie das nationale Umsetzungsrecht.

EUR-Lex — Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, deutsche Fassung im Amtsblatt: Anwendungsbereich (Artikel 2), Begriffsbestimmungen einschließlich Software und verbundener Dienste (Artikel 4), Fehlerhaftigkeit (Artikel 7), haftende Wirtschaftsakteure (Artikel 8) und Beweislast (Artikel 10). EUR-Lex — Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/2853 (ABl. L, 2026/90364 vom 7.5.2026): korrigiert Artikel 2 Absatz 1 vom 9. auf den 8. Dezember 2026. Die Grundfassung auf EUR-Lex gibt weiterhin den unberichtigten Wortlaut aus. EUR-Lex — Richtlinie 85/374/EWG, die bisherige Produkthaftungsrichtlinie und Grundlage des geltenden deutschen Produkthaftungsgesetzes. Sie wird durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 aufgehoben. Bundesministerium der Justiz — Verfahrensseite zum Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts mit Referentenentwurf vom 11.09.2025 und Regierungsentwurf vom 17.12.2025. Maßgeblich für den jeweils aktuellen Stand des deutschen Umsetzungsverfahrens. Deutscher Bundestag — erste Lesung des Gesetzentwurfs am 04.03.2026 und Überweisung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetze im Internet — geltendes Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Bis zum Inkrafttreten der Neufassung ist dies die maßgebliche deutsche Rechtsgrundlage. EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR). Sie regelt Sicherheitspflichten vor dem Inverkehrbringen; die Produkthaftung regelt den Schadensersatz danach. Ein Verstoß gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen kann nach Artikel 10 der Produkthaftungsrichtlinie eine Fehlervermutung auslösen.

Herstellerdaten und Nachweise vollständig halten

Wir erfassen Firmierung und Anschrift des tatsächlichen Produzenten, halten Spezifikation, Freigabestand und Chargenbezug je Lieferung fest und prüfen die Konformitätsunterlagen auf Vollständigkeit — die Grundlage, um im Ernstfall überhaupt auskunftsfähig zu sein.