Zwangsarbeitsverordnung, CSDDD und LkSG: drei Regime, die oft verwechselt werden

Diese drei Rechtsakte werden im Alltag durcheinandergebracht, obwohl sie unterschiedlich konstruiert sind und unterschiedliche Unternehmen treffen. Der praktisch wichtigste Unterschied: Die Zwangsarbeitsverordnung kennt keinen Schwellenwert und ist länderneutral formuliert. Ein mittelständischer Importeur kann deshalb unter sie fallen, ohne jemals unter die CSDDD zu fallen.

7 Min. Lesezeit · Für Geschäftsführung und Compliance · Stand: 26.08.2026

Der Vergleich auf einen Blick

Der entscheidende Unterschied liegt in der Konstruktion. Die Zwangsarbeitsverordnung verbietet ein Produkt. CSDDD und LkSG verlangen von bestimmten Unternehmen ein Verfahren.

Die häufigste Fehlannahme„Lieferkettenrecht betrifft nur Konzerne" trifft auf CSDDD und LkSG weitgehend zu, auf die Zwangsarbeitsverordnung aber nicht. Sie gilt unabhängig von Grösse und Umsatz.
Drei Regime im Vergleich
MerkmalZwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015CSDDD (EU) 2024/1760LkSG
KonstruktionProduktbezogenes VerbotVerfahrensbezogene SorgfaltspflichtenVerfahrensbezogene Sorgfaltspflichten
Schwellenwertkeiner — alle Unternehmensgrößennach der Omnibus-I-Änderung: mehr als 5 000 Beschäftigte und über 1,5 Mrd. EUR UmsatzSchwellenwerte nach Beschäftigtenzahl
Was verlangt wirdErgebnis: kein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem MarktVerfahren: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemassnahmen, BeschwerdeverfahrenVerfahren: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemassnahmen, Beschwerdeverfahren
Audit- oder Berichtspflichtdurch die Verordnung nicht eingeführtSorgfaltspflichten einschliesslich DokumentationBerichtspflicht gegenüber der Behörde entfallen, übrige Pflichten bestehen fort
Zeitschieneanwendbar ab 14.12.2027deutsche Umsetzung bis 26.07.2028, materielle Pflichten ab 26.07.2029gilt fort, in abgeschwächter Form
DurchsetzungUntersuchung, Verbot, Rücknahme, Beseitigung; Zoll an der Aussengrenzenationale Aufsicht nach UmsetzungsrechtBAFA

Was das für einen Mittelständler bedeutet

Ein Importeur mit fünfzig Beschäftigten fällt regelmässig nicht unter die CSDDD und je nach Grösse auch nicht unter das LkSG. Unter die Zwangsarbeitsverordnung fällt er trotzdem, weil diese am Produkt anknüpft und nicht am Unternehmen.

Daraus folgt keine Verfahrenspflicht — wohl aber die praktische Notwendigkeit, im Fall einer Anfrage auskunftsfähig zu sein. Genau hier liegt der Unterschied zwischen „nicht betroffen" und „betroffen, aber ohne vorgeschriebenes Verfahren".

Praxishinweis von China SendFür kleinere Importeure ist der pragmatische Weg nicht ein Sorgfaltspflichtensystem nach CSDDD-Vorbild, sondern eine belastbare Stammdatenbasis: Standort, Struktur, Unterlieferanten, Materialherkunft. Das ist verhältnismässig und deckt den realistischen Anfragefall ab.

Wo sich die Regime überschneiden

Wer bereits Sorgfaltspflichten nach LkSG oder CSDDD erfüllt, hat für die Zwangsarbeitsverordnung viel Vorarbeit geleistet: Risikoanalyse und Lieferantendaten lassen sich weitgehend weiterverwenden. Die Leitlinien der Kommission erkennen Sorgfaltsprüfung ausdrücklich als geeignetes Nachweismittel an.

Umgekehrt genügt die Erfüllung eines Sorgfaltspflichtenregimes nicht automatisch. Die Zwangsarbeitsverordnung knüpft an das konkrete Produkt an; ein gut dokumentiertes Verfahren hilft, ersetzt aber nicht die Aussage zum einzelnen Erzeugnis.

Häufige Fragen zur Abgrenzung

Ist die Zwangsarbeitsverordnung ein Lieferkettengesetz?

Nein. Sie ist ein produktbezogenes Verbot ohne Schwellenwert. Lieferkettengesetze wie LkSG und CSDDD verlangen von bestimmten Unternehmen ein Verfahren; die Zwangsarbeitsverordnung verlangt ein Ergebnis.

Fällt mein Unternehmen unter die CSDDD?

Nach der Omnibus-I-Änderung, der der Rat am 24.02.2026 zugestimmt hat, gilt die CSDDD für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz. Die deutsche Umsetzung hat bis zum 26.07.2028 zu erfolgen, die materiellen Pflichten greifen ab dem 26.07.2029.

Gilt das LkSG noch?

Ja, es gilt formal fort, wurde politisch aber abgeschwächt; insbesondere die Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde ist entfallen. Für den jeweils aktuellen Stand ist die amtliche Fassung maßgeblich.

Reicht meine LkSG-Dokumentation für die Zwangsarbeitsverordnung?

Sie hilft erheblich, weil Risikoanalyse und Lieferantendaten weiterverwendbar sind. Sie genügt aber nicht automatisch, weil die Zwangsarbeitsverordnung am einzelnen Produkt anknüpft und nicht am Unternehmensverfahren.

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Redaktioneller HinweisDieser Leitfaden wurde anhand der Verordnung (EU) 2024/3015 und der Informationen der Europäischen Kommission erstellt und wird bei relevanten Änderungen aktualisiert. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Seiten enthalten bewusst keine pauschalen Aussagen über Länder, Regionen oder Bevölkerungsgruppen und keine Bewertung einzelner Lieferanten. Für Risikoinformationen ist die Datenbank der Kommission maßgeblich. China Send kann Informationslücken in einer Lieferkette sichtbar machen, jedoch keine Freiheit von Zwangsarbeit bescheinigen oder garantieren.Aktualisierungen dieses Leitfadens26.08.2026 — Ersterstellung und fachliche Prüfung anhand der Verordnung (EU) 2024/3015, der Leitlinien C(2026) 4386 vom 26.06.2026 sowie der Angaben im Forced Labour Single Portal. Nächster Prüfpunkt: Erweiterungen der Risikodatenbank und Benennung der nationalen Behörden.

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