Die verantwortliche Person nach der GPSR: Wer sie ist und wer sie nicht sein muss

Seit die Produktsicherheitsverordnung gilt, verlangt Amazon für Angebote eine verantwortliche Person in der EU. Rund um diese Anforderung ist ein Markt für Beauftragungen entstanden — häufig verkauft an Händler, die die Rolle bereits selbst ausfüllen. Die Verordnung ist an dieser Stelle eindeutig: Sie verlangt einen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union, und ein Einführer ist einer. Diese Seite zeigt, wer in Ihrer Konstellation die Rolle innehat, welche Aufgaben daran hängen und was im Angebot stehen muss.

11 Min. Lesezeit · Für Onlinehändler, Amazon-Seller und Importeure · Stand: 05.09.2026

Was Artikel 16 tatsächlich verlangt

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit gilt seit dem 13. Dezember 2024 und hat die frühere Produktsicherheitsrichtlinie abgelöst. Ihr Artikel 16 Absatz 1 formuliert eine Zugangsvoraussetzung für den Markt: Ein Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist.

Entscheidend ist die Formulierung. Die Verordnung schafft keine neue Berufsrolle und verlangt keine Beauftragung. Sie verlangt, dass es überhaupt jemanden in der Union gibt, der ansprechbar ist und bestimmte Aufgaben wahrnimmt. Wer das sein kann, steht nicht in der GPSR selbst, sondern in der Marktüberwachungsverordnung, auf die sie verweist.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zählt vier Möglichkeiten auf: den in der Union niedergelassenen Hersteller, einen Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten — und einen in der Union niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister, sofern kein anderer der drei vorhanden ist.

Stand: 5. September 2026Produktsicherheitsverordnung (GPSR)(EU) 2023/988, gilt seit 13. Dezember 2024Wer verantwortlicher Wirtschaftsakteur sein kannArtikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020Angaben im Online-AngebotArtikel 19 GPSREigene Marke am ProduktHerstellerstellung nach Artikel 13 Absatz 1 GPSR

Warum die meisten Amazon-Händler die Rolle bereits ausfüllen

Aus der Aufzählung folgt eine Antwort, die im deutschsprachigen Markt selten so deutlich ausgesprochen wird: Wer selbst aus China einführt — auf eigene Rechnung, mit eigener Zollanmeldung, als Anmelder — ist Einführer. Damit ist er der Wirtschaftsakteur nach Buchstabe b und erfüllt die Voraussetzung des Artikels 16 Absatz 1 aus eigener Kraft.

Eine zusätzliche Beauftragung eines externen Dienstleisters ist dafür nicht erforderlich. Sie schafft auch keine zusätzliche Rechtssicherheit, denn die Aufgaben des Artikels 4 Absatz 3 bleiben inhaltlich dieselben, und die Verantwortung des Einführers nach Artikel 11 GPSR besteht ohnehin unabhängig davon.

Das heißt nicht, dass Bevollmächtigte überflüssig wären. Sie werden gebraucht, wo niemand sonst die Rolle ausfüllt: wenn ein Hersteller ohne Sitz in der Union direkt an EU-Kunden liefert, wenn Sie innerhalb der EU einkaufen und kein Einführer benannt werden kann, oder wenn ein Hersteller seine Produkte über mehrere Händler vertreibt und die Rolle zentral bündeln will. In diesen Fällen ist die schriftliche Beauftragung nach Buchstabe c der richtige Weg.

Die häufigste Fehlannahme: „Ich brauche eine externe verantwortliche Person“Artikel 16 Absatz 1 GPSR verlangt, dass es für das Produkt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt. Wer das sein kann, steht in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020: der Hersteller in der Union, der Einführer, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter — und erst ersatzweise, wenn keiner davon existiert, ein Fulfilment-Dienstleister. Wer als deutscher Händler selbst aus China einführt, ist der Einführer und damit bereits dieser Wirtschaftsakteur. Eine zusätzliche externe Beauftragung ist dafür nicht erforderlich. Gebraucht wird ein Bevollmächtigter dort, wo Sie gerade nicht selbst einführen — etwa wenn der chinesische Hersteller direkt in die EU liefert und Sie nur vermitteln.

