WEEE und ElektroG: Warum Sie als Importeur Hersteller sind

Der Satz überrascht fast jeden Importeur: Wer erstmals ein Elektrogerät aus China in Deutschland anbietet, ist nach dem ElektroG Hersteller — auch dann, wenn die Marke des chinesischen Werks auf dem Gerät steht. Der Herstellerbegriff des Elektrogesetzes ist bewusst anders geschnitten als der des Produktsicherheitsrechts, und daran hängen eine Registrierungspflicht vor dem ersten Verkauf, eine jährliche Garantie und die Frage, ob Marktplätze Ihre Angebote überhaupt zulassen dürfen.

12 Min. Lesezeit · Für Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten · Stand: 09.09.2026

Kurzantwort

Was heute giltNach § 3 Nummer 9 Buchstabe c ElektroG ist Hersteller, wer erstmals Geräte aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in Deutschland anbietet. Als Hersteller müssen Sie sich nach § 6 Absatz 1 vor dem Inverkehrbringen mit Geräteart und Marke bei der zuständigen Behörde registrieren lassen und dafür eine insolvenzsichere Garantie nachweisen. Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen Vertreiber Ihre Geräte nicht anbieten, Marktplätze das Anbieten nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister sie nicht lagern oder versenden. Die Registrierungsnummer ist beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben.

Stand: 9. September 2026EU-RahmenRichtlinie 2012/19/EU (WEEE)Deutsche UmsetzungElektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)Zuständige Behördestiftung elektro-altgeräte registerRegistrierungvor dem Inverkehrbringen, je Geräteart und MarkeOhne Niederlassung in DeutschlandBevollmächtigter nach § 8 zwingendRegistrierungsnummerbeim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben

Der Herstellerbegriff, der alles entscheidet

§ 3 Nummer 9 ElektroG definiert den Hersteller unabhängig von der Verkaufsmethode über vier Fallgruppen. Zwei davon treffen Importeure regelmäßig.

Nach Buchstabe b ist Hersteller, wer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft — jedoch ausdrücklich nicht, wenn Name oder Marke des tatsächlichen Herstellers auf dem Gerät erscheint. Wer also unter fremder Marke handelt, wird über diese Fallgruppe nicht zum Hersteller.

Entscheidend ist Buchstabe c: Hersteller ist, wer erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich des Gesetzes anbietet. Diese Fallgruppe knüpft nicht an die Marke an, sondern an den Import. Der deutsche Direktimporteur ist damit Hersteller im Sinne des ElektroG — auch wenn deutlich sichtbar die Marke des chinesischen Werks auf dem Gerät steht.

Buchstabe d erfasst Anbieter, die aus dem Ausland per Fernkommunikation direkt an Endnutzer in Deutschland verkaufen. Und es gibt eine Auffangregel: Ein Vertreiber, der entgegen § 6 Absatz 2 Geräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, gilt selbst als Hersteller.

Anderer Herstellerbegriff als im ProduktsicherheitsrechtNach der Produktsicherheitsverordnung werden Sie zum Hersteller, wenn Sie unter eigener Marke in Verkehr bringen. Nach dem ElektroG werden Sie es bereits durch den Import. Die beiden Begriffe laufen bewusst auseinander — wer nur den einen kennt, zieht beim anderen den falschen Schluss.

Bin ich Hersteller nach dem ElektroG?

Die folgenden drei Fragen bilden § 3 Nummer 9 und § 8 ab.

1. Woher kommt das Gerät?
2. Wessen Marke steht auf dem Gerät?
3. Haben Sie eine Niederlassung in Deutschland?

Ihre Rolle nach dem ElektroG

  • Beantworten Sie die drei Fragen, um eine erste Einordnung zu sehen.
Erste Orientierung, keine abschließende rechtliche Bewertung. Die Registrierung selbst erfolgt bei der stiftung ear; maßgeblich sind das ElektroG und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Die Registrierung

Nach § 6 Absatz 1 ist der Hersteller — oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter — verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und der Marke registrieren zu lassen. Beide Angaben gehören zusammen: Registriert wird nicht das Unternehmen allgemein, sondern die Kombination aus Geräteart und Marke.

Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 beizufügen oder — alternativ — eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zusammen mit einem Rücknahmekonzept nach § 7a. Die Garantie nach § 7 Absatz 1 ist kalenderjährlich nachzuweisen und muss insolvenzsicher sein; sie betrifft Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können.

Änderungen der im Antrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wer eine neue Marke einführt oder eine weitere Geräteart aufnimmt, braucht dafür eine Erweiterung der Registrierung — die bestehende deckt das nicht ab.

