PPWR seit 12. August 2026: Was Importeure aus China jetzt nachweisen müssen
Die EU-Verpackungsverordnung ist kein Zukunftsthema mehr — sie gilt. Seit dem 12. August 2026 darf nur noch Verpackung in Verkehr gebracht werden, für die Sie als Importeur die Nachweise in der Hand halten. Dieser Leitfaden zeigt, welche Pflichten heute greifen, welche Fristen in den nächsten Wochen ablaufen und welche Dokumente Sie aus China anfordern müssen — bevor die Druckfreigabe rausgeht.
12 Min. Lesezeit · Für Händler, Importeure und E-Commerce · Stand: 23.08.2026
Was sich am 12. August 2026 tatsächlich geändert hat
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle — kurz PPWR — ist seit dem 12. August 2026 allgemein anwendbar. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Parallel hat in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) weitgehend abgelöst.
Der entscheidende Unterschied zur alten Rechtslage: Verpackung ist nicht mehr nur ein Entsorgungsthema, sondern ein Produktkonformitätsthema. Wie bei CE-pflichtigen Produkten brauchen Sie jetzt technische Unterlagen und eine Konformitätserklärung — und zwar bevor die Ware in Verkehr gebracht wird. Wer aus China importiert, kauft die Verpackung faktisch mit ein und haftet für sie.
Die vier Fristen, die jetzt zählen
Zwei der vier Termine liegen in den nächsten Wochen — und beide betreffen das Herstellerregister, nicht die Verpackung selbst. Wer sie verpasst, verliert im Zweifel die Marktplatz-Freischaltung, lange bevor eine Behörde die Materialzusammensetzung prüft.
| Datum | Was fällig ist | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| 12.08.2026 — abgelaufen | PPWR anwendbar; VerpackDG löst VerpackG ab; Stoffgrenzwerte und Minimierungspflicht greifen | Alle Inverkehrbringer |
| 12.09.2026 | Erstregistrierung im Herstellerregister (LUCID) für bisher nicht registrierte Hersteller — Art. 44 PPWR | Neu registrierungspflichtige Hersteller und Importeure |
| 12.11.2026 | Bestehende LUCID-Registrierung an die neuen Angaben anpassen — § 68 Abs. 2 VerpackDG | Alle bereits registrierten Händler |
| 12.02.2027 | Ende der Beratungsphase — die Sanktionsregeln des VerpackDG werden voll wirksam | Alle — ab hier drohen Bußgelder in voller Höhe |
Sind Sie betroffen? In den meisten Fällen: ja
Die PPWR kennt keine Bagatellgrenze nach Unternehmensgröße oder Umsatz. Sie erfasst Verkaufs-, Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen unabhängig von Material und Herkunft. Wer verpackte Ware aus China nach Deutschland einführt und hier erstmals in Verkehr bringt, ist Importeur im Sinne der Verordnung — auch bei zwei Paletten im Jahr.
Zwei Konstellationen werden regelmäßig falsch eingeschätzt. Beim Dropshipping direkt aus China an europäische Endkunden entsteht die Pflicht trotzdem — sie hängt am Inverkehrbringen, nicht daran, ob die Ware je Ihr Lager gesehen hat. Und wer über einen Fulfilment-Dienstleister oder ein Marktplatz-Lager arbeitet, delegiert die Logistik, nicht die Verantwortung: Der Dienstleister lagert und versendet, Erzeuger im Sinne der Verordnung bleiben Sie.
- Sie importieren fertig verpackte Ware aus China und verkaufen sie in der EU — Sie sind Importeur und tragen die Nachweispflicht.
- Sie lassen unter eigener Marke fertigen (OEM/ODM) — dann gelten für Sie zusätzlich die Erzeugerpflichten, nicht nur die Importeurspflichten.
- Sie verkaufen über Amazon, eBay oder einen eigenen Shop an Endkunden — Marktplätze prüfen die Registernummer automatisch und sperren ohne gültigen Eintrag.
- Sie liefern aus Deutschland in andere EU-Länder — dort greift zusätzlich die nationale EPR-Registrierung und derzeit die Bevollmächtigten-Pflicht.