Welche Aufgaben an der Rolle hängen

Die Rolle ist keine reine Adressangabe. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 benennt konkrete Aufgaben, und Artikel 16 Absatz 2 GPSR ergänzt sie um eine regelmäßige Überprüfungspflicht.

Gesetzliche RegelArtikel 16 Absatz 2 GPSR verlangt ausdrücklich dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen. Die Pflicht besteht, soweit dies angesichts der möglichen Risiken angemessen ist — sie ist also risikoabhängig, aber nicht wegverhandelbar.
Aufgaben des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs
AufgabeRechtsgrundlageWas das praktisch bedeutet
Prüfen, dass Konformitätserklärung und technische Unterlagen erstellt wurden, und sie bereithaltenArtikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der VO (EU) 2019/1020Die Unterlagen müssen tatsächlich vorliegen — ein Verweis auf den Hersteller in China genügt nicht
Auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen an die Behörde übermittelnArtikel 4 Absatz 3 Buchstabe bIn einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache; Unterlagen nur auf Chinesisch reichen nicht
Behörden unterrichten, wenn Gründe für die Annahme eines Risikos vorliegenArtikel 4 Absatz 3 Buchstabe cSetzt voraus, dass Reklamationen überhaupt ausgewertet werden
Mit den Behörden zusammenarbeiten und Korrekturmaßnahmen sicherstellenArtikel 4 Absatz 3 Buchstabe dErfordert eine Rückverfolgbarkeit bis zur betroffenen Charge
Regelmäßig überprüfen, dass das Produkt den technischen Unterlagen und den Kennzeichnungsanforderungen entsprichtArtikel 16 Absatz 2 GPSRUnd auf Verlangen dokumentierte Nachweise über diese Überprüfungen vorlegen

Was im Angebot stehen muss

Neben der Frage, wer die Rolle innehat, regelt die GPSR, was der Kunde im Online-Angebot sehen muss. Artikel 19 gilt für jeden Wirtschaftsakteur, der Produkte online oder im sonstigen Fernabsatz bereitstellt, und verlangt vier Angaben — eindeutig und gut sichtbar.

Praxishinweis von China SendDie zweite Zeile ist der Punkt, an dem sich die eingangs beschriebene Fehlannahme im Listing niederschlägt. Ist der Hersteller in China ansässig und führen Sie selbst ein, dann gehören dort Ihre eigenen Daten hin — nicht die eines beauftragten Dritten, dessen Rolle in dieser Konstellation gar nicht entsteht.
Pflichtangaben im Fernabsatzangebot nach Artikel 19 GPSR
AngabeInhaltHäufiger Fehler
HerstellerName, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke sowie Postanschrift und E-Mail-AdresseNur ein Markenname ohne Rechtsträger und ohne Anschrift
Verantwortliche PersonNur wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: Name, Postanschrift und E-Mail-AdresseAngabe eines beauftragten Dienstleisters, obwohl der Händler selbst Einführer ist
ProduktidentifikationAngaben zur Identifizierung einschließlich einer Abbildung, der Art und weiterer ProduktidentifikatorenBilder ohne Bezug zur konkret gelieferten Ausführung
WarnhinweiseWarnhinweise und Sicherheitsinformationen in der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten SpracheEnglische Warnhinweise für den deutschen Marktplatz

Wo die Angaben sonst noch stehen müssen

Das Angebot ist nur einer von mehreren Orten. Die Verordnung verteilt die Kennzeichnungspflichten auf Hersteller, Einführer und Händler, und sie greifen nebeneinander.

Nach Artikel 9 Absatz 5 muss das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Identifizierungselement tragen; ist das wegen Größe oder Art nicht möglich, gehören die Angaben auf die Verpackung oder in eine Begleitunterlage. Nach Absatz 6 kommen Name, Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift und E-Mail-Adresse hinzu. Absatz 7 verlangt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache — mit der ausdrücklichen Ausnahme, dass diese Anforderung entfällt, wenn das Produkt auch ohne sie sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann.