Praxishinweis von China SendDie Kombination aus Geräteart und Marke ist der Punkt, an dem Sortimentserweiterungen auflaufen. Ein Händler, der für Leuchten registriert ist und zusätzlich Kleingeräte aufnimmt, braucht eine weitere Registrierung — und zwar vor dem ersten Angebot, nicht vor der ersten Lieferung.

Was ohne Registrierung passiert

§ 6 Absatz 2 verbietet zunächst dem Hersteller selbst das Inverkehrbringen ohne ordnungsgemäße Registrierung. Der praktisch wirksamere Teil richtet sich aber an andere: Ist ein Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Vertreiber seine Geräte nicht zum Verkauf anbieten, Betreiber elektronischer Marktplätze das Anbieten oder Bereitstellen nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister keine Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand vornehmen.

Damit erklärt sich, warum Marktplätze die WEEE-Registrierungsnummer abfragen und Angebote ohne sie sperren: Sie erfüllen damit eine eigene gesetzliche Pflicht, nicht eine interne Richtlinie. Dasselbe gilt für Fulfilment-Dienstleister, die die Einlagerung verweigern.

Hinzu kommt § 6 Absatz 3: Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. Die Nummer gehört also nicht nur in das Marktplatzkonto, sondern auch in das eigene Angebot und auf die Rechnung.

Gesetzliche RegelDie Sperre durch einen Marktplatz ist in dieser Konstellation kein Ermessen des Betreibers. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 untersagt es ihm, das Anbieten zu ermöglichen — er würde sonst selbst rechtswidrig handeln.

Bevollmächtigter für Hersteller ohne Niederlassung

Nach § 8 Absatz 1 muss ein Hersteller im Sinne des § 3 Nummer 9 Buchstabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes hat, einen Bevollmächtigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und muss mindestens drei Monate wirksam sein.

Der Bevollmächtigte ist der Behörde unverzüglich zu benennen, unter Beifügung einer Kopie der Beauftragung; die Benennung bedarf der Bestätigung durch die Behörde. Hat ein Bevollmächtigter bereits zwanzig Registrierungen erteilt bekommen, ist zusätzlich eine Zulassung durch die Behörde erforderlich.

Für die Beschaffung ist die Abgrenzung wichtig: Ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland braucht keinen Bevollmächtigten — es registriert sich selbst. Der Bevollmächtigte ist die Lösung für ausländische Hersteller, die den deutschen Markt beliefern, und für ausländische Fernabsatzanbieter nach Buchstabe d.

Kennzeichnung

§ 9 Absatz 1 verlangt eine dauerhafte Kennzeichnung, die zweierlei leistet: Der Hersteller muss eindeutig zu identifizieren sein, und es muss feststellbar sein, dass das Gerät nach dem jeweiligen Stichtag erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.

Nach Absatz 2 sind die Geräte außerdem dauerhaft mit dem Symbol nach Anlage 3 zu kennzeichnen — der durchgestrichenen Abfalltonne. Nur wenn es ausnahmsweise aufgrund der Größe oder der Funktion des Gerätes erforderlich ist, darf das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufgedruckt werden.

Die Ausnahme ist eng: Sie greift, wenn Größe oder Funktion die Kennzeichnung am Gerät erfordern, dass ausgewichen wird — nicht, weil es im Druck günstiger ist oder das Design stört. Diese Kennzeichnung gehört deshalb in die Artworkfreigabe und in den Prüfumfang der Warenprüfung vor Versand.

Ablauf vor der ersten Bestellung

Die Reihenfolge ist wichtig: Die Registrierung muss vor dem Inverkehrbringen abgeschlossen sein, und sie braucht Vorlauf, weil die Garantie beschafft und die Behörde die Registrierung bearbeiten muss.

  • Geklärt, ob das Produkt überhaupt ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes ist.
  • Geräteart bestimmt und mit dem geplanten Sortiment abgeglichen.
  • Marke festgelegt, unter der angeboten wird.
  • Rolle nach § 3 Nummer 9 bestimmt und dokumentiert.
  • Bei fehlender Niederlassung in Deutschland: Bevollmächtigter nach § 8 beauftragt.
  • Garantie nach § 7 Absatz 1 oder Glaubhaftmachung mit Rücknahmekonzept vorbereitet.
  • Registrierung beantragt, mit ausreichendem Vorlauf vor dem ersten Angebot.
  • Registrierungsnummer im Angebot und auf der Rechnung hinterlegt.
  • Registrierungsnummer im Marktplatzkonto eingetragen.
  • Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1 und Symbol nach Anlage 3 im Artwork platziert.
  • Kennzeichnung als Prüfpunkt in der Warenprüfung vor Versand aufgenommen.
  • Mengenmeldungen und jährliche Garantieerneuerung terminlich eingeplant.
Verschiffung anhalten beiRegistrierung für diese Geräteart oder Marke liegt noch nicht vor · Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne fehlt auf Gerät oder zulässigem Ersatzträger · Herstellerkennzeichnung nach § 9 Absatz 1 fehlt oder ist nicht dauerhaft · Sortiment enthält eine Geräteart, die von der Registrierung nicht gedeckt ist

Häufige Fragen zu WEEE und ElektroG

Bin ich Hersteller, obwohl die Marke des chinesischen Werks auf dem Gerät steht?

Ja, wenn Sie das Gerät erstmals in Deutschland anbieten. § 3 Nummer 9 Buchstabe c ElektroG knüpft an den Import an, nicht an die Marke. Die Fallgruppe unter Buchstabe b, die auf die Marke abstellt, ist eine andere.

Was wird eigentlich registriert?

Nach § 6 Absatz 1 die Kombination aus Geräteart und Marke. Eine Registrierung deckt daher nicht automatisch ein erweitertes Sortiment ab; für eine weitere Geräteart oder eine weitere Marke ist die Registrierung zu erweitern.

Warum sperrt der Marktplatz mein Angebot?

Weil § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 es Betreibern elektronischer Marktplätze untersagt, das Anbieten oder Bereitstellen von Geräten nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zu ermöglichen. Dasselbe gilt nach Nummer 3 für Fulfilment-Dienstleister bei Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand.

Brauche ich einen Bevollmächtigten?

Nur wenn Sie als Hersteller keine Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes haben. Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen registriert sich selbst. Die Beauftragung nach § 8 Absatz 1 muss schriftlich, in deutscher Sprache und mindestens drei Monate wirksam sein.

Wo muss die WEEE-Nummer stehen?

Nach § 6 Absatz 3 beim Anbieten und auf Rechnungen. Das umfasst das eigene Angebot ebenso wie das Marktplatzlisting; die Angabe allein im Händlerkonto genügt dem Wortlaut nicht.

Reicht das Tonnensymbol auf der Verpackung?

Nur ausnahmsweise. Nach § 9 Absatz 2 ist das Symbol dauerhaft auf dem Gerät anzubringen; auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein darf es nur, wenn Größe oder Funktion des Gerätes das erfordern.

Ist RoHS damit auch erledigt?

Nein. RoHS beschränkt Stoffe im Gerät und gehört zum CE-System; ElektroG regelt Registrierung, Rücknahme und Entsorgung. Ein Elektrogerät aus China unterliegt in der Regel beiden, dazu je nach Bauart weiteren Vorschriften.

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Redaktioneller HinweisAlle Rechtsangaben dieser Seite wurden am Wortlaut der genannten Rechtsakte geprüft und sind unten belegt. Stofflisten ändern sich laufend: Die Kandidatenliste wird in der Regel halbjährlich erweitert, die Beschränkungen des Anhangs XVII REACH und die Ausnahmen der RoHS-Anhänge III und IV werden fortlaufend geändert. Diese Seite gibt deshalb die Mechanik wieder und verweist für den tagesaktuellen Stand auf die amtlichen Fundstellen. China Send ist kein Prüflabor und keine Zertifizierungsstelle und erbringt keine Rechtsberatung; wir prüfen vorhandene Unterlagen, strukturieren die Produktakte und koordinieren Prüfungen mit geeigneten Laboren.Aktualisierungen dieser Seite09.09.2026 — Ersterstellung. Fachliche Prüfung an der konsolidierten REACH-Fassung vom 22.06.2026, der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, der konsolidierten RoHS-Fassung vom 01.08.2024 und dem ElektroG. Nächster sinnvoller Prüfpunkt: nächste Erweiterung der Kandidatenliste sowie Änderungen der RoHS-Ausnahmen in den Anhängen III und IV.

Registrierung klären, bevor die erste Sendung fährt

Wir klären Ihre Rolle nach § 3 Nummer 9, bestimmen Geräteart und Marke für die Registrierung, planen den Vorlauf für Garantie und Bearbeitung ein und nehmen Herstellerkennzeichnung und Tonnensymbol in Artworkfreigabe und Warenprüfung auf. Die Registrierung selbst erfolgt bei der zuständigen Behörde.