Was heute schon Pflicht ist — und was erst 2028 und 2030 kommt
Der häufigste teure Irrtum lautet: „Die PPWR gilt erst 2030." Falsch. Die Design- und Stoffanforderungen der Artikel 5 bis 12 gelten seit August 2026 — nur die quantitativen Zielwerte (Rezyklatanteil, Leerraumquote, Mehrwegquoten) haben spätere Stichtage. Wer heute Verpackung in China bestellt, produziert für einen Markt, in dem die qualitativen Anforderungen bereits scharf sind.
| Ab wann | Anforderung | Folge für die Bestellung in China |
|---|---|---|
| Jetzt (12.08.2026) | Art. 5: Schwermetalle in Summe max. 100 mg/kg (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI); PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt | Laborprüfung der fertigen Verpackung nötig — Farbpigmente und Stabilisatoren sind die typische Fehlerquelle |
| Jetzt (12.08.2026) | Art. 10: Minimierung von Gewicht und Volumen auf das notwendige Maß; Verbot von Täuschungsverpackung (falsche Böden, Doppelwände, überdimensionierte Deckel) | Kartonmaße und Wandstärken vor der Werkzeugfreigabe festlegen und begründen können |
| Jetzt (12.08.2026) | Art. 12 ff.: Identifikations- und Kontaktangaben des Erzeugers bzw. Importeurs; Art. 15–19: Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, Prüfpflichten von Importeur und Vertreiber | Ihre Firmenangaben müssen auf die Verpackung oder in die Begleitpapiere — das betrifft die Druckdatei |
| 2028 | Harmonisierte Kennzeichnung mit Piktogrammen und QR-Code für Material und Entsorgung | Druckwerkzeuge, die Sie heute bezahlen, sollten die Fläche dafür bereits vorsehen |
| 01.01.2030 | Art. 7: Mindest-Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, je nach Typ zwischen 10 % und 35 % | Rezyklatfähige Materialspezifikation jetzt vereinbaren, sonst wird das Werkzeug 2029 ersetzt |
| 01.01.2030 | Art. 24: Leerraumquote von maximal 50 % bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackung (gilt ab 2030 oder 36 Monate nach Veröffentlichung der Berechnungsmethodik, je nachdem was später ist) | Füllmaterial zählt als Leerraum — die Lösung ist der passgenaue Karton, nicht mehr Polster |
Recyclingfähigkeit: die Entscheidungen fallen im Dieline-Review
Die abgestuften Recyclingfähigkeits-Klassen greifen erst später, aber die Materialentscheidung fällt heute — und sie ist teuer zu korrigieren, weil Stanzwerkzeug und Druckform daran hängen. Der Grundsatz ist simpel: Was sich im Sortierprozess nicht trennen lässt, verschlechtert die Bewertung. Kritisch sind Materialverbunde, vollflächige Kaschierungen, dunkle Rußpigmente, metallisierte Folien und Etiketten, deren Klebstoff sich beim Waschprozess nicht löst.
- Monomaterial vor Verbund: ein Kunststofftyp je Bauteil vereinfacht die spätere Bewertung erheblich.
- Etikett und Hauptkörper aus kompatiblem Material wählen, oder ein im Waschprozess ablösbares Klebesystem spezifizieren.
- Dunkle Rußpigmente vermeiden, weil sie in der optischen Sortierung nicht sicher erkannt werden.
- Vollflächige Sleeves reduzieren die erkennbare Materialfläche — Teilsleeve oder Direktdruck prüfen.
Was Sie von Ihrem chinesischen Lieferanten verlangen müssen
Hier entscheidet sich, ob Ihre Konformitätserklärung trägt. Die Fabrik liefert die Daten, Sie ziehen den Schluss. Der praktische Fehler Nummer eins: Man akzeptiert ein Zertifikat des Tintenlieferanten oder eine Eigenerklärung der Fabrik und hält damit die Akte für geschlossen. Beides genügt dem Nachweisstandard der PPWR in der Regel nicht.
Zum Timing: Eine Laborprüfung an der fertigen Verpackung dauert je nach Labor und Parameterumfang typischerweise ein bis drei Wochen, und sie setzt voraus, dass bereits gedruckte Muster existieren. Wer die Prüfung erst nach der Serienfreigabe anstößt, hat im Zweifel eine Charge unterwegs, für die die Akte noch nicht geschlossen ist. Sinnvoll ist deshalb, den Prüfauftrag an die Musterfreigabe zu koppeln — dieselbe Sendung, die Sie für Passform und Optik freigeben, geht ins Labor.
| Was Sie anfordern | Akzeptable Form | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Vollständige Materialzusammensetzung je Komponente (Karton, Beutel, Einleger, Etikett, Klebstoff, Farbe) | Stoffliste je Bauteil mit Gewichtsanteilen, unterschrieben und datiert | Nur die Hauptverpackung erfassen und Etikett, Klebeband und Kantenschutz vergessen |
| Schwermetallnachweis nach Art. 5 (Summe Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI ≤ 100 mg/kg) | Prüfbericht eines akkreditierten Labors (ICP-OES oder ICP-MS) an der fertigen, bedruckten Verpackung | Ein Zertifikat des Tinten- oder Rohstofflieferanten statt einer Prüfung am Endprodukt |
| PFAS-Nachweis bei Lebensmittelkontakt | Analysenzertifikat eines akkreditierten Labors je Verpackungstyp | Eine Eigenerklärung der Fabrik akzeptieren — sie erfüllt den Nachweisstandard nicht |
| Gewicht, Innen- und Außenmaße je Verpackungsebene | Datenblatt in Kilogramm und Millimetern — dieselben Zahlen brauchen Sie für die EPR-Mengenmeldung | Maße nur aus der Zeichnung übernehmen, statt an der Musterlieferung nachzuwiegen |
Die Konformitätserklärung: Ihre Unterschrift, nicht die der Fabrik
Die technischen Unterlagen sind die Beweismittel, die Konformitätserklärung ist der Schluss daraus. Sie ist ein einseitiges Dokument, das die Verpackung eindeutig identifiziert, die erfüllten Anforderungen der Artikel 5 bis 12 benennt, die zugrunde liegenden Prüfungen referenziert und mit Name, Funktion, Ort und Datum unterschrieben wird. Verantwortlich ist, wer in Verkehr bringt — beim Import aus China sind das Sie.
Aufbewahrungsfristen: Halten Sie technische Unterlagen und Erklärung für Einwegverpackung fünf Jahre und für Mehrwegverpackung zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen vor. Wer Sortimente wechselt, sollte die Akte je Verpackungstyp führen, nicht je Bestellung — sonst ist sie bei der ersten Nachfrage nicht auffindbar.
Was in die Konformitätserklärung hineingehört
Die Erklärung folgt einer festen Struktur — sie ist bewusst kurz, weil die Substanz in den technischen Unterlagen liegt. Wer eine Vorlage sucht, sucht in Wahrheit diese Feldliste. Legen Sie das Dokument je Verpackungstyp an, nicht je Bestellung, und halten Sie eine unterschriebene PDF-Fassung zusammen mit den referenzierten Prüfberichten in einem Ordner.
| Feld | Inhalt | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Verantwortlicher | Name, Rechtsform, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens, das in Verkehr bringt | Den chinesischen Hersteller eintragen statt das eigene Unternehmen |
| Verpackungsidentifikation | Eindeutige Bezeichnung, Typ, Maße, Material und Artikel- oder Chargennummer zur Rückverfolgung | Nur „Karton" schreiben — die Erklärung ist dann keiner Position zuzuordnen |
| Erfüllte Anforderungen | Verweis auf die Verordnung (EU) 2025/40 und die konkret einschlägigen Artikel 5 bis 12 | Pauschal „erfüllt alle EU-Vorgaben" — ohne Artikelbezug ist das wertlos |
| Nachweisgrundlage | Referenz auf Prüfberichte mit Labor, Berichtsnummer und Datum sowie auf die technischen Unterlagen | Prüfberichte erwähnen, aber nicht aufbewahren — bei Nachfrage zählt nur, was vorliegt |
| Unterschrift | Name, Funktion, Ort und Datum der zeichnungsberechtigten Person | Undatiert ablegen — ohne Datum lässt sich der Bezug zum Inverkehrbringen nicht führen |
Die Kleinstunternehmer-Falle
Es gibt eine Erleichterung für Kleinstunternehmen — weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Sie ist jedoch daran geknüpft, dass der Verpackungslieferant in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist. Genau das ist beim Import aus China nie der Fall.
Bußgelder, Vollzug — und der offene Streit um den Bevollmächtigten
Das VerpackDG sieht Bußgelder bis 200.000 Euro je Verstoß vor; typische Rahmen beginnen bei 10.000 Euro. Wichtig ist das Abschöpfungsprinzip: Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil aus der Nichteinhaltung den Bußgeldrahmen, kann die Geldbuße darüber hinaus festgesetzt werden. Kalkulierte Nichteinhaltung ist damit konstruktionsgemäß unrentabel.
Zum Vollzug: Nach dem bislang kommunizierten Ansatz liegt zwischen dem 12.08.2026 und dem 12.02.2027 der Schwerpunkt auf Beratung und angemessenen Nachbesserungsfristen; danach greift die volle Sanktionierung. Diese sechs Monate sind kein Freibrief, aber sie sind Ihr realistisches Zeitfenster, um Lieferantendaten nachzufordern und die Akte aufzubauen.
Offener Punkt: Wer aus Deutschland in andere EU-Länder liefert, muss dort grundsätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Die EU-Kommission hat Mitte August 2026 auf eine Aussetzung dieser Pflicht gedrängt; der Rat der EU hat die Beratungen darüber gestoppt, eine erste Lesung im Parlament ist terminiert. Bis eine Änderung tatsächlich in Kraft ist, gilt die Pflicht — planen Sie nicht mit der Abschaffung.
EPR-Mengenmeldung: dieselben Zahlen, ein zweiter Zweck
Die erweiterte Herstellerverantwortung verlangt, dass Sie Ihre Verpackungsmengen nach Material und Absatzland melden und die Entsorgung mitfinanzieren. Der praktische Vorteil: Es sind exakt dieselben Gewichte, die Sie ohnehin für die Minimierungspflicht erheben. Wer das Materialinventar einmal sauber aufsetzt, bedient beide Pflichten aus einer Tabelle.
Zwei Stolpersteine aus der Praxis: Erstens werden Mengen oft nur für die Verkaufsverpackung gemeldet, obwohl Versandkarton und Füllmaterial dazugehören, sobald sie beim privaten Endverbraucher anfallen. Zweitens wird die Meldung auf Basis der Bestellmenge gemacht statt auf Basis der tatsächlich verkauften Menge — die Differenz fällt bei der jährlichen Abschlussmeldung auf und muss dann rückwirkend korrigiert werden.
Selbstprüfung: zehn Punkte, die Ihre Akte schließen
Haken Sie ab, was bereits belegt ist. Was offen bleibt, ist Ihre Aufgabenliste für die Wochen bis zum 12. Februar 2027 — in dieser Reihenfolge abgearbeitet, weil die Registerfristen zuerst verfallen.
- Registrierung im Herstellerregister (LUCID) besteht und ist auf dem aktuellen Datenstand.
- Systembeteiligung für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ist abgeschlossen und die Mengen sind gemeldet.
- Jede Verpackungsebene ist inventarisiert — inklusive Etikett, Klebeband, Kantenschutz und Füllmaterial.
- Für jede Komponente liegt eine Materialzusammensetzung mit Gewichtsanteilen vor.
- Schwermetall-Prüfbericht eines akkreditierten Labors liegt für die fertige, bedruckte Verpackung vor.
- Bei Lebensmittelkontakt liegt ein PFAS-Analysenzertifikat je Verpackungstyp vor.
- Gewichte und Maße stammen aus der tatsächlichen Musterlieferung, nicht aus der Zeichnung.
- Ihre Identifikations- und Kontaktangaben stehen auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren.
- Die Konformitätserklärung ist von Ihnen unterschrieben, datiert und der Verpackung eindeutig zugeordnet.
- Bei Lieferungen in andere EU-Länder ist die dortige EPR-Registrierung geklärt und die Bevollmächtigten-Frage beantwortet.