Der Einführer tritt daneben. Nach Artikel 11 Absatz 3 gibt er zusätzlich seinen eigenen Namen, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse an — auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage. Die Herstellerangaben werden dadurch nicht ersetzt, sondern ergänzt.

Für die verantwortliche Person nach Artikel 16 gilt Absatz 3 gesondert: Auch ihre Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse gehören auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder in eine Begleitunterlage. Fallen Einführer und verantwortliche Person zusammen — der Regelfall beim Direktimport — genügt eine Angabe, die beide Funktionen abdeckt.

Häufiger Irrtum„Wir sind doch nur Händler.“ Das trifft nur zu, wenn Sie innerhalb der EU einkaufen. Wer eine Zollanmeldung auf eigenen Namen abgibt, ist Einführer — mit den Pflichten des Artikels 11 GPSR, unabhängig davon, wie klein die Menge ist.

Rollenbestimmung in drei Fragen

Die folgenden drei Fragen führen zu Ihrer Rolle nach der GPSR. Sie ist der Ausgangspunkt für alles Weitere: Welche Unterlagen Sie brauchen, was ins Listing gehört und wer im Ernstfall meldet.

1. Wer bringt die Ware in die EU?
2. Steht Ihre Marke oder Ihr Name auf dem Produkt?
3. Haben Sie das Produkt verändert?

Ihre Rolle nach der GPSR

  • Beantworten Sie die drei Fragen, um eine erste Einordnung zu sehen.
Dieses Werkzeug bildet die Rollenzuordnung der GPSR vereinfacht ab und dient der Orientierung. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls; maßgeblich sind der Verordnungstext und das nationale Recht.

Wenn etwas passiert: Meldung nach Artikel 20

Ein Punkt, der in der Vorbereitung regelmäßig fehlt, weil er erst im Ernstfall relevant wird. Artikel 20 GPSR regelt, was bei einem Unfall zu geschehen hat, der durch ein in Verkehr gebrachtes Produkt verursacht wurde.

Die Meldepflicht trifft nach Absatz 1 den Hersteller: Er sorgt dafür, dass der Unfall unverzüglich über das Safety Business Gateway an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet wird, in dem sich der Unfall ereignet hat. Absatz 2 grenzt die meldepflichtigen Vorkommnisse ein — solche, die zum Tod oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen Beeinträchtigungen von Gesundheit und Sicherheit geführt haben.

Für Einführer und Händler gilt Absatz 3: Erhalten sie Kenntnis von einem solchen Unfall, unterrichten sie unverzüglich den Hersteller. Dieser nimmt dann die Meldung vor oder weist den Einführer oder einen Händler an, sie vorzunehmen. Wer eine Eigenmarke führt und damit nach Artikel 13 Absatz 1 als Hersteller gilt, ist selbst der Meldepflichtige.

Praxishinweis von China SendKlären Sie vorab, wer in Ihrem Unternehmen einen Zugang zum Safety Business Gateway hat und wer entscheidet. Ein Meldeweg, der erst im Schadensfall gesucht wird, kostet die Zeit, die „unverzüglich“ gerade nicht lässt.

Selbstkontrolle

Diese Liste prüft, ob die Rollenfrage in Ihrem Sortiment sauber geklärt und belegbar ist.

  • Für jeden Artikel ist festgehalten, ob Sie Einführer, Händler oder nach Artikel 13 Hersteller sind.
  • Bei Direktimport sind Sie selbst als verantwortlicher Wirtschaftsakteur benannt, nicht ein Dritter.
  • Ein etwaiger Bevollmächtigter hat einen schriftlichen Auftrag, der die Aufgaben des Artikels 4 Absatz 3 abdeckt.
  • Konformitätserklärung und technische Unterlagen liegen Ihnen tatsächlich vor, nicht nur beim Hersteller.
  • Die Unterlagen sind in einer Sprache verfügbar, die eine deutsche Behörde lesen kann.
  • Herstellername und vollständige Anschrift stehen im Listing, nicht nur eine Marke.
  • Ihre eigenen Kontaktdaten stehen auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage.
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen liegen auf Deutsch vor.
  • Das Produkt trägt ein Identifizierungselement nach Artikel 9 Absatz 5.
  • Die regelmäßige Überprüfung nach Artikel 16 Absatz 2 ist dokumentiert, nicht nur durchgeführt.
  • Der Meldeweg über das Safety Business Gateway ist vorab geklärt und einer Person zugeordnet.

