Marktüberwachung: Die Verordnung, die an der Grenze wirkt
Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird selten gelesen und bestimmt trotzdem zwei Dinge, die für jeden China-Import entscheidend sind. Sie legt fest, wer als Wirtschaftsakteur in der EU für ein Produkt verantwortlich ist — die Norm, auf die auch die Produktsicherheitsverordnung verweist. Und sie beschreibt, unter welchen Voraussetzungen der Zoll die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzt. Das ist die einzige Stelle im Unionsrecht, an der die Gründe für einen Warenstopp an der Außengrenze ausdrücklich aufgezählt sind.
10 Min. Lesezeit · Für Importeure und Zollverantwortliche · Stand: 09.09.2026
Kurzantwort
Was heute giltEin Produkt, das bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegt, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 verantwortlich ist. Wer selbst aus China einführt, ist als Einführer regelmäßig dieser Wirtschaftsakteur. An der Außengrenze prüfen die benannten Behörden risikobasiert; nach Artikel 26 Absatz 1 wird die Überlassung ausgesetzt, wenn Unterlagen fehlen oder zweifelhaft sind, die Kennzeichnung nicht stimmt, eine CE-Kennzeichnung irreführend angebracht wurde oder der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht erkennbar ist.
Artikel 4: wer verantwortlich sein kann
Artikel 4 Absatz 1 knüpft das Inverkehrbringen an eine Bedingung: Ein Produkt, das den in Absatz 5 genannten Rechtsvorschriften unterliegt, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortlich ist.
Absatz 2 zählt abschließend auf, wer das sein kann. Die Reihenfolge ist keine freie Wahl, sondern eine Rangfolge mit Bedingungen.
| Buchstabe | Wer | Bedingung |
|---|---|---|
| a | Der Hersteller | Sitz in der Union |
| b | Ein Einführer | Nur wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist — der Regelfall beim Import aus China |
| c | Ein Bevollmächtigter | Vom Hersteller schriftlich beauftragt, die Aufgaben des Absatzes 3 wahrzunehmen |
| d | Ein Fulfilment-Dienstleister | Nur für von ihm abgefertigte Produkte und nur, sofern kein Akteur nach a, b oder c in der Union niedergelassen ist |
Welche Aufgaben daran hängen
Artikel 4 Absatz 3 benennt vier Aufgaben. Sie sind der eigentliche Inhalt der Rolle und der Grund, warum eine bloße Adressangabe nicht genügt.
| Aufgabe | Was das operativ bedeutet |
|---|---|
| Buchstabe a: prüfen, dass EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen erstellt wurden; die Erklärung bereithalten und die technischen Unterlagen auf Aufforderung verfügbar machen | Die Konformitätserklärung muss bei Ihnen liegen, nicht nur beim Werk. Für die technischen Unterlagen genügt gesicherter Zugriff, aber er muss tatsächlich bestehen |
| Buchstabe b: auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis übermitteln, in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache | Unterlagen ausschließlich auf Chinesisch erfüllen das nicht; die Übersetzung sollte vor dem Ernstfall vorliegen |
| Buchstabe c: die Marktüberwachungsbehörden unterrichten, wenn Gründe für die Annahme eines Risikos vorliegen | Setzt voraus, dass Reklamationen ausgewertet werden — ohne Auswertung entstehen die Gründe nie sichtbar |
| Buchstabe d: mit den Behörden zusammenarbeiten und sicherstellen, dass unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden | Erfordert Rückverfolgbarkeit bis zur betroffenen Charge und einen erreichbaren Ansprechpartner im Werk |
Die Kontrolle an der Außengrenze
Der zweite Teil der Verordnung wird in der Beschaffung fast nie gelesen, obwohl er die unmittelbarste Wirkung hat. Nach Artikel 25 Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die Produkte kontrollieren, die auf den Unionsmarkt gelangen — in Deutschland sind das insbesondere die Zollbehörden. Nach Absatz 3 werden Produkte, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, auf Grundlage von Risikoanalysen kontrolliert.
Artikel 26 Absatz 1 nennt dann die Gründe, aus denen die Überlassung ausgesetzt wird. Diese Liste ist deshalb so wertvoll, weil sie nicht aus der Praxis abgeleitet, sondern im Verordnungstext ausdrücklich aufgezählt ist.
| Grund | Was Sie vorher tun können |
|---|---|
| a) Die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen liegen nicht bei — oder es bestehen begründete Zweifel an Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit | Konformitätserklärung und Prüfberichte vor der Verschiffung auf Modellgleichheit und Vollständigkeit prüfen |
| b) Das Produkt ist nicht nach dem anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert | Kennzeichnung als eigenen Prüfpunkt in die Warenprüfung aufnehmen, nicht erst im Lager kontrollieren |
| c) Eine CE-Kennzeichnung oder andere vorgeschriebene Kennzeichnung wurde auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht | Kein CE-Zeichen anbringen lassen, solange keine Konformitätserklärung vorliegt — auch nicht „vorsorglich" |
| d) Name, Handelsname oder Handelsmarke und Kontaktangaben einschließlich Postanschrift des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nach Artikel 4 Absatz 4 sind nicht angegeben oder nicht erkennbar | Ihre eigenen Angaben ins Artwork aufnehmen, bevor gedruckt wird |
| e) Aus anderen Gründen besteht Anlass zu der Annahme, dass das Produkt nicht konform ist | Auffangtatbestand — hier hilft nur eine insgesamt schlüssige Produktakte |
Was das für die Bestellung heißt
Vier der fünf Aussetzungsgründe lassen sich vollständig vor der Verschiffung ausräumen — und drei davon werden bereits beim Artwork entschieden, also Wochen vor der Produktion. Das ist der praktische Kern dieser Verordnung für den Einkauf.
Der teuerste Fehler ist Buchstabe c: ein CE-Zeichen, das der Lieferant „zur Sicherheit" anbringt, weil es bei anderen Kunden auch verlangt wurde. Wenn für Ihr Produkt keine Harmonisierungsvorschrift gilt oder keine Konformitätserklärung vorliegt, ist das Zeichen irreführend angebracht — und damit ein ausdrücklicher Aussetzungsgrund.
- Geklärt, welche Harmonisierungsvorschrift für das Produkt gilt — oder ob keine gilt.
- Rolle nach Artikel 4 Absatz 2 bestimmt und schriftlich festgehalten.
- Bei Bevollmächtigtem: schriftlicher Auftrag, der die Aufgaben des Absatzes 3 abdeckt.
- EU-Konformitätserklärung liegt bei Ihnen vor, nicht nur beim Werk.
- Technische Unterlagen sind für Sie tatsächlich zugänglich, auch nach Lieferantenwechsel.
- Übersetzung der zentralen Unterlagen vorbereitet, nicht erst im Prüffall.
- Kontaktangaben nach Artikel 4 Absatz 4 auf dem Produkt oder der Verpackung platziert.
- CE-Zeichen nur dort angebracht, wo eine Vorschrift es verlangt und eine Erklärung vorliegt.
- Kennzeichnung als kritischer Prüfpunkt in der Warenprüfung vor Versand.
- Chargenkonzept vorhanden, das eine betroffene Serie eingrenzbar macht.
Häufige Fragen zur Marktüberwachung
Gilt Artikel 4 für alle Produkte?
Nein. Artikel 4 Absatz 1 verweist auf die in Absatz 5 genannten Rechtsvorschriften. Für Produkte außerhalb dieses Katalogs greift die Anforderung eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs über Artikel 16 Absatz 1 der Produktsicherheitsverordnung, der auf dieselben Aufgaben verweist.
Wird jede Sendung aus China kontrolliert?
Nein. Nach Artikel 25 Absatz 3 erfolgen die Kontrollen risikobasiert, gestützt auf die Risikoanalysen nach dem Zollkodex. Es handelt sich nicht um eine Kontrolle jeder einzelnen Anmeldung.
Was passiert nach einer Aussetzung?
Die Aussetzung ist keine endgültige Entscheidung. Sie gibt den Behörden Zeit für die Prüfung. Werden die Beanstandungen ausgeräumt, kann die Ware überlassen werden. Bei ernstem Risiko folgt dagegen nach Artikel 28 die Ablehnung der Überlassung.
Ist mein Fulfilment-Dienstleister verantwortlich, wenn ich keine EU-Gesellschaft habe?
Nur unter der Bedingung des Buchstabens d: sofern kein Hersteller in der Union, kein Einführer und kein Bevollmächtigter vorhanden ist, und nur für die von ihm abgefertigten Produkte. Sobald Sie selbst einführen, greift Buchstabe b.
Reicht es, wenn die Konformitätserklärung beim Hersteller in China liegt?
Nein. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a verlangt, dass der verantwortliche Wirtschaftsakteur die Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithält. Für die technischen Unterlagen genügt, dass er sicherstellen kann, dass sie auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.
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Offizielle Quellen
Alle Rechtsangaben dieser Seite wurden am Wortlaut der genannten Rechtsakte geprüft.
Unterlagen prüfen, bevor der Container fährt
Wir gleichen Konformitätserklärung, Prüfberichte und Kennzeichnung mit der bestellten Modellnummer ab, prüfen die Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur auf dem Artwork und nehmen die Kennzeichnung als kritischen Prüfpunkt in die Warenprüfung vor Versand auf.