Kennzeichnung von Ersatzteilen aus Gusseisen: eigene Nummer, klare Herkunft
Bei nachgefertigten Ersatzteilen aus Gusseisen kommen zwei Fragen zusammen, die im Neuteilgeschäft getrennt sind: Wie wird das Teil technisch gekennzeichnet, und welche Angaben dürfen überhaupt darauf stehen. Wer die Originalkennzeichnung mitgiesst, spart Aufwand und handelt sich ein rechtliches Problem ein. Diese Seite trennt beides.
8 Min. Lesezeit · Für Ersatzteilhandel und Instandhaltung · Stand: 27.08.2026
Werkstoffkurzzeichen gehören auf das Teil
Gusseisen ist nicht gleich Gusseisen. Zwischen Gusseisen mit Lamellengraphit und Gusseisen mit Kugelgraphit liegen Welten in Zugfestigkeit und Bruchdehnung, und beide Gruppen kennen mehrere Sorten. Für die Instandhaltung ist die Werkstoffangabe am Teil deshalb kein Schmuck, sondern die Voraussetzung dafür, dass beim nächsten Austausch die richtige Sorte bestellt wird.
In der Praxis wird das Werkstoffkurzzeichen modellgebunden angegossen, weil es sich für ein Modell nicht ändert. Die chargenbezogenen Angaben kommen wie bei allen Gussteilen nach dem Guss dazu.
Die OE-Nummer gehört nicht auf das Nachbauteil
Wer ein Ersatzteil nachfertigen lässt, bekommt vom Werk oft den Vorschlag, das Originalteil einfach vollständig zu kopieren — einschliesslich der aufgegossenen Nummern und Herstellerzeichen. Technisch ist das der einfachste Weg, weil das Originalteil als Modellvorlage dient.
Rechtlich ist es der Weg in ein Problem. Herstellerzeichen und Logos sind regelmässig markenrechtlich geschützt; das unveränderte Übernehmen kann eine Markenverletzung darstellen. Unabhängig davon führt es in der Instandhaltung zu Verwechslungen, weil sich Original und Nachbau später nicht mehr unterscheiden lassen.
Der saubere Weg ist die eigene Teilenummer auf dem Teil, ergänzt um einen Verweis auf die Vergleichsnummer in Katalog und Papieren statt auf dem Bauteil. Wie das im Einzelfall auszugestalten ist, ist eine markenrechtliche Frage und gehört anwaltlich geprüft.
Rückverfolgbarkeit bei Kleinserien
Ersatzteile werden häufig in kleinen Losen gefertigt, teils über Jahre verteilt. Gerade dann ist der Chargenbezug wertvoll: Tritt Jahre später ein Schadensfall auf, entscheidet die Kennzeichnung darüber, ob sich eingrenzen lässt, welche Lieferung betroffen war.
Praktisch heisst das, dass auch bei zwanzig Stück eine Chargennummer auf das Teil gehört und in den Lieferpapieren dokumentiert wird. Der Aufwand dafür ist gering; ohne ihn ist im Schadensfall die gesamte Lieferhistorie betroffen statt einer Charge.
Prüfpunkte vor der Nachfertigung
Die folgende Liste deckt die Punkte ab, die bei Gusseisen-Ersatzteilen regelmässig zu Nacharbeit oder Streit führen.
- Werkstoffsorte bestimmt und im Kennzeichnungsfeld vorgesehen.
- Eigene Teilenummer festgelegt; Original-Herstellerzeichen aus der Modellvorlage entfernt.
- Markenrechtliche Zulässigkeit der geplanten Kennzeichnung geprüft.
- Chargenkennzeichnung auch für Kleinserien vorgesehen.
- Prüfbescheinigung festgelegt und zur Kennzeichnung passend.
- Bei tragenden oder sicherheitsrelevanten Bauteilen: zusätzliche Regelwerksanforderungen geklärt.
- Position der Kennzeichnung so gewählt, dass sie die Einbausituation nicht stört.
Häufige Fragen zu Gusseisen-Ersatzteilen
Darf ich die Originalnummer auf das Nachbauteil giessen?
Herstellerzeichen und Logos sind regelmässig markenrechtlich geschützt; ihre unveränderte Übernahme kann eine Markenverletzung darstellen. Üblich und sicherer ist eine eigene Teilenummer auf dem Bauteil und ein Verweis auf die Vergleichsnummer in Katalog und Papieren. Die Beurteilung im Einzelfall ist eine Rechtsfrage.
Welches Werkstoffkurzzeichen gehört auf das Teil?
Das der tatsächlich verwendeten Sorte. Bei Gusseisen ist die Unterscheidung zwischen Lamellen- und Kugelgraphit sowie zwischen den einzelnen Sorten entscheidend für die mechanischen Eigenschaften; ohne Angabe am Teil wird bei der nächsten Bestellung geraten.
Braucht ein Kleinserienteil eine Chargennummer?
Sie ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben, aber praktisch wertvoll: Ohne Chargenbezug lässt sich im Schadensfall nicht eingrenzen, welche Lieferung betroffen ist. Der Aufwand ist gering, der Nutzen im Ernstfall gross.
Was gilt bei tragenden Bauteilen?
Dort können über die allgemeinen Lieferbedingungen hinaus zusätzliche Anforderungen an Werkstoffnachweis, Prüfung und Kennzeichnung gelten — im Fahrzeugbereich etwa nach den Richtlinien des Kraftfahrt-Bundesamtes für tragende Bauteile aus Gusseisen mit Kugelgraphit. Der anwendbare Rahmen ist vor der Beschaffung zu klären.
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