Häufige Fragen zur PPWR
Gilt die PPWR auch für Transportverpackungen aus China?
Ja. Die Verordnung deckt grundsätzlich alle Verpackungen und Verpackungsabfälle ab — Verkaufs-, Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen, unabhängig von Material und Herkunftsland. In der Praxis heißt das: Umkarton, Kantenschutz, Palettenfolie und Klebeband gehören genauso in Ihr Materialinventar wie die Produktverpackung selbst.
Ersetzt die PPWR die LUCID-Registrierung?
Nein. LUCID bleibt in Deutschland die zentrale Registerplattform, geführt von der Stiftung Zentrale Stelle, jetzt auf Grundlage des VerpackDG. Neu registrierungspflichtige Hersteller müssen sich bis zum 12.09.2026 eintragen; bestehende Registrierungen sind bis zum 12.11.2026 an die neuen Angaben anzupassen. Die PPWR ergänzt diese Registerpflicht um Produktkonformität, sie ersetzt sie nicht.
Muss mein chinesischer Lieferant die Konformitätserklärung ausstellen?
Nein — und das ist der häufigste Irrtum. Der Lieferant liefert die technischen Informationen: Materialzusammensetzung, Prüfberichte, Gewichte, Rezyklatanteile. Die Konformitätserklärung unterschreibt derjenige, der die Verpackung in der EU in Verkehr bringt. Beim Import aus China sind das Sie. Eine von der Fabrik unterschriebene Erklärung ersetzt Ihre eigene nicht.
Ich bin Kleinstunternehmer — bin ich befreit?
In aller Regel nicht, wenn Sie aus China importieren. Die Erleichterung für Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigte, höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme) setzt voraus, dass der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat niedergelassen ist. Bei einer Fabrik in China ist diese Bedingung nie erfüllt. Die Registrierungspflicht kennt ohnehin keine Größengrenze.
Was passiert mit Lagerbestand, der vor dem 12.08.2026 produziert wurde?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Produktion. Ware, die vor dem Stichtag bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde, bleibt davon unberührt. Was danach erstmals in Verkehr gebracht wird — auch aus altem Lagerbestand — muss den Anforderungen genügen. Prüfen Sie deshalb zuerst die Chargen, die noch nicht verkauft sind, und dokumentieren Sie den Zeitpunkt sauber.
Reicht ein SGS- oder TÜV-Zertifikat des Lieferanten als Nachweis?
Es kommt darauf an, was genau geprüft wurde. Ein Prüfbericht eines akkreditierten Labors ist der richtige Nachweistyp — entscheidend ist, dass er die fertige, bedruckte Verpackung betrifft, die relevanten Parameter abdeckt (Schwermetallsumme, gegebenenfalls PFAS) und der konkreten Verpackungsposition zuzuordnen ist. Ein allgemeines Werkszeugnis oder ein Zertifikat über das Rohmaterial genügt dagegen nicht, weil Pigmente, Klebstoffe und Beschichtungen erst im fertigen Teil zusammenkommen.
Brauche ich schon 2026 den QR-Code auf der Verpackung?
Die harmonisierte Kennzeichnung mit Piktogrammen und QR-Code greift erst 2028. Was jetzt schon gilt, sind Ihre Identifikations- und Kontaktangaben als Erzeuger beziehungsweise Importeur — die dürfen auch über die Begleitunterlagen wie den Lieferschein erfüllt werden. Praktischer Rat: Wenn Sie ohnehin neue Druckwerkzeuge bezahlen, planen Sie die Fläche für die spätere Kennzeichnung gleich mit ein.
Wie fange ich an, wenn ich bisher gar nichts dokumentiert habe?
In dieser Reihenfolge: erstens die Registerlage klären, weil dort die kürzesten Fristen liegen und Marktplätze automatisch sperren. Zweitens ein Verpackungsinventar über alle Ebenen anlegen, mit Gewichten aus der tatsächlichen Lieferung. Drittens für die umsatzstärksten Artikel die Prüfberichte anfordern und die Konformitätserklärung schreiben. Der Rest folgt artikelweise. Die bislang kommunizierte Beratungsphase bis Februar 2027 ist genau dafür gedacht.
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