Produkthaftung beim China-Import: zwölf Massnahmen, die im Ernstfall zählen

Haftungsfragen stellen sich selten während der laufenden Geschäftsbeziehung, sondern zwei bis fünf Jahre später — wenn der Ansprechpartner im Werk gewechselt hat und die Handelsgesellschaft nicht mehr existiert. Diese Seite listet, was ein Importeur aus China bis dahin belegen können sollte, und trennt dabei ausdrücklich, was aus der Richtlinie folgt und was schlicht gutes Risikomanagement ist.

9 Min. Lesezeit · Für Einkauf und Geschäftsführung · Stand: 26.08.2026

Warum die Herstelleridentität der wichtigste Datensatz ist

Nach Artikel 8 Absatz 3 haftet jeder Lieferant eines fehlerhaften Produkts, wenn sich kein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermitteln lässt und der Lieferant nicht binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung einen solchen Akteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt.

Diese Ein-Monats-Frist ist der Grund, warum die Herstelleridentität kein Verwaltungsdetail ist. Ein Markenname auf dem Karton genügt nicht; benötigt werden Firmierung und Anschrift des tatsächlichen Produzenten, und zwar in einer Form, die auch Jahre später noch belastbar ist.

Gesetzliche RegelArtikel 8 Absatz 3 knüpft die Auffanghaftung des Lieferanten ausdrücklich an das Verstreichen eines Monats nach der Aufforderung durch die geschädigte Person.

Die zwölf Massnahmen

Die folgende Liste mischt bewusst zwei Ebenen. Was unmittelbar aus der Richtlinie folgt, ist als solches gekennzeichnet; alles Übrige ist Risikomanagement, das sich in der Praxis bewährt hat, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • Herstelleridentität vollständig erfassen: Firmierung, Anschrift, Ansprechpartner des tatsächlichen Produzenten.
  • Vertragspartner und Produzent getrennt dokumentieren — Handelsgesellschaft und Werk sind oft nicht identisch.
  • Zeitpunkt des Inverkehrbringens je Charge festhalten; er entscheidet über altes oder neues Haftungsregime.
  • Chargen- oder Losnummern so vergeben, dass eine betroffene Serie eingrenzbar bleibt.
  • Technische Spezifikation und Freigabestand je Artikelversion archivieren.
  • Konformitätsunterlagen und Prüfberichte zur konkreten Produktversion vorhalten.
  • Wareneingangs- oder Vorverschiffungskontrollen dokumentieren, nicht nur durchführen.
  • Reklamationen strukturiert erfassen, damit wiederkehrende Fehlerbilder sichtbar werden.
  • Bei vernetzten Produkten Firmware-Stand und Update-Historie nachvollziehbar halten.
  • Regressklauseln und Qualitätsvereinbarung in einer in China durchsetzbaren Fassung schliessen.
  • Rückrufprozess definieren, einschliesslich Erreichbarkeit der Abnehmer.
  • Versicherungsschutz auf die tatsächliche Rolle prüfen — Importeur oder Quasi-Hersteller.
Praxishinweis von China SendDie Punkte 1 bis 4 sind der Kern. Wer nur diese vier sauber führt, ist im Ernstfall auskunftsfähig — und Auskunftsfähigkeit ist nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a unmittelbar haftungsrelevant.

Regress gegen das Werk: was er leistet und was nicht

Gegenüber der geschädigten Person lässt sich die Haftung nicht wegvereinbaren. Vertragliche Regelungen wirken im Innenverhältnis: Sie entscheiden darüber, ob Sie den Schaden am Ende wirtschaftlich tragen oder beim Werk zurückholen können.

Der praktische Wert einer Regressklausel hängt an ihrer Durchsetzbarkeit. Eine Klausel in deutschen AGB, die nie ins Chinesische übersetzt wurde und deren Gerichtsstand für den Lieferanten faktisch unerreichbar ist, hilft im Ernstfall wenig. Umgekehrt lässt sich bei etablierten Fertigern häufig eine Qualitätsvereinbarung mit definierten Spezifikationen vereinbaren.

Gesetzliche RegelDie Haftung gegenüber der geschädigten Person folgt aus dem Gesetz und steht nicht zur Disposition der Lieferkette. Vertragliche Vereinbarungen verteilen das wirtschaftliche Risiko, sie verschieben nicht die gesetzliche Zurechnung.

Häufige Fragen zum China-Import

Was passiert, wenn ich den Hersteller nicht mehr benennen kann?

Nach Artikel 8 Absatz 3 haftet jeder Lieferant, der nicht binnen eines Monats nach Aufforderung einen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union oder seinen eigenen Lieferanten benennt, sofern sich kein solcher Akteur ermitteln lässt. Die Benennung setzt voraus, dass die Daten überhaupt erfasst wurden.

Reicht der Name auf dem Karton als Herstellerangabe?

In der Regel nicht. Erforderlich ist eine Identität, die eine Kontaktaufnahme tatsächlich ermöglicht — Firmierung und Anschrift des Produzenten. Marken- oder Handelsnamen ohne Rechtsträger führen im Schadensfall häufig ins Leere.

Kann ich die Haftung auf den chinesischen Hersteller abwälzen?

Gegenüber der geschädigten Person nicht. Im Innenverhältnis ist ein Regress möglich, wenn er vertraglich vereinbart und praktisch durchsetzbar ist. Beides sollte vor der ersten Serienbestellung geklärt sein.

Wie lange sollte ich Unterlagen aufbewahren?

Die Aufbewahrung sollte sich an den Verjährungsfristen für Ansprüche orientieren, die deutlich länger laufen können als handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten. Die konkrete Dauer im Einzelfall ist eine Rechtsfrage und sollte anwaltlich geklärt werden.

Passende Themen

Redaktioneller HinweisDieser Leitfaden wurde anhand der im Amtsblatt veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/2853 einschließlich ihrer Berichtigung sowie anhand der Verfahrensunterlagen zum deutschen Umsetzungsgesetz erstellt und wird bei relevanten Änderungen aktualisiert. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. China Send erbringt keine Rechtsberatung und kann Produkthaftung weder übernehmen noch ausschließen. Maßgeblich sind der veröffentlichte Wortlaut der Rechtsakte und das jeweils geltende nationale Recht.Aktualisierungen dieses Leitfadens26.08.2026 — Ersterstellung und fachliche Prüfung anhand der Richtlinie (EU) 2024/2853, der Berichtigung ABl. L, 2026/90364 vom 07.05.2026 sowie des Verfahrensstands zum deutschen Umsetzungsgesetz. Nächster Prüfpunkt: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag.

Herstellerdaten von Anfang an vollständig erfassen

Wir erheben Firmierung und Anschrift des tatsächlichen Produzenten bei der Lieferantenqualifizierung, halten Spezifikation, Freigabestand und Chargenbezug je Lieferung fest und legen die Konformitätsunterlagen strukturiert ab.