Zwangsarbeitsverordnung, CSDDD und LkSG: drei Regime, die oft verwechselt werden
Diese drei Rechtsakte werden im Alltag durcheinandergebracht, obwohl sie unterschiedlich konstruiert sind und unterschiedliche Unternehmen treffen. Der praktisch wichtigste Unterschied: Die Zwangsarbeitsverordnung kennt keinen Schwellenwert und ist länderneutral formuliert. Ein mittelständischer Importeur kann deshalb unter sie fallen, ohne jemals unter die CSDDD zu fallen.
7 Min. Lesezeit · Für Geschäftsführung und Compliance · Stand: 26.08.2026
Der Vergleich auf einen Blick
Der entscheidende Unterschied liegt in der Konstruktion. Die Zwangsarbeitsverordnung verbietet ein Produkt. CSDDD und LkSG verlangen von bestimmten Unternehmen ein Verfahren.
| Merkmal | Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 | CSDDD (EU) 2024/1760 | LkSG |
|---|---|---|---|
| Konstruktion | Produktbezogenes Verbot | Verfahrensbezogene Sorgfaltspflichten | Verfahrensbezogene Sorgfaltspflichten |
| Schwellenwert | keiner — alle Unternehmensgrößen | nach der Omnibus-I-Änderung: mehr als 5 000 Beschäftigte und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz | Schwellenwerte nach Beschäftigtenzahl |
| Was verlangt wird | Ergebnis: kein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem Markt | Verfahren: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemassnahmen, Beschwerdeverfahren | Verfahren: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemassnahmen, Beschwerdeverfahren |
| Audit- oder Berichtspflicht | durch die Verordnung nicht eingeführt | Sorgfaltspflichten einschliesslich Dokumentation | Berichtspflicht gegenüber der Behörde entfallen, übrige Pflichten bestehen fort |
| Zeitschiene | anwendbar ab 14.12.2027 | deutsche Umsetzung bis 26.07.2028, materielle Pflichten ab 26.07.2029 | gilt fort, in abgeschwächter Form |
| Durchsetzung | Untersuchung, Verbot, Rücknahme, Beseitigung; Zoll an der Aussengrenze | nationale Aufsicht nach Umsetzungsrecht | BAFA |
Was das für einen Mittelständler bedeutet
Ein Importeur mit fünfzig Beschäftigten fällt regelmässig nicht unter die CSDDD und je nach Grösse auch nicht unter das LkSG. Unter die Zwangsarbeitsverordnung fällt er trotzdem, weil diese am Produkt anknüpft und nicht am Unternehmen.
Daraus folgt keine Verfahrenspflicht — wohl aber die praktische Notwendigkeit, im Fall einer Anfrage auskunftsfähig zu sein. Genau hier liegt der Unterschied zwischen „nicht betroffen" und „betroffen, aber ohne vorgeschriebenes Verfahren".
Wo sich die Regime überschneiden
Wer bereits Sorgfaltspflichten nach LkSG oder CSDDD erfüllt, hat für die Zwangsarbeitsverordnung viel Vorarbeit geleistet: Risikoanalyse und Lieferantendaten lassen sich weitgehend weiterverwenden. Die Leitlinien der Kommission erkennen Sorgfaltsprüfung ausdrücklich als geeignetes Nachweismittel an.
Umgekehrt genügt die Erfüllung eines Sorgfaltspflichtenregimes nicht automatisch. Die Zwangsarbeitsverordnung knüpft an das konkrete Produkt an; ein gut dokumentiertes Verfahren hilft, ersetzt aber nicht die Aussage zum einzelnen Erzeugnis.
Häufige Fragen zur Abgrenzung
Ist die Zwangsarbeitsverordnung ein Lieferkettengesetz?
Nein. Sie ist ein produktbezogenes Verbot ohne Schwellenwert. Lieferkettengesetze wie LkSG und CSDDD verlangen von bestimmten Unternehmen ein Verfahren; die Zwangsarbeitsverordnung verlangt ein Ergebnis.
Fällt mein Unternehmen unter die CSDDD?
Nach der Omnibus-I-Änderung, der der Rat am 24.02.2026 zugestimmt hat, gilt die CSDDD für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz. Die deutsche Umsetzung hat bis zum 26.07.2028 zu erfolgen, die materiellen Pflichten greifen ab dem 26.07.2029.
Gilt das LkSG noch?
Ja, es gilt formal fort, wurde politisch aber abgeschwächt; insbesondere die Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde ist entfallen. Für den jeweils aktuellen Stand ist die amtliche Fassung maßgeblich.
Reicht meine LkSG-Dokumentation für die Zwangsarbeitsverordnung?
Sie hilft erheblich, weil Risikoanalyse und Lieferantendaten weiterverwendbar sind. Sie genügt aber nicht automatisch, weil die Zwangsarbeitsverordnung am einzelnen Produkt anknüpft und nicht am Unternehmensverfahren.
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Offizielle Quellen
Für die Abgrenzung sind die drei Rechtsakte und die Angaben der Kommission maßgeblich.
Einordnung für Ihr Unternehmen klären
Wir ordnen Ihre Lieferketten den relevanten Regimen zu und zeigen, welche Stammdaten Sie realistischerweise brauchen — ohne ein Sorgfaltspflichtensystem aufzubauen, das für Ihre Grösse nicht verlangt ist.