Häufige Fragen zur verantwortlichen Person

Muss ich eine externe verantwortliche Person beauftragen?

Nicht, wenn Sie selbst aus einem Drittland einführen. Artikel 16 Absatz 1 GPSR verlangt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur; nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 kommt dafür der Einführer in Betracht, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist. Als Direktimporteur füllen Sie die Rolle selbst aus.

Wann brauche ich dann doch einen Bevollmächtigten?

Wenn niemand sonst die Rolle ausfüllt. Typisch ist das, wenn ein Hersteller ohne Sitz in der Union direkt an EU-Kunden liefert oder wenn Sie innerhalb der EU einkaufen und kein Einführer benannt werden kann. Die Beauftragung muss nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c schriftlich erfolgen und die Aufgaben des Absatzes 3 umfassen.

Ist Amazon die verantwortliche Person, wenn ich FBA nutze?

In aller Regel nicht. Ein Fulfilment-Dienstleister kommt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d nur dann in Betracht, wenn kein Hersteller in der Union, kein Einführer und kein Bevollmächtigter vorhanden ist. Sobald Sie selbst einführen, greift Buchstabe b und die Auffangregelung entfällt.

Was passiert, wenn im Listing keine verantwortliche Person steht?

Artikel 19 GPSR verlangt die Angabe im Angebot, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist. Marktplätze setzen das über ihre eigenen Richtlinien durch; unabhängig davon ist die Angabe eine Pflicht des Wirtschaftsakteurs. Fehlt sie, ist das Angebot nicht verordnungskonform, auch wenn der Marktplatz es zunächst zulässt.

Reicht eine E-Mail-Adresse als Kontaktangabe?

Nein. Artikel 16 Absatz 3 GPSR verlangt Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse. Dieselbe Kombination verlangt Artikel 19 für das Online-Angebot und Artikel 9 Absatz 6 für die Herstellerangaben.

Gilt die GPSR auch für Produkte mit CE-Kennzeichnung?

Die GPSR ist ein Auffangregime. Wo spezielle Harmonisierungsvorschriften einen Aspekt regeln, gehen diese vor; für die dort nicht geregelten Sicherheitsaspekte bleibt die GPSR anwendbar. Die Anforderungen an den verantwortlichen Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten ohnehin für beide Bereiche.

Passende Themen

Redaktioneller HinweisDie rechtlichen Angaben auf dieser Seite wurden am Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/988, der Verordnung (EU) 2019/1020 und des Produktsicherheitsgesetzes geprüft und sind unten belegt. Anforderungen von Amazon sind Marktplatzrichtlinien und kein Recht: Sie ändern sich ohne Ankündigung und unterscheiden sich je Marktplatz und Kategorie. Konkrete Maße, Gewichte und Etikettenformate nennt diese Seite deshalb bewusst nicht — maßgeblich ist Ihr eigenes Seller-Central-Konto. China Send erbringt keine Rechtsberatung, ist keine Zertifizierungsstelle und keine benannte Stelle.Aktualisierungen dieser Seite05.09.2026 — Ersterstellung. Rechtliche Angaben geprüft am Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/988, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der §§ 20 und 22 Produktsicherheitsgesetz. Nächster Prüfpunkt: Veröffentlichung weiterer Leitlinien der Kommission zur GPSR.

Herstellerdaten vollständig, bevor das Listing steht

Wir erfassen Firmierung und ladungsfähige Anschrift des tatsächlichen Produzenten, fordern Konformitätserklärung und technische Unterlagen vollständig an und sorgen dafür, dass Kennzeichnung und Warnhinweise bereits im Werk in der richtigen Sprache auf Produkt und Verpackung kommen.