CRA-Meldepflichten ab 11. September 2026: 24 Stunden, 72 Stunden, 14 Tage

Die Meldepflichten sind der Teil des Cyber Resilience Act, der zuerst greift — lange vor der vollen Anwendung im Dezember 2027. Wer ein Produkt mit digitalen Elementen herstellt oder unter eigener Marke in Verkehr bringt, braucht ab dem 11. September 2026 einen Prozess, der innerhalb eines Arbeitstages eine Frühwarnung absetzen kann.

7 Min. Lesezeit · Für Hersteller, Eigenmarken und Einkauf · Stand: 24.08.2026

Was gemeldet werden muss

Artikel 14 unterscheidet zwei Auslöser. Der erste ist die aktiv ausgenutzte Schwachstelle: eine Schwachstelle im Produkt, von der der Hersteller Kenntnis erlangt und die tatsächlich ausgenutzt wird. Der zweite ist der schwerwiegende Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt.

Nicht jede gefundene Schwachstelle löst also eine Meldung aus. Ausschlaggebend ist, dass sie aktiv ausgenutzt wird — der Verordnungsgeber beschreibt das als Fall, in dem ein böswilliger Akteur einen Fehler im Produkt nutzt und dadurch eine Sicherheitsverletzung bei Nutzern oder Dritten eintritt. Schwachstellen, die im Rahmen gutgläubiger Tests oder verantwortungsvoller Offenlegung gefunden werden, fallen nicht automatisch darunter.

Der FristbeginnAlle Fristen laufen ab Kenntniserlangung, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem eine Lösung vorliegt. Wer erst analysiert und dann meldet, hat die 24-Stunden-Frist in der Regel bereits versäumt.

Die drei Stufen im Detail

Die Meldungen gehen gleichzeitig an das als Koordinator benannte CSIRT und an die ENISA, übermittelt über die einheitliche Meldeplattform nach Artikel 16. Die Stufen bauen aufeinander auf: was in der Frühwarnung noch fehlen darf, muss in der 72-Stunden-Meldung enthalten sein.

Stufen, Fristen und Mindestinhalte nach Artikel 14 Absatz 2
StufeFristMindestinhaltTypischer Fehler
Frühwarnung24 Stunden ab KenntnisHinweis auf die aktiv ausgenutzte Schwachstelle, Angabe der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurdeAuf eine vollständige Ursachenanalyse warten
Meldung der Schwachstelle72 Stunden ab KenntnisAllgemeine Angaben zum Produkt, Art der Ausnutzung, ergriffene Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen, Hinweise für NutzerKeine Angabe dazu, was Nutzer selbst tun können
Abschlussbericht14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder RisikominderungsmaßnahmeAbschließende Darstellung der Schwachstelle und ihrer BehebungBericht unterbleibt, weil die Sache intern als erledigt gilt

Wer meldet — und was das für Importeure heißt

Die Pflicht trifft den Hersteller. Für den Handel mit China ist deshalb die Rollenfrage entscheidend: Wer Ware unter eigener Marke in Verkehr bringt, ist rechtlich selbst Hersteller und meldet selbst. Wer unter der Marke des chinesischen Herstellers einführt, ist Einführer — die Meldepflicht nach Artikel 14 liegt dann beim Hersteller, nicht bei Ihnen.

Praktisch hilft Ihnen diese Zuordnung wenig, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt und den Vorfall nicht meldet. Deshalb gehört in jeden Liefervertrag ein benannter Sicherheitskontakt mit zugesagter Reaktionszeit — und die Verpflichtung, Sie unverzüglich zu informieren, wenn eine Schwachstelle bekannt wird.

Praxishinweis von China SendEine Reaktionszeit von 48 oder 72 Stunden beim Lieferanten ist mit einer 24-Stunden-Frist unvereinbar. Wir verhandeln diesen Punkt als Teil der Lieferantenqualifizierung und dokumentieren den benannten Kontakt namentlich, nicht als Sammelpostfach.

Die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen

Artikel 64 Absatz 10 nimmt Kleinst- und Kleinunternehmen von den dort genannten Geldbußen aus, soweit sie ausschließlich die Frist für die Frühwarnung versäumen — also die Frist nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a. Für Verwalter quelloffener Software reicht die Ausnahme weiter.

Diese Ausnahme wird häufig zu weit gelesen. Sie befreit nicht von der Meldepflicht selbst, und sie erfasst weder die 72-Stunden-Meldung noch den Abschlussbericht. Wer die Frühwarnung schlicht unterlässt, statt sie verspätet abzusetzen, bewegt sich außerhalb dieser Ausnahme.

FundstellenhinweisDie im Amtsblatt veröffentlichte Fassung von Artikel 64 Absatz 10 und die Berichtigung vom 02.07.2025 unterscheiden sich im genannten Absatzbereich. Für den verbindlichen Wortlaut ist die konsolidierte Fassung heranzuziehen.

Häufige Fragen zur CRA-Meldepflicht

Gilt die 24-Stunden-Frist auch am Wochenende?

Die Verordnung nennt Stunden, keine Werktage. Die Frist läuft ab Kenntniserlangung und damit unabhängig von Wochenenden und Feiertagen. Das ist der Hauptgrund, warum ein benannter Bereitschaftsweg nötig ist und ein Sammelpostfach nicht ausreicht.

An wen genau wird gemeldet?

Gleichzeitig an das als Koordinator benannte CSIRT und an die ENISA, übermittelt über die einheitliche Meldeplattform nach Artikel 16. Welches CSIRT zuständig ist, richtet sich nach der Benennung nach Artikel 14 Absatz 7.

Muss ich auch meine Kunden informieren?

Bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirken, sieht die Verordnung vor, dass Hersteller ihre Nutzer informieren und gegebenenfalls auf Maßnahmen hinweisen, die Nutzer selbst ergreifen können — etwa über die eigene Website oder durch direkte Ansprache.

Was ist, wenn mein chinesischer Lieferant nicht reagiert?

Die Meldepflicht entfällt dadurch nicht. Wenn Sie unter eigener Marke in Verkehr bringen, sind Sie Hersteller und melden mit den Ihnen bekannten Informationen — die Frühwarnung verlangt ausdrücklich keine vollständige Analyse. Fehlende Mitwirkung des Lieferanten ist deshalb vor allem ein Beschaffungsrisiko, das vertraglich adressiert gehört.

Zählt eine Schwachstelle, die nur intern gefunden wurde?

Die Meldepflicht knüpft an die aktive Ausnutzung an. Eine intern oder durch Sicherheitsforschung gefundene, nicht ausgenutzte Schwachstelle löst die Meldung nach Artikel 14 Absatz 1 nicht aus — sie gehört aber in die Schwachstellenbehandlung, die der CRA ohnehin verlangt.

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Redaktioneller HinweisDieser Leitfaden wurde anhand der im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2024/2847 und der Informationen der Europäischen Kommission erstellt und wird bei relevanten Änderungen aktualisiert. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Zertifizierungsberatung. China Send ist keine Konformitätsbewertungsstelle und stellt keine CRA-Bescheinigungen aus. Maßgeblich ist stets der veröffentlichte Wortlaut der Rechtsakte sowie der jeweils aktuelle Stand der harmonisierten Normen.Aktualisierungen dieses Leitfadens24.08.2026 — Ersterstellung und fachliche Prüfung anhand der Verordnung (EU) 2024/2847 (deutsche Amtsblattfassung), der Kommissionsleitlinien C(2026) 5252 vom 27.07.2026 sowie der Kommissionsangaben zur Umsetzung. Nächster Prüfpunkt: Beginn der Meldepflichten am 11.09.2026.

Meldefähig werden, bevor der Ernstfall eintritt

Wir klären mit Ihrem Werk in China den Sicherheitskontakt, die zugesagte Reaktionszeit und den Informationsweg — und dokumentieren beides so, dass Ihr interner Meldeprozess darauf aufsetzen